Wer haftet im Betrieb für eingeschleppte Computerviren?
Sorgloses Surfen im Internet, bei dem man sich Viren einfängt, kann nicht nur für das Unternehmen, sondern auch für Arbeitnehmer teuer werden.
Ein funktionierendes EDV-System ist im betrieblichen Alltag meist unerlässlich. Gleichzeitig erlauben viele Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die private Nutzung von Internet und E-Mail in unterschiedlichem Ausmaß.
Doch wer haftet und bezahlt den Schaden, wenn ein Arbeitnehmer am Firmen-PC private E-Mails öffnet oder im Internet surft, dadurch einen Computervirus einfängt und das EDV-System lahmlegt? Haftet der Arbeitnehmer dann für eingeschleppte Computerviren?
Eine Haftung des Arbeitnehmers für Schäden in diesem Zusammenhang kommt in Betracht, wenn ihn ein Verschulden am Virenbefall trifft. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehmer bewusst weisungswidrig verhalten hat. Wenn er also zum Beispiel ein betriebsinternes Verbot privater E-Mail- und Internetnutzung ignoriert hat oder wenn die Gefahr eines Virenimports für ihn erkennbar war.
Für Schäden, die dem Arbeitgeber dadurch entstehen, kann jedoch nach dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz und je nach Verschuldensgrad die Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers gemäßigt werden oder sogar zur Gänze entfallen. Dies hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Die Haftungsmilderungen sind aber grundsätzlich nur für Fälle dienstlicher Internet- bzw E-Mail-Nutzung anwendbar.
Ein Beispiel: Eine in der Personalverrechnung tätige Arbeitnehmerin surft auf verschiedenen Internet- seiten, um die Lösung für eine arbeitsrechtliche Fragestellung zu finden. Beim Herunterladen einer Infobroschüre setzt sich auf ihrem Firmencomputer ein Virus fest, der im Computersystem der Firma einige Daten vernichtet.
In diesem Fall greift das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, da der Schaden beim Erbringen der Dienstleistung eingetreten ist. Selbst wenn die Arbeitnehmerin ein Verschulden treffen sollte, ist eine Haftungsmilderung oder sogar ein gänzlicher Haftungsentfall möglich.
Treten die Schäden hingegen während einer privaten Internetoder E-Mail-Nutzung auf, wird das allgemeine Schadenersatzrecht angewendet. Der Arbeitnehmer haftet in diesen Fällen voll. Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob die private Internet- und E-Mail-Nutzung erlaubt oder verboten war.
Konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehmer versüßt sich den Arbeitsalltag mit dem zeitweiligen Surfen auf diversen Pornoseiten. Beim Herunterladen von Inhalten dieser Seiten wird ein aggressiver Virus mitimportiert, der im Betrieb zu Datenverlusten und aufgrund notwendiger EDV-Reparaturen zu Arbeitsausfällen führt.
In diesem Fall wurde der Schaden nicht bei Erbringung der Dienstleistung verursacht, sondern aufgrund einer Privatnutzung. So weit von einem Verschulden des Arbeitnehmers auszugehen ist, besteht grundsätzlich volle Haftung.