Todeslenker bleibt in U-Haft
Norweger verursachte Horrorunfall: Gericht sieht weiter Mordverdacht.
Jener 42-jährige Manager aus Norwegen, der am 20. Februar in Leogang mit einem BMW X5 mit horrendem Tempo auf der falschen Straßenseite fahrend in den Audi A3 eines 24-jährigen Einheimischen gerast war, bleibt weiter in U-Haft. Das hat am Donnerstag eine Richterin des Landesgerichts (LG) in einer Haftprüfungsverhandlung beschlossen. Sie sieht damit weiterhin einen dringenden Tatverdacht wegen des dringenden Verdachts des Mordes.
Mit der Verlängerung der U-Haft bleibt der 42-Jährige zumindest für ein weiteres Monat hinter Gitter.
Der Norweger war damals gegen 21 Uhr laut Vorabgutachten des Kfz-Sachverständigen Gerhard Kronreif „reaktionslos“ins Auto des 24-Jährigen geprallt. Der junge Pinzgauer starb noch am Unfallort. Dem Vorabgutachten zufolge war der Norweger damals auf der Hochkönig-Bundesstraße von Saalfelden kommend mit 140 bis 150 km/h unterwegs. An der Unfallstelle gab es demnach ein Tempo-80-Limit, eine Sperrlinie, ein Überholverbot und einen Fahrbahnteiler.
„Eine Haftrichterin hat die Verlängerung der U-Haft beschlossen.“Bettina Maxones, LG-Sprecherin
Der Skandinavier – mit ihm in dem PS-starken BMW saßen auch seine Gattin und seine zwei Kinder (7 und 8) – war kurz vor dem Unfall auf der Gegenfahrbahn unterwegs. Laut Ermittlungen hätte er nach Ansichtigwerden des entgegenkommenden kleinen Audi noch vor dem Fahrbahnteiler nach rechts lenken können – was er nicht tat. Der Staatsanwaltschaft zufolge hielt
es der Beschuldigte damals „jedenfalls ernstlich für möglich“, dass er durch sein sehr gefährliches, halsbrecherisches Verhalten „jemanden töten kann“. Zudem habe der Norweger, so Barbara Fischer, stv. Sprecherin der Staatsanwaltschaft, bereits vor dem Horrorunfall mehrere Autos extrem riskant überholt und dadurch gefährdet.
Ein Gutachten der Gerichtsmedizin zur Frage, ob der Norweger bei der Amokfahrt durch Alkohol, Drogen oder Medikamente beeinträchtigt gewesen ist, steht laut Fischer noch immer aus. Dem Vernehmen nach gab es bei dem 42-Jährigen keine Anzeichen auf eine Alkoholisierung.
Die Staatsanwaltschaft gab zudem die Erstellung eines neuropsychiatrischen Gutachtens in Auftrag. Zentrale Frage: War der Todeslenker zur Vorfallszeit zurechnungsfähig oder in einem die Zurechnungsfähigkeit (und damit Schuldfähigkeit) ausschließenden Zustand?