Wer bekommt im Fall einer Scheidung das Haustier?
Da Tiere rechtlich als Sachen gelten, spielt der Vermögenswert eine große Rolle. Noch wichtiger sind aber andere Faktoren.
Schaffen sich Ehegatten einen Hund oder ein anderes Haustier an, gilt es als Bestandteil des sogenannten „ehelichen Gebrauchsvermögens“. Tiere gelten zivilrechtlich als Sachen, was für viele unverständlich ist. Wenn das Vermögen dann im Fall einer Scheidung aufzuteilen ist, werden Haustiere oft zum Gegenstand erbitterter Streitigkeiten der Ehegatten. Nach welchen Kriterien entscheiden die Gerichte nun in diesen Fällen?
Zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehören alle beweglichen und unbeweglichen körperlichen Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienten. Das ist bei Haustieren in der Regel der Fall. Im Falle einer Scheidung wird das eheliche Vermögen, soweit es nicht der Aufteilung entzogen ist, in einem Gerichtsverfahren aufgeteilt, entweder einvernehmlich oder durch gerichtliche Entscheidung. Die Ehegatten können allerdings schon während aufrechter Ehe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens für den Fall der Scheidung im Voraus regeln. Der Gestaltungsspielraum ist groß. So kann man zum Beispiel tageweise „Besuchszeiten“oder Kostenbeiträge desjenigen vereinbaren, der das Tier nicht ständig bei sich hat.
Gibt es keine einvernehmliche Regelung entweder vor der Scheidung oder während des Verfahrens, entscheidet das Gericht. Bestimmte Sachen sind nach dem Gesetz von der Aufteilung ausgenommen. In Bezug auf Tiere sind dies etwa Hunde mit einer besonderen Verwendung, wie Blinden-, Begleit-, Therapie-, besonders ausgebildete Polizei-, Zoll- oder Lawinensuchhunde. Diese Tiere dienen in den meisten Fällen nur dem persönlichen Gebrauch eines Ehegatten. Gleiches gilt für Nutztiere, die zu einem bäuerlichen Betrieb gehören.
Für die Gerichte gilt also in streitigen Aufteilungsverfahren bei Tieren nicht nur der Vermögenswert, sondern entscheidend ist auch das Wohl des Menschen und des Tieres. So hat zum Beispiel das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien in einem Fall entschieden, dass der finanzielle Beitrag zur Anschaffung des Tieres ein gewichtiger Faktor ist. Mindestens ebenso große Bedeutung habe aber auch die gefühlsmäßige Bindung sowohl der Ehegatten zum Hund als auch des Hundes zu ihnen sowie die Frage, wer von den beiden sich um das Tier in Zukunft besser kümmern könne. Ein gesetzliches Besuchsrecht für ein Haustier gibt es jedoch ebenso wenig wie einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch eines Haustieres, vergleichbar mit dem Kindesunterhalt. Das muss man schon privatautonom vereinbaren.
Bei nicht verheirateten Partnern gilt: Wenn jeder die Hälfte des Kaufpreises zahlt, sind sie zu gleichen Teilen Miteigentümer mit gleichen Nutzungsrechten. Schriftlich im Voraus zu vereinbaren, wer das Tier nach einer Trennung in Obhut nimmt, macht aber auch hier Sinn.