Die größten Scheidungsirrtümer
Was das Scheidungsrecht betrifft, kursieren viele Halbweisheiten, die teuer zu stehen kommen können (Teil III).
1.
Nein. Denn egal ob als Kläger in einem Ehegattenunterhaltsverfahren oder als Antragsteller in einem Verfahren zur Aufteilung des Vermögens: Es muss zumindest angegeben werden können, bei welchem Bankinstitut der Partner mögliche Konten hat.
Abgesehen davon, dass es ein Bankgeheimnis gibt, das nur in einem Strafverfahren gekippt werden kann: Es existiert kein „zentrales Kontenregister“, in das die Richter Einblick nehmen können, um zu schauen, wo ein Ehepartner etwaige Konten hat und wie viel Geld darauf ist.
Im Streit über das gemeinsame Vermögen kann es auch teuer werden, wenn man den Partner beim Finanzamt anzeigt, weil er sich weigert, die eigenen Forderungen zu erfüllen. Denn durch ein derartiges Verhalten kann ein grundsätzlich gegebener Anspruch auf Ehegattenunterhalt verwirkt werden.
2.
Unterhaltspflichtige können sich nicht einfach aus ihrer Verantwortung stehlen, indem sie sich arbeitslos melden. Sie werden dann „angespannt“auf jenes Vermögen, das sie mit ihrer Ausbildung und Berufserfahrung erwirtschaften könnten. Bei der Festlegung ihrer Unterhaltsverpflichtung werden sie so eingestuft, als ob sie dieses Einkommen hätten. Zur Feststellung dieses „anzuspannenden“Einkommens werden meist in Verfahren Berufssachverständige hinzugezogen. Nach einem Jobverlust wird einem Unterhaltspflichtigen eine gewisse Zeit von ein paar Monaten zugestanden, dass dieser wieder einen Job findet, doch dann gilt eben die Anspannung. Die Bewerbungsbemühungen sind vom Unterhaltspflichtigen im Verfahren nachzuweisen.
Einem Angestellten, der sich in die Selbstständigkeit begibt, wird eine Anlaufzeit zwar zugestanden. Wenn aber das Einkommen nach einiger Zeit unter dem Angestelltengehalt bleibt, wird sich der Unterhaltspflichtige wieder einen Job als Angestellter suchen müssen.
3.
Konkreter Fall: Die Eltern meines Mannes haben viel Geld, er wird also auch viel erben. Da müsste einem als Ehepartner doch auch etwas zustehen. Leider nein. Als geschiedener Ehepartner hat man keinen Erbanspruch mehr. Aber auch während der Ehe unterliegen Vermögenswerte, die der andere Ehepartner in die Ehe eingebracht, geerbt oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für Surrogate: Erbt zum Beispiel eine verheiratete Frau von ihrem Vater ein Haus und verkauft sie es, um sich mit dem Verkaufserlös eine Wohnung zu kaufen, so wird auch diese Wohnung nicht aufgeteilt. Lediglich für Wertsteigerungen, wie durch eine Sanierung während der Ehe, gibt es eine Ausgleichszahlung. Schenkungen, wie Bargeld, gelten im Zweifel zugunsten jenes Ehepartners, von dessen Seite/Familie dieses Geschenk kam. Wurde in den Hausbau Geld von den Eltern des Mannes investiert, erhöht dieser Betrag bei der Vermögensaufteilung seinen Ausgleichsanspruch.
Sucht das Gericht etwaige Konten des Partners? Muss man als Arbeitsloser keinen Unterhalt zahlen? Steht mir vom Erbe meines Mannes etwas zu?