Gutscheine für Flüge waren unzulässig
Ein in Deutschland ansässiges Flugunternehmen bot in Österreich Wertgutscheine für Flüge
an. Die Barauszahlung eines (Rest-)Guthabens wurde in den Geschäftsbedingungen ausgeschlossen. Zudem konnte pro Buchung nur ein Gutschein ein
gelöst werden. Nun hat der Oberste Gerichtshof diese Rege
lung als unzulässig beurteilt. Gutscheine würden vorwiegend als Geschenk verwendet und es sei üblich, dass Geschenkgeber nicht immer die gesamten Flugkosten übernähmen, heißt es in der Begründung. Eine sachliche
Rechtfertigung dafür, dass die Gutscheine mehrerer Geschenk
geber nicht für einen Flug verwendet werden dürfen, konnten die Richter auch nicht erkennen.