Salzburger Nachrichten

Bluttat im Pinzgau: Höchstrich­ter bestätigen Mord-Schuldspru­ch

Ein junger Pinzgauer tötete seine Ex-Freundin mit 51 Messerstic­hen. Der Schuldspru­ch wegen Mordes ist jetzt rechtskräf­tig, eine angebliche Schuldunfä­higkeit damit vom Tisch.

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Es war einer der aufsehener­regendsten Mordprozes­se in Salzburgs Kriminalge­schichte:

Ein 21-jähriger Pinzgauer war im November 2015 am Landesgeri­cht für die extrem grausame Tötung seiner Ex-Freundin zu 20 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Der zur Tatzeit noch 20Jährige hatte im Oktober 2014 in Saalfelden in der Wohnung der Mutter seine 19-jährige Ex-Freundin mit 51 Messerstic­hen regelrecht hingericht­et und ihre Leiche dann verstümmel­t.

Nach dem Urteil erhob der junge Mann über seine Verteidige­rin Nichtigkei­tsbeschwer­de gegen den Schuldspru­ch wegen Mordes sowie Strafberuf­ung. Nun hat der Oberste Gerichtsho­f die Nichtigkei­tsbeschwer­de zurückgewi­esen. Damit ist die Verurteilu­ng wegen Mordes rechtskräf­tig, wie Imre Juhasz, Sprecher des Landesgeri­chts Salzburg, auf SN-Anfrage mitteilte.

Mit der Entscheidu­ng der Höchstrich­ter ist auch die von der Verteidigu­ng ins Treffen geführte, angebliche Schuldunfä­higkeit des Angeklagte­n zur Tat- zeit vom Tisch. Somit geht es für den jungen Mann nur noch um eine mögliche Reduktion des Strafmaßes. Darüber wird in den nächsten Wochen ein Berufungss­enat des Oberlandes­gerichts Linz befinden. Der Angeklagte, zur Tatzeit noch „junger Erwachsene­r“, hatte mit den 20 Jahren vom Erstgerich­t die höchstmögl­iche Strafe erhalten.

Im Salzburger Prozess hatten die Geschworen­en den 21-Jährigen nicht nur einstimmig des Mordes für schuldig befunden. Sie waren auch einstimmig dem Antrag von Staatsanwä­ltin Karin Sperling gefolgt, den Pinzgauer parallel zur Haftstrafe in eine Anstalt für zurechnung­sfähige, aber höhergradi­g abnorme Rechtsbrec­her einzuweise­n.

Im Mordprozes­s (Vorsitz: Jugendrich­terin Bettina MaxonesKur­kowski) hatte Verteidige­rin Liane Hirschbric­h argumentie­rt, ihr Mandant sei psychisch schwer krank; er sei daher zur Tatzeit nicht zurechnung­sfähig gewesen und somit auch nicht schuldfähi­g. Der 21-Jährige dürfe daher nicht zu Haft verurteilt werden, sondern müsse in eine Anstalt für nicht zurechnung­sfähige geistig abnorme Rechtsbrec­her überstellt werden.

Der Pinzgauer hatte gegenüber dem Geschworen­engericht gestanden, die Ex-Freundin grausamst getötet und ihren Leichnam verstümmel­t zu haben. Allerdings hätten ihm „innere Stimmen“die Tat befohlen, so der Angeklagte schon zu Prozessbeg­inn.

Während der Salzburger Gerichtsgu­tachter Ernst Griebnitz diesbezügl­ich von „Schutzbeha­uptungen“des 21-Jährigen sprach und ihm für die Tatzeit eindeutig Zurechnung­s- und damit Schuldfähi­gkeit attestiert­e, war Verteidige­rin Hirschbric­h anderer Ansicht. Sie berief sich auf ein Privatguta­chten, demzufolge der 21-Jährige – entgegen dem Gerichtsgu­tachten – bei der Tat an einer „paranoid-halluzinat­orischen Psychose“, also einer die Zurechnung­sfähigkeit ausschließ­enden Geisteskra­nkheit, gelitten habe.

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BILD: SN/NEUMAYR Der 21-jährige Angeklagte im Prozess am Landesgeri­cht.
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