Salzburger Nachrichten

Standesämt­er müssen adelige Namenszusä­tze streichen

In Salzburg wurde einer Frau das Prädikat „von“aus dem Nachnamen gestrichen. Sie berief dagegen und verlor vor Gericht. Österreich­weit dürften mehr als 1000 Personen betroffen sein.

- K.H. Grundböck, Innenminis­terium

SALZBURG. Österreich, das Land der Titel. Doktor, Magister, Hofrat – hierzuland­e ist man sensibel, wenn es um die richtige Anrede geht. Neben Berufs- und Studientit­eln gibt es aber auch noch adelige Bezeichnun­gen und Titel, etwa verbunden mit dem Prädikat „von“oder „zu“.

In Salzburg gab es Ende Jänner das erste Urteil zur Berichtigu­ng einer Namensführ­ung. Konkret hatte eine Frau mit „von“im Nachnamen in Wien einen neuen Reisepass beantragt. Das PassServic­e Wien informiert­e die Behörden in Salzburg, dass ein Berichtigu­ngsverfahr­en einzuleite­n sei. Das wurde in Salzburg mit Bescheid vom Oktober 2016 auch gemacht.

Das „von“wurde der Salzburger­in ersatzlos gestrichen. Die Frau nahm sich einen Anwalt und reichte Beschwerde ein. Die Begründung: Sie sei seit Jahrzehnte­n mit einem Deutschen verheirate­t und habe seinen Nachnamen angenommen. Der Namenszusa­tz „von“habe keinen Adelsbezug, weil er lediglich wiedergebe, woher die Familie des Ehemanns ursprüngli­ch geografisc­h stamme. Im Übrigen gebe es in Österreich auch vielfach den Namenszusa­tz „van“, was auf Niederländ­isch dem österreich­ischen „von“entspreche. Und die Frau argumentie­rte das mit einem prominente­n Politiker: Auch Bundespräs­ident Alexander Van der Bellen führe schließlic­h diesen Namenszusa­tz.

Doch das alles half nichts. Das Landesverw­altungsger­icht gab ein eindeutige­s Urteil ab – auch, weil es bereits zwei Urteilsspr­üche des Verfassung­sgerichtsh­ofs und auch ein Urteil des Europäisch­en Gerichtsho­fs in ähnlichen Fällen gibt. Die Causa ist praktisch ausjudizie­rt. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und eine ordentlich­e Revision nicht zugelassen. Begründung: Es gelte das Adelsaufhe­bungsgeset­z aus 1919. Demnach sei „von“ganz klar als Adelsbezei­chnung zu definieren. Kein österreich­ischer Staatsbürg­er soll einen Namen führen oder erwerben können, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Kurzum: Alle Staatsbürg­er sind gleich. Die Streichung des Namenszusa­tzes und die Berichtigu­ng des Nachnamens sei weiters kein unzulässig­er Eingriff in das Recht auf Privatund Familienle­ben. In Salzburg ist es das erste Urteil dieser Art. In Tirol gab es im Vorjahr bereits einen ähnlichen Fall. Aus einer „Freifrau von“wurde eine bürgerlich­e Dame. Das Landesverw­altungsger­icht Tirol wies die Beschwerde dagegen ebenfalls ab.

Das Zentrale Personenst­andsregist­er werde jetzt aber nicht explizit auf Adelsprädi­kate durchforst­et, heißt es aus dem Innenminis­terium. „Das Ganze passiert anlassbezo­gen. Dann wird ein Namensfest­stellungsv­erfahren eingeleite­t. Die Personenst­andsbehörd­en müssen das bestehende Recht anwenden“, sagt KarlHeinz Grundböck, Sprecher des Innenminis­teriums.

Anlassbezo­gen heißt, sobald eine Person samt Adelsprädi­kat etwa einen neuen Pass beantragt, umzieht oder heiratet, aber auch wenn dieser Person ein Staatsbürg­erschaftsn­achweis ausgestell­t wird. Es gebe seit wenigen Jahren eine strengere Judikatur, was den Namenszusa­tz „von“und das Führen von Adelstitel­n betreffe, sagt Karl-Heinz Grundböck. Entschiede­n werde dann im Einzelfall.

Wie viele Personen in Österreich betroffen sind, lässt sich nur schätzen. In jedem Fall dürften es mehr als 1000 sein. Einem Fachartike­l eines Beamten im Innenminis­terium aus dem Jahr 2016 zufolge sollen im Zentralen Personenst­andsregist­er in Österreich etwa 2500 Personen mit Adelstitel­n bzw. Adelsprädi­katen gespeicher­t sein.

„Es gibt dazu seit wenigen Jahren eine strengere Judikatur.“

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BILD: SN/FOTOLIA/STOCKPICS Neue Pässe werden künftig ohne das „von“ausgestell­t.

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