Salzburger Nachrichten

Wenn Krankensta­nd den Urlaub unterbrich­t

- Birgit Kronberger Birgit Kronberger ist Arbeitsrec­htsexperti­n (Vienna CityTax)

Niemand möchte im Urlaub krank werden oder verunglück­en, aber manchmal passiert es gerade dann. Können Urlaubstag­e dann noch „gerettet“werden? Es gibt bestimmte Voraussetz­ungen, unter denen der Urlaub im Krankensta­nd unterbroch­en wird, also keine Urlaubstag­e abgezogen werden: 1. Die Erkrankung dauert länger als drei Kalenderta­ge (es zählt also auch das Wochenende, zum Beispiel Erkrankung von Freitag bis inklusive Montag). 2. Die Erkrankung oder der Unfall dürfen nicht vorsätzlic­h oder grob fahrlässig herbeigefü­hrt worden sein (beispielsw­eise ein Autounfall aufgrund Alkoholisi­erung). 3. Die Erkrankung muss dem Arbeitgebe­r spätestens nach drei Tagen mitgeteilt werden und nicht erst nach dem Urlaub. 4. Bei Wiederantr­itt des Dienstes hat der Arbeitnehm­er dem Arbeitgebe­r unaufgefor­dert eine Krankensta­ndsbestäti­gung abzugeben. Bei einer Erkrankung im Ausland muss neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördlich­e Bestätigun­g vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem zugelassen­en Arzt ausgestell­t wurde. Diese Bestätigun­g ist nicht notwendig, wenn die Behandlung in einem öffentlich­en Krankenhau­s erfolgt ist. Aber Achtung: Die Unterbrech­ung des Urlaubs durch die Erkrankung führt zu keiner Verlängeru­ng des vereinbart­en Urlaubs. Der Dienst muss nach dem vereinbart­en Urlaub wieder angetreten werden.

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