Realität und Mythen der Registrierkassenpflicht
Wie jetzt die Praxis nach dem Ende der Einführungsphase aussieht und warum Italien schon einen Schritt weiter ist.
Seit 1. April 2017 ist der letzte Schritt in einer fast zweijährigen Einführungsphase der Registrierkassenpflicht gesetzt worden. Jetzt besteht die gesetzliche Verpflichtung, die Aufzeichnungen in einer Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulationen zu schützen. Für den Konsumenten ist das erkennbar durch den Aufdruck der viereckigen, sogenannten QR-Codes auf den Belegen.
Aber was steckt hinter der neuen Regelung und wer ist wozu verpflichtet, wenn man zum Beispiel in Salzburg beim Balkan-Grill im Durchhaus bei der Getreidegasse eine Bosna kauft und die Kassenbelege aus der Bude quellen sieht?
Prinzipiell gilt: Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 15.000 Euro und Barumsätzen über 7500 Euro müssen ab 2016 ein elektronisches Aufzeichnungssystem haben. Als Registrierkasse gelten auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme, Waagen und Taxameter mit Kassenfunktionen.
Bei den vielen Bosnas, die täglich über den Tresen von Frau Hildegard wechseln, sind diese Grenzen schnell erreicht. Als Barumsätze gelten auch Zahlungen mit Kreditund Bankomatkarte oder auch mit Gutscheinen und Bons.
Mit den neuen Vorschriften hat jeder Unternehmer die Pflicht, bei Barzahlungen einen Beleg zu erstellen und dem Käufer auszuhändigen. Das gilt unabhängig davon, ob aufgrund der oben genannten Grenzen eine Registrierkasse zu führen ist oder nicht. Den wenigsten BosnaKäufern, um bei diesem Beispiel zu bleiben, ist dabei wohl bewusst, dass sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, den ausgehändigten Beleg mitzunehmen – und zwar bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder des Areals der Imbissecke.
Allerdings wird der Konsument bisher nicht bestraft, wenn er auf den Beleg vergisst. Wie die Ausnahmen von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht zeigen, wird insgesamt nicht so heiß gegessen wie gekocht. Ein Beispiel ist die „Kalte-Hände-Regelung“: Für Umsätze im Freien bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 Euro, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten ausgeführt werden, gibt es hier eine Befreiung. So ist beispielsweise der Maronibrater, der im Winter im Freien mit eisigen Fingern seinem Geschäft nachgeht, von diesen Bürden befreit. Weitere Befreiungen gibt es für abgelegene Alm-, Berg-, Ski- und Schutzhütten, die typischerweise keinen Strom haben, Buschenschanken, Kantinen von gemeinnützigen Sportvereinen, Feuerwehroder Rotkreuzfeste.
Wird der nun nötige Aufwand von Erfolg gekrönt sein? In Italien, wo die Belegerteilungspflicht vor Jahrzehnten schon eingeführt wurde, rückt man 2017 mangels Erfolgs wieder davon ab. Die Italiener setzen nun auf die elektronische Rechnung, die direkt per Internet an das Finanzamt weitergeleitet wird.