Standesämter müssen adelige Namenszusätze streichen
In Salzburg wurde einer Frau das Prädikat „von“aus dem Nachnamen gestrichen. Sie berief dagegen und verlor vor Gericht. Österreichweit dürften mehr als 1000 Personen betroffen sein.
SALZBURG. Österreich, das Land der Titel. Doktor, Magister, Hofrat – hierzulande ist man sensibel, wenn es um die richtige Anrede geht. Neben Berufs- und Studientiteln gibt es aber auch noch adelige Bezeichnungen und Titel, etwa verbunden mit dem Prädikat „von“oder „zu“.
In Salzburg gab es Ende Jänner das erste Urteil zur Berichtigung einer Namensführung. Konkret hatte eine Frau mit „von“im Nachnamen in Wien einen neuen Reisepass beantragt. Das PassService Wien informierte die Behörden in Salzburg, dass ein Berichtigungsverfahren einzuleiten sei. Das wurde in Salzburg mit Bescheid vom Oktober 2016 auch gemacht.
Das „von“wurde der Salzburgerin ersatzlos gestrichen. Die Frau nahm sich einen Anwalt und reichte Beschwerde ein. Die Begründung: Sie sei seit Jahrzehnten mit einem Deutschen verheiratet und habe seinen Nachnamen angenommen. Der Namenszusatz „von“habe keinen Adelsbezug, weil er lediglich wiedergebe, woher die Familie des Ehemanns ursprünglich geografisch stamme. Im Übrigen gebe es in Österreich auch vielfach den Namenszusatz „van“, was auf Niederländisch dem österreichischen „von“entspreche. Und die Frau argumentierte das mit einem prominenten Politiker: Auch Bundespräsident Alexander Van der Bellen führe schließlich diesen Namenszusatz.
Doch das alles half nichts. Das Landesverwaltungsgericht gab ein eindeutiges Urteil ab – auch, weil es bereits zwei Urteilssprüche des Verfassungsgerichtshofs und auch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in ähnlichen Fällen gibt. Die Causa ist praktisch ausjudiziert. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen und eine ordentliche Revision nicht zugelassen. Begründung: Es gelte das Adelsaufhebungsgesetz aus 1919. Demnach sei „von“ganz klar als Adelsbezeichnung zu definieren. Kein österreichischer Staatsbürger soll einen Namen führen oder erwerben können, der den Eindruck erwecken könnte, für seinen Träger bestünden Vorrechte der Geburt oder des Standes. Kurzum: Alle Staatsbürger sind gleich. Die Streichung des Namenszusatzes und die Berichtigung des Nachnamens sei weiters kein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Privatund Familienleben. In Salzburg ist es das erste Urteil dieser Art. In Tirol gab es im Vorjahr bereits einen ähnlichen Fall. Aus einer „Freifrau von“wurde eine bürgerliche Dame. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Beschwerde dagegen ebenfalls ab.
Das Zentrale Personenstandsregister werde jetzt aber nicht explizit auf Adelsprädikate durchforstet, heißt es aus dem Innenministerium. „Das Ganze passiert anlassbezogen. Dann wird ein Namensfeststellungsverfahren eingeleitet. Die Personenstandsbehörden müssen das bestehende Recht anwenden“, sagt KarlHeinz Grundböck, Sprecher des Innenministeriums.
Anlassbezogen heißt, sobald eine Person samt Adelsprädikat etwa einen neuen Pass beantragt, umzieht oder heiratet, aber auch wenn dieser Person ein Staatsbürgerschaftsnachweis ausgestellt wird. Es gebe seit wenigen Jahren eine strengere Judikatur, was den Namenszusatz „von“und das Führen von Adelstiteln betreffe, sagt Karl-Heinz Grundböck. Entschieden werde dann im Einzelfall.
Wie viele Personen in Österreich betroffen sind, lässt sich nur schätzen. In jedem Fall dürften es mehr als 1000 sein. Einem Fachartikel eines Beamten im Innenministerium aus dem Jahr 2016 zufolge sollen im Zentralen Personenstandsregister in Österreich etwa 2500 Personen mit Adelstiteln bzw. Adelsprädikaten gespeichert sein.
„Es gibt dazu seit wenigen Jahren eine strengere Judikatur.“