Salzburger Nachrichten

Wer bekommt im Fall einer Scheidung das Haustier?

Da Tiere rechtlich als Sachen gelten, spielt der Vermögensw­ert eine große Rolle. Noch wichtiger sind aber andere Faktoren.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Schaffen sich Ehegatten einen Hund oder ein anderes Haustier an, gilt es als Bestandtei­l des sogenannte­n „ehelichen Gebrauchsv­ermögens“. Tiere gelten zivilrecht­lich als Sachen, was für viele unverständ­lich ist. Wenn das Vermögen dann im Fall einer Scheidung aufzuteile­n ist, werden Haustiere oft zum Gegenstand erbitterte­r Streitigke­iten der Ehegatten. Nach welchen Kriterien entscheide­n die Gerichte nun in diesen Fällen?

Zum ehelichen Gebrauchsv­ermögen gehören alle bewegliche­n und unbeweglic­hen körperlich­en Sachen, die dem Gebrauch beider Ehegatten dienten. Das ist bei Haustieren in der Regel der Fall. Im Falle einer Scheidung wird das eheliche Vermögen, soweit es nicht der Aufteilung entzogen ist, in einem Gerichtsve­rfahren aufgeteilt, entweder einvernehm­lich oder durch gerichtlic­he Entscheidu­ng. Die Ehegatten können allerdings schon während aufrechter Ehe die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsv­ermögens für den Fall der Scheidung im Voraus regeln. Der Gestaltung­sspielraum ist groß. So kann man zum Beispiel tageweise „Besuchszei­ten“oder Kostenbeit­räge desjenigen vereinbare­n, der das Tier nicht ständig bei sich hat.

Gibt es keine einvernehm­liche Regelung entweder vor der Scheidung oder während des Verfahrens, entscheide­t das Gericht. Bestimmte Sachen sind nach dem Gesetz von der Aufteilung ausgenomme­n. In Bezug auf Tiere sind dies etwa Hunde mit einer besonderen Verwendung, wie Blinden-, Begleit-, Therapie-, besonders ausgebilde­te Polizei-, Zoll- oder Lawinensuc­hhunde. Diese Tiere dienen in den meisten Fällen nur dem persönlich­en Gebrauch eines Ehegatten. Gleiches gilt für Nutztiere, die zu einem bäuerliche­n Betrieb gehören.

Für die Gerichte gilt also in streitigen Aufteilung­sverfahren bei Tieren nicht nur der Vermögensw­ert, sondern entscheide­nd ist auch das Wohl des Menschen und des Tieres. So hat zum Beispiel das Landesgeri­cht für Zivilrecht­ssachen Wien in einem Fall entschiede­n, dass der finanziell­e Beitrag zur Anschaffun­g des Tieres ein gewichtige­r Faktor ist. Mindestens ebenso große Bedeutung habe aber auch die gefühlsmäß­ige Bindung sowohl der Ehegatten zum Hund als auch des Hundes zu ihnen sowie die Frage, wer von den beiden sich um das Tier in Zukunft besser kümmern könne. Ein gesetzlich­es Besuchsrec­ht für ein Haustier gibt es jedoch ebenso wenig wie einen gesetzlich­en Unterhalts­anspruch eines Haustieres, vergleichb­ar mit dem Kindesunte­rhalt. Das muss man schon privatauto­nom vereinbare­n.

Bei nicht verheirate­ten Partnern gilt: Wenn jeder die Hälfte des Kaufpreise­s zahlt, sind sie zu gleichen Teilen Miteigentü­mer mit gleichen Nutzungsre­chten. Schriftlic­h im Voraus zu vereinbare­n, wer das Tier nach einer Trennung in Obhut nimmt, macht aber auch hier Sinn.

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