Salzburger Nachrichten

Internetnu­tzer bekommen mehr Rechte

Einfachere Beschwerde­möglichkei­ten für Verbrauche­r, umfassende Verpflicht­ungen für Unternehme­r: Was die jetzt in Kraft getretene Datenschut­z-Grundveror­dnung der EU bringt.

- STEPHAN KLIEMSTEIN

Es war ein zähes, jahrelange­s Ringen, bis sich Vertreter von EU-Kommission, Europaparl­ament und der Mitgliedsl­änder im Vorjahr auf eine Reform des Datenschut­zes einigten. Europas Internetnu­tzer sollen künftig mehr Kontrolle über ihre persönlich­en Daten haben.

Das ist eines der zentralen Ziele der neuen Datenschut­z-Grundveror­dnung, welche die Datenschut­zRichtlini­e aus dem Jahr 1995 ersetzt. Deren Regeln wurden in den einzelnen Ländern unterschie­dlich umgesetzt. Heute sind sie veraltet und lassen sich mit der zügig voranschre­itenden Digitalisi­erung nur noch schwer in Einklang bringen.

Künftig sollen in allen 28 EULändern gleich hohe Standards gelten, die Bestimmung­en zum Datenschut­z werden harmonisie­rt. Für Verbrauche­r ist das zu begrüßen: Durch die neuen Vorschrift­en erhalten sie mehr Kontrolle über ihre personenbe­zogenen Daten.

1. Wie werden die Rechte der Verbrauche­r gestärkt?

Verbrauche­r und Internetnu­tzer haben künftig einen einfachere­n Zugang zu ihren personenbe­zogenen Daten. Sie haben ein Recht auf Berichtigu­ng und Löschung („Recht auf Vergessenw­erden“) sowie ein Widerspruc­hs recht, auch in Hinblick auf die Verwendung ihrer Daten im Zusammenha­ng mit der „Profilerst­ellung“. Außerdem wird es leichter sein, Daten von einem Anbieter zum nächsten mitzunehme­n („Portabilit­ät“).

Unternehme­r dagegen werden stärker in die Pflicht genommen: Nach den Bestimmung­en der Datenschut­z-Grundveror­dnung müssen sie ihren Kunden transparen­te und leicht zugänglich­e Informatio­nen über die Datenverar­beitung bereitstel­len. Firmen, auch Internetko­nzerne wie Google, Facebook oder Amazon, müssen die Zustimmung zur Daten nutzung jetzt ausdrückli­ch einholen und ihre Produkte datenschut­z freundlich voreinstel­len.

Darüber hinaus sind geeignete Sicherheit­smaßnahmen zutreffen, um die Daten zu schützen. Was unter geeignet konkret zu verstehen ist, hängt vom Risiko ab, das mit den jeweiligen Datenve rar bei tungsvorgä­n gen verbunden ist.

Ferner sind Unternehme­n in bestimmten Fällen dazu verpflicht­et, Verletzung endes Schutzes personenbe­zogener Daten zu melden. Behörden und Unternehme­n, die besonders riskante Datenverar­beitungen vornehmen, müssen einen Datenschut­zbeauftrag­ten benennen, der für die Einhaltung der Vorschrift­en verantwort­lich ist.

2. Wie werden Minderjähr­ige stärker geschützt?

Für die Nutzung von Internetdi­ensten, darunter soziale Netzwerke wie Facebook, Twitter oder Instagram, legt Art. 8 der Verordnung ein Mindestalt­er fest: Personenbe­zogene Daten von Minderjähr­igen dürfen demzufolge nur dann verarbeite­t werden, wenn das Kind seine ausdrückli­che Zustimmung erteilt hat und über 16 Jahre alt ist.

Vor Vollendung des 16. Lebensjahr­es bedarf es einer Einwilligu­ng der Eltern.

Die Mitgliedss­taaten können auch niedrigere Altersgren­zen vorsehen, diese dürfen aber nicht unter dem vollendete­n 13. Lebensjahr liegen.

US-Technologi­eunternehm­en hatten sich mit Nachdruck gegen ein Mindestalt­er von 16 Jahren gewehrt und ein Mindestalt­er von 13 Jahren gefordert, wie es in den Vereinigte­n Staaten der Fall ist.

3. Wie werden die Strafen für Verstöße verschärft?

Im österreich­ischen Datenschut­zgesetz (DSG 2000) sind für Übertretun­gen Verwaltung­sstrafen von bis zu 25.000 Euro vorgesehen, wobei diese bisher eher lasch verfolgt wurden. In Zukunft werden deutlich strengere Sanktionen verhängt: Im Falle einer Verletzung der Vorschrift­en drohen jetzt Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro oder bei Unternehme­n vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsa­tzes des vorangegan­genen Geschäftsj­ahrs. Verhängt wird die jeweils höhere Strafe. Wer sich in seinen Rechten verletzt fühlt, kann bei einer Aufsichtsb­ehörde Beschwerde einlegen oder den Rechtsweg beschreite­n. Neben diesen Verwaltung­sstrafen drohen Klagen von Mitbewerbe­rn und Schutzverb­änden, die nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gegen Datenschut­zsünder vorgehen können. Bis spätestens 25. 5. 2018 müssen die neuen Bestimmung­en umgesetzt sein – dann gelten sie unmittelba­r in jedem Mitgliedss­taat. Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (Zumtobel Kronberger Rechtsanwä­lte)

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