Zuerst reden, dann bohren
Die Aufklärungspflicht trifft nicht nur Spitalsmediziner, auch Zahnärzte werden immer öfter geklagt.
Es ist in Mode gekommen, Krankenhäuser nach erfolgter Behandlung zu klagen, weil entweder Aufklärungsmängel oder Kunstfehler vorliegen oder auch beides zusammen. Immer stärker werden auch Zahnärzte mit Klagen eingedeckt.
Welche Aufklärungspflichten haben nun Zahnärzte? Nach § 18 Abs. 1 ZÄG (Zahnärztegesetz) müssen Patienten insbesondere über die Diagnose, den geplanten Behandlungsablauf, die Risiken der Behandlung, die Alternativen zur zahnärztlichen Behandlung und über die Kosten aufgeklärt werden. Die Aufklärungspflicht gilt auch für die Folgen, wenn eine Behandlung unterbleibt. Der Arzt muss auch darüber aufklären, dass andere, weniger gefährliche oder bessere Wirkung versprechende, aber eventuell länger dauernde Behandlungsmethoden Erfolg haben können. Dem Patienten muss es aufgrund der Aufklärung möglich sein, sowohl die Tragweite als auch das Risiko der Behandlung zu erkennen und abzuschätzen.
Die Aufklärungspflicht nimmt in dem Maß zu, in dem die unbedingte und lebensnotwendige Indikation des beabsichtigten Eingriffs abnimmt. Die Aufklärung über mögliche Risiken ist selbst dann geboten, wenn die nachteiligen Folgen wohl erheblich, jedoch wenig wahrscheinlich sind. Es ist sowohl auf die Möglichkeit äußerst seltener Zwischenfälle als auch auf die allgemeine mit dem Eingriff verbundene Gefährlichkeit hinzuweisen. Bei Vorliegen typischer, mit der Heilbehandlung verbundener Gefahren ist die Aufklärungspflicht nach ständiger Rechtsprechung verschärft.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) versteht darunter Risiken, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und auch bei allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden sind und den nicht informierten Patienten überraschen, weil er mit dieser Folge nicht rechnet. Eine besondere Herausforderung wird in diesem Zusammenhang der sogenannte Angstpatient sein, der genau und umfassend zu informieren sein wird.
Die erfolgte Aufklärung ist auch zu dokumentieren. Wird das nicht gemacht, gilt bis zum Beweis des Gegenteils, dass die Aufklärung nicht stattgefunden hat. Es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht, Aufklärungsbögen in den Ordinationen aufzulegen, dies wird von der Zahnärztekammer aber empfohlen.
Die Aufklärungspflicht darf freilich nicht überspannt werden, weil dies Arzt wie Patient verunsichert. Die Grundvoraussetzung einer erfolgreichen Behandlung ist immer noch das Vertrauen des Patienten zu „seinem“Arzt.