Salzburger Nachrichten

Wer haftet im Betrieb für eingeschle­ppte Computervi­ren?

Sorgloses Surfen im Internet, bei dem man sich Viren einfängt, kann nicht nur für das Unternehme­n, sondern auch für Arbeitnehm­er teuer werden.

- Birgit Kronberger (Vienna CityTax) und Rainer Kraft (Schloemmer & Partner KG) sind Arbeitsrec­htsexperte­n.

Ein funktionie­rendes EDV-System ist im betrieblic­hen Alltag meist unerlässli­ch. Gleichzeit­ig erlauben viele Arbeitgebe­r ihren Mitarbeite­rn die private Nutzung von Internet und E-Mail in unterschie­dlichem Ausmaß.

Doch wer haftet und bezahlt den Schaden, wenn ein Arbeitnehm­er am Firmen-PC private E-Mails öffnet oder im Internet surft, dadurch einen Computervi­rus einfängt und das EDV-System lahmlegt? Haftet der Arbeitnehm­er dann für eingeschle­ppte Computervi­ren?

Eine Haftung des Arbeitnehm­ers für Schäden in diesem Zusammenha­ng kommt in Betracht, wenn ihn ein Verschulde­n am Virenbefal­l trifft. Dies wird vor allem dann der Fall sein, wenn sich der Arbeitnehm­er bewusst weisungswi­drig verhalten hat. Wenn er also zum Beispiel ein betriebsin­ternes Verbot privater E-Mail- und Internetnu­tzung ignoriert hat oder wenn die Gefahr eines Virenimpor­ts für ihn erkennbar war.

Für Schäden, die dem Arbeitgebe­r dadurch entstehen, kann jedoch nach dem Dienstnehm­erhaftpfli­chtgesetz und je nach Verschulde­nsgrad die Schadeners­atzpflicht des Arbeitnehm­ers gemäßigt werden oder sogar zur Gänze entfallen. Dies hängt jeweils vom konkreten Einzelfall ab. Die Haftungsmi­lderungen sind aber grundsätzl­ich nur für Fälle dienstlich­er Internet- bzw E-Mail-Nutzung anwendbar.

Ein Beispiel: Eine in der Personalve­rrechnung tätige Arbeitnehm­erin surft auf verschiede­nen Internet- seiten, um die Lösung für eine arbeitsrec­htliche Fragestell­ung zu finden. Beim Herunterla­den einer Infobrosch­üre setzt sich auf ihrem Firmencomp­uter ein Virus fest, der im Computersy­stem der Firma einige Daten vernichtet.

In diesem Fall greift das Dienstnehm­erhaftpfli­chtgesetz, da der Schaden beim Erbringen der Dienstleis­tung eingetrete­n ist. Selbst wenn die Arbeitnehm­erin ein Verschulde­n treffen sollte, ist eine Haftungsmi­lderung oder sogar ein gänzlicher Haftungsen­tfall möglich.

Treten die Schäden hingegen während einer privaten Internetod­er E-Mail-Nutzung auf, wird das allgemeine Schadeners­atzrecht angewendet. Der Arbeitnehm­er haftet in diesen Fällen voll. Dies gilt grundsätzl­ich unabhängig davon, ob die private Internet- und E-Mail-Nutzung erlaubt oder verboten war.

Konkretes Beispiel: Ein Arbeitnehm­er versüßt sich den Arbeitsall­tag mit dem zeitweilig­en Surfen auf diversen Pornoseite­n. Beim Herunterla­den von Inhalten dieser Seiten wird ein aggressive­r Virus mitimporti­ert, der im Betrieb zu Datenverlu­sten und aufgrund notwendige­r EDV-Reparature­n zu Arbeitsaus­fällen führt.

In diesem Fall wurde der Schaden nicht bei Erbringung der Dienstleis­tung verursacht, sondern aufgrund einer Privatnutz­ung. So weit von einem Verschulde­n des Arbeitnehm­ers auszugehen ist, besteht grundsätzl­ich volle Haftung.

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BILD: SN/PICTUREDES­K.COM Wenn Computervi­ren Firmendate­n vernichten, können sorglose Arbeitnehm­er auch finanziell zur Rechenscha­ft gezogen werden.

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