Die größten Scheidungsirrtümer
Über das Scheidungsrecht kursieren viele Halbwahrheiten, die viel Geld kosten können (Teil IV, Schluss der Serie).
1.
Landläufig glaubt man, dass der Ehepartner, der sich um die kleinen Kinder kümmert, neben dem Ehegattenunterhalt automatisch auch die Ehewohnung bekommt. Und das selbst dann, wenn sie vom anderen Ehepartner in die Ehe eingebracht worden ist.
Faktum ist: Grundsätzlich ist es so, dass alles Geerbte, von dritter Seite Geschenkte oder in die Ehe Eingebrachte nicht der Aufteilung unterliegt. Wie so oft im Recht, gibt es aber auch hier von der Regel eine Ausnahme, und das ist die Ehewohnung. Sie wird dann in die Aufteilung mit einbezogen, wenn der andere Ehepartner an der Wohnung ein dringendes Wohnbedürfnis hat oder es kleine gemeinsame Kinder gibt. Dies heißt aber zum Beispiel nicht, dass jener Ehepartner, der die Kinder betreut, die Ehewohnung im Fall einer Scheidung gleichsam geschenkt bekommt.
Vielmehr ist es so: Für den Fall einer Eigentumsübertragung hat der Ehepartner, der das Kind oder die Kinder hat, dem anderen eine Ausgleichszahlung für die Liegenschaft zu leisten.
Oft ist es auch so, dass der die Kinder betreuende Ehepartner für eine gewisse Zeit ein Wohnrecht erhält und für diese Zeit auch die mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Kosten trägt.
Bekommt zum Beispiel die Frau bei der Scheidung die Liegenschaft des Mannes geschenkt, die er in die Ehe miteingebracht hat, so ist das meist im Gegenzug mit einem Verzicht der Frau auf Unterhaltszahlungen verbunden. Will man verhindern, dass die geerbte/geschenkte Ehewohnung in die Aufteilung einbezogen wird, kann man das mit einem Ehevertrag verbindlich regeln, sogenanntes Opt-out.
2.
Mein Partner hat mich betrogen, ich will mit ihm nichts mehr zu tun haben, ich tausche die Schlösser der gemeinsamen Wohnung aus. Dies würde eine klassische Besitzstörung darstellen, es kann auf Unterlassung geklagt werden. Solange der Ehepartner nicht freiwillig mit Sack und Pack ausgezogen ist, hat er, solange es eben keine Vereinbarung/Entscheidung betreffend der Aufteilung des Vermögens gibt, das gleiche Recht, in der Ehewohnung zu leben wie der andere Ehepartner. Er ist nicht dazu verpflichtet, sich zum Beispiel nur im Ferienhaus aufzuhalten.
3.
Ja, es reicht nicht, nur seinen Anwalt zum Scheidungstermin zu schicken. Bei einer Scheidung ist die persönliche Anwesenheit verpflichtend. Zumindest bei diesem Termin lässt es sich nicht vermeiden, seinem Noch-Ehepartner noch einmal von Angesicht zu Angesicht gegenüberzustehen.
4.
Konkreter Fall: Ein Ehepartner zieht eigenmächtig aus der Ehewohnung aus und stellt die Zahlungen dafür ein. Solange man nicht geschieden ist, ist man dazu verpflichtet, sich weiter an den Kosten der ehemals gemeinsamen Wohnung zu beteiligen – ausgenommen, wenn etwas anderes vereinbart wurde.
Auch ist man zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, solange man verheiratet ist. Häufig meint man, dazu erst nach der Scheidung im Fall eines Schuldspruchs verpflichtet zu sein.
Auf den Ehegattenunterhalt sind aber auch Naturalzahlungen wie Strom, Miete, Kredit für die Wohnung anzurechnen.
Daher sollte man während einer Ehe niemals eigenmächtig ausziehen, das ist auch einer der größten Verschuldensgründe.
Bekommt die Ehewohnung, wer die Kinder bei sich hat? Kann man einfach die Schlösser austauschen? Muss man persönlich vor Gericht erscheinen? Wozu ist man vor der Scheidung verpflichtet?