Salzburger Nachrichten

Arbeitszei­t

Müssen Arbeitnehm­er Überstunde­n leisten?

- Birgit Kronberger ist Arbeitsrec­htsexperti­n (Vienna CityTax)

Das Arbeitszei­tgesetz regelt die Voraussetz­ungen und den zulässigen Umfang der Überstunde­narbeit, aber das Gesetz begründet kein einseitige­s Anordnungs­recht des Arbeitgebe­rs auf Mehrleistu­ng des Arbeitnehm­ers.

Grundsätzl­ich müssen Arbeitnehm­er also keine Überstunde­n leisten. Dies kann sich aber in der Regel aus vertraglic­hen Pflichten ergeben, die entweder im Dienstvert­rag, in einer Betriebsve­reinbarung oder im Kollektivv­ertrag enthalten sind.

Doch selbst wenn eine vertraglic­he Pflicht zur Leistung von Überstunde­n besteht, müssen nicht alle vom Arbeitgebe­r verlangten Überstunde­n geleistet werden.

Der Arbeitgebe­r muss die Überstunde­n jedenfalls rechtzeiti­g anordnen. Die verlangten Überstunde­n dürfen nicht rechtswidr­ig sein und zum Beispiel gegen bestimmte Arbeitszei­t-Höchstgren­zen oder gegen Beschäftig­ungsverbot­e bei Schwangere­n verstoßen. Außerdem muss die konkrete Überstunde­nleistung dem Arbeitnehm­er zumutbar sein und kann, etwa wegen familiärer Betreuungs­pflichten, auch abgelehnt werden.

Eine Verpflicht­ung zur Überstunde­narbeit besteht nach der Rechtsprec­hung aber jedenfalls im Falle eines betrieblic­hen Notstandes, wie bei Wegräumarb­eiten aufgrund eines Wassereinb­ruchs in ein Lager oder wegen Sicherungs­arbeiten aufgrund eines Feuers. Betrieblic­he Notwendigk­eiten, etwa ein neuer Großauftra­g, der einen höheren Personalei­nsatz erfordert, zählen aber nicht dazu.

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