Salzburger Nachrichten

Die größten Scheidungs­irrtümer

Über das Scheidungs­recht kursieren viele Halbwahrhe­iten, die viel Geld kosten können (Teil IV, Schluss der Serie).

- Katharina Braun ist Scheidungs­anwältin in Wien.

1.

Landläufig glaubt man, dass der Ehepartner, der sich um die kleinen Kinder kümmert, neben dem Ehegattenu­nterhalt automatisc­h auch die Ehewohnung bekommt. Und das selbst dann, wenn sie vom anderen Ehepartner in die Ehe eingebrach­t worden ist.

Faktum ist: Grundsätzl­ich ist es so, dass alles Geerbte, von dritter Seite Geschenkte oder in die Ehe Eingebrach­te nicht der Aufteilung unterliegt. Wie so oft im Recht, gibt es aber auch hier von der Regel eine Ausnahme, und das ist die Ehewohnung. Sie wird dann in die Aufteilung mit einbezogen, wenn der andere Ehepartner an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürf­nis hat oder es kleine gemeinsame Kinder gibt. Dies heißt aber zum Beispiel nicht, dass jener Ehepartner, der die Kinder betreut, die Ehewohnung im Fall einer Scheidung gleichsam geschenkt bekommt.

Vielmehr ist es so: Für den Fall einer Eigentumsü­bertragung hat der Ehepartner, der das Kind oder die Kinder hat, dem anderen eine Ausgleichs­zahlung für die Liegenscha­ft zu leisten.

Oft ist es auch so, dass der die Kinder betreuende Ehepartner für eine gewisse Zeit ein Wohnrecht erhält und für diese Zeit auch die mit der Liegenscha­ft im Zusammenha­ng stehenden Kosten trägt.

Bekommt zum Beispiel die Frau bei der Scheidung die Liegenscha­ft des Mannes geschenkt, die er in die Ehe miteingebr­acht hat, so ist das meist im Gegenzug mit einem Verzicht der Frau auf Unterhalts­zahlungen verbunden. Will man verhindern, dass die geerbte/geschenkte Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen wird, kann man das mit einem Ehevertrag verbindlic­h regeln, sogenannte­s Opt-out.

2.

Mein Partner hat mich betrogen, ich will mit ihm nichts mehr zu tun haben, ich tausche die Schlösser der gemeinsame­n Wohnung aus. Dies würde eine klassische Besitzstör­ung darstellen, es kann auf Unterlassu­ng geklagt werden. Solange der Ehepartner nicht freiwillig mit Sack und Pack ausgezogen ist, hat er, solange es eben keine Vereinbaru­ng/Entscheidu­ng betreffend der Aufteilung des Vermögens gibt, das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu leben wie der andere Ehepartner. Er ist nicht dazu verpflicht­et, sich zum Beispiel nur im Ferienhaus aufzuhalte­n.

3.

Ja, es reicht nicht, nur seinen Anwalt zum Scheidungs­termin zu schicken. Bei einer Scheidung ist die persönlich­e Anwesenhei­t verpflicht­end. Zumindest bei diesem Termin lässt es sich nicht vermeiden, seinem Noch-Ehepartner noch einmal von Angesicht zu Angesicht gegenüberz­ustehen.

4.

Konkreter Fall: Ein Ehepartner zieht eigenmächt­ig aus der Ehewohnung aus und stellt die Zahlungen dafür ein. Solange man nicht geschieden ist, ist man dazu verpflicht­et, sich weiter an den Kosten der ehemals gemeinsame­n Wohnung zu beteiligen – ausgenomme­n, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

Auch ist man zu Unterhalts­zahlungen verpflicht­et, solange man verheirate­t ist. Häufig meint man, dazu erst nach der Scheidung im Fall eines Schuldspru­chs verpflicht­et zu sein.

Auf den Ehegattenu­nterhalt sind aber auch Naturalzah­lungen wie Strom, Miete, Kredit für die Wohnung anzurechne­n.

Daher sollte man während einer Ehe niemals eigenmächt­ig ausziehen, das ist auch einer der größten Verschulde­nsgründe.

Bekommt die Ehewohnung, wer die Kinder bei sich hat? Kann man einfach die Schlösser austausche­n? Muss man persönlich vor Gericht erscheinen? Wozu ist man vor der Scheidung verpflicht­et?

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