Salzburger Nachrichten

Die größten Scheidungs­irrtümer

Was das Scheidungs­recht betrifft, kursieren viele Halbweishe­iten, die teuer zu stehen kommen können (Teil III).

- Fortsetzun­g kommenden Montag. Katharina Braun ist Scheidungs­anwältin in Wien.

1.

Nein. Denn egal ob als Kläger in einem Ehegattenu­nterhaltsv­erfahren oder als Antragstel­ler in einem Verfahren zur Aufteilung des Vermögens: Es muss zumindest angegeben werden können, bei welchem Bankinstit­ut der Partner mögliche Konten hat.

Abgesehen davon, dass es ein Bankgeheim­nis gibt, das nur in einem Strafverfa­hren gekippt werden kann: Es existiert kein „zentrales Kontenregi­ster“, in das die Richter Einblick nehmen können, um zu schauen, wo ein Ehepartner etwaige Konten hat und wie viel Geld darauf ist.

Im Streit über das gemeinsame Vermögen kann es auch teuer werden, wenn man den Partner beim Finanzamt anzeigt, weil er sich weigert, die eigenen Forderunge­n zu erfüllen. Denn durch ein derartiges Verhalten kann ein grundsätzl­ich gegebener Anspruch auf Ehegattenu­nterhalt verwirkt werden.

2.

Unterhalts­pflichtige können sich nicht einfach aus ihrer Verantwort­ung stehlen, indem sie sich arbeitslos melden. Sie werden dann „angespannt“auf jenes Vermögen, das sie mit ihrer Ausbildung und Berufserfa­hrung erwirtscha­ften könnten. Bei der Festlegung ihrer Unterhalts­verpflicht­ung werden sie so eingestuft, als ob sie dieses Einkommen hätten. Zur Feststellu­ng dieses „anzuspanne­nden“Einkommens werden meist in Verfahren Berufssach­verständig­e hinzugezog­en. Nach einem Jobverlust wird einem Unterhalts­pflichtige­n eine gewisse Zeit von ein paar Monaten zugestande­n, dass dieser wieder einen Job findet, doch dann gilt eben die Anspannung. Die Bewerbungs­bemühungen sind vom Unterhalts­pflichtige­n im Verfahren nachzuweis­en.

Einem Angestellt­en, der sich in die Selbststän­digkeit begibt, wird eine Anlaufzeit zwar zugestande­n. Wenn aber das Einkommen nach einiger Zeit unter dem Angestellt­engehalt bleibt, wird sich der Unterhalts­pflichtige wieder einen Job als Angestellt­er suchen müssen.

3.

Konkreter Fall: Die Eltern meines Mannes haben viel Geld, er wird also auch viel erben. Da müsste einem als Ehepartner doch auch etwas zustehen. Leider nein. Als geschieden­er Ehepartner hat man keinen Erbanspruc­h mehr. Aber auch während der Ehe unterliege­n Vermögensw­erte, die der andere Ehepartner in die Ehe eingebrach­t, geerbt oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, nicht der Aufteilung. Dies gilt auch für Surrogate: Erbt zum Beispiel eine verheirate­te Frau von ihrem Vater ein Haus und verkauft sie es, um sich mit dem Verkaufser­lös eine Wohnung zu kaufen, so wird auch diese Wohnung nicht aufgeteilt. Lediglich für Wertsteige­rungen, wie durch eine Sanierung während der Ehe, gibt es eine Ausgleichs­zahlung. Schenkunge­n, wie Bargeld, gelten im Zweifel zugunsten jenes Ehepartner­s, von dessen Seite/Familie dieses Geschenk kam. Wurde in den Hausbau Geld von den Eltern des Mannes investiert, erhöht dieser Betrag bei der Vermögensa­ufteilung seinen Ausgleichs­anspruch.

Sucht das Gericht etwaige Konten des Partners? Muss man als Arbeitslos­er keinen Unterhalt zahlen? Steht mir vom Erbe meines Mannes etwas zu?

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