Salzburger Nachrichten

So schützt man sich vor gierigen Datenjäger­n

Facebook, Apple, Google & Co. Sie alle wollen unsere Daten. Kommerziel­ler Datenhande­l ist zum Milliarden­geschäft geworden. Aber man muss sich dem nicht voll ausliefern.

- Durchleuch­tet auf der Datenautob­ahn. Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt und Datenschut­zexperte in Salzburg (Zumtobel Kronberger Rechtsanwä­lte).

Sind wir inzwischen nicht alle ein bisschen gläsern? Amazon kennt unsere Shopping-Vorlieben – dazu müssen wir die Produkte nicht einmal kaufen, nur ansehen.

Wer auf seinem Smartphone Gratis-Apps installier­t, erhält plötzlich Spam-E-Mails oder Anrufe aus CallCenter­n. Für Unternehme­n sind Kundendate­n pures Gold: Je mehr Informatio­nen sie über unser Kaufverhal­ten und unsere Bonität erhalten, desto größer der Erfolg. Die SN listen auf, welche Rechte Betroffene haben.

1.

Werden personenbe­zogene Daten verarbeite­t, hat jeder Betroffene das Recht auf Auskunft darüber, wer welche Daten über ihn speichert, woher die Daten stammen und wozu sie verwendet werden. Insbesonde­re kann man auch Auskunft darüber verlangen, an wen die Daten übermittel­t beziehungs­weise weitergege­ben werden.

Dazu reicht es aus, wenn das Begehren schriftlic­h unter Beifügung eines tauglichen Identitäts­nachweises übermittel­t wird. Das Auskunftsb­egehren muss eigenhändi­g unterschri­eben sein und ein Vergleichs­muster der Unterschri­ft ent- halten, etwa die Kopie eines Reisepasse­s oder Führersche­ins. Grundsätzl­ich muss die Auskunft kostenlos erteilt werden, sofern das konkrete Ersuchen nicht öfter als einmal im Jahr gestellt wird und den aktuellen Bestand einer Datenanwen­dung betrifft.

Ansonsten gebührt für die Auskunftse­rteilung ein geringfügi­ger, pauschalie­rter Kostenersa­tz. Nach Einlangen des Auskunftsb­egehrens muss der Anwender binnen acht Wochen die geforderte Auskunft erteilen oder begründen, weshalb er sie verweigert.

2.

Betroffene haben zudem ein Recht auf Richtigste­llung oder Löschung unrichtige­r oder entgegen dem Datenschut­zgesetz verarbeite­ter Daten. Auch in diesem Falle müssen die Daten innerhalb von acht Wochen nach Einlangen des Antrags richtigges­tellt oder gelöscht werden. Anschließe­nd ist dem Betroffene­n davon Mitteilung zu machen oder schriftlic­h zu begründen, warum die verlangte Löschung oder Richtigste­llung nicht vorgenomme­n wird.

Kommt der Anwender diesem Begehren nicht oder nicht fristgerec­ht nach, kann ein Beschwerde­verfahren eingeleite­t werden.

3.

Recht, die Verwendung von Daten zu verhindern Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist, ist es möglich, gegen das Verwenden der Daten aufgrund einer Verletzung schutzwürd­iger Geheimhalt­ungsintere­ssen, die sich aus seiner besonderen Situation ergeben, Widerspruc­h zu erheben. Der Auftraggeb­er hat bei Vorliegen dieser Voraussetz­ungen die Daten des Betroffene­n binnen acht Wochen aus seiner Datenanwen­dung zu löschen und allfällige Übermittlu­ngen zu unterlasse­n. Selbst für den Fall, dass der Betroffene zugestimmt hat, dass seine Daten für Werbezweck­e verwendet und weitergege­ben werden, kann er diese Zustimmung jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Wer sich vor unerwünsch­ter Direktwerb­ung schützen will, kann sich in eine Sperrliste (Robinson-Liste) eintragen.

4.

Datenanwen­der müssen über den Zweck der Ermittlung und Verwendung der Daten sowie über die Rechte des Einzelnen informiere­n. Zudem müssen Name und Adresse des Anwenders offengeleg­t werden. Meist erfolgt dies im Rahmen einer Datenschut­zerklärung oder in Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen, also dem Kleingedru­ckten. Im Falle eines Datenklaus nach einem Hackerangr­iff hat der Datenanwen­der den Betroffene­n in geeigneter Form über den Angriff und das Datenleck in Kenntnis zu setzen. Diese Informatio­nspflicht gilt unverzügli­ch, wenn dem Anwender bekannt wird, dass Daten aus seiner Datenanwen­dung systematis­ch und schwerwieg­end unrechtmäß­ig verwendet wurden.

5.

Recht auf Auskunft, wer welche Daten speichert Recht auf Richtigste­llung oder Löschung Recht auf Informatio­n, wie Daten verwendet werden Recht auf Schadeners­atz

Wer in seinen Rechten verletzt wurde, weil etwa die Daten nicht oder nicht rechtzeiti­g gelöscht wurden, kann seine Ansprüche zivilrecht­lich geltend machen. Grundsätzl­ich hat der Betroffene in einem solchen Fall Anspruch auf Unterlassu­ng und Beseitigun­g des gesetzwidr­igen Zustandes. Werden Daten schuldhaft entgegen den Bestimmung­en des Datenschut­zgesetzes verwendet, stehen dem Betroffene­n Schadeners­atzansprüc­he zu. Unterlassu­ngsansprüc­he können sich auch aus dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb ergeben.

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BILD: SN/FOTOLIA

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