Elternkarenz: Nachwuchs – was nun?
Die Ankündigung von Familienzuwachs stellt (angehende) Eltern vor organisatorische Aufgaben. Eine dieser Herausforderungen lautet: Kind und Karriere – Mutter- oder doch Vaterkarenz? Und was ist rechtlich möglich?
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Erster Überblick: Als Karenz wird der Anspruch auf Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs-und Entlassungsschutz bezeichnet. Der Arbeitsvertrag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehmer/-innen, Heimarbeiter/-innen, Beamte und Beamtinnen, Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie Dienstnehmer ist keine Karenz vorgesehen. Auch Adoptiv- oder Pflegeeltern haben einen Anspruch auf Karenz.
Karenz kann entweder ausschließlich von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen abwechselnd in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Eine gleichzeitige Karenz beider Elternteile ist nur beim erstmaligen Wechsel im Ausmaß von einem Monat möglich.
Beginn und Dauer: Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftigungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes. Die Karenzzeit endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes (dies unabhängig von der Wahl des Kinderbetreuungsgeldmodells). Die Karenz kann bis zu zwei Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen. Beim erstmaligen Wechsel kann ein Monat Karenz gleichzeitig in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmonats des Kindes. Die Dauer soll dem Arbeitgeber aus Beweissicherungsgründen schriftlich bekannt gegeben werden. Wichtig ist, die für Mütter und Väter unterschiedlichen Meldefristen für die Elternkarenz zu beachten.
Recht auf Information: Während einer Karenz muss der/die Arbeitgeber/-in die Mutter und den Vater über wichtige Betriebsgeschehnisse, die die Interessen der Eltern berühren, insbesondere Insolvenzverfahren, betriebliche Umstrukturierungen und Weiterbildungsmaßnahmen, informieren.
Väterkarenz: Diese ist die Möglichkeit für Väter, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Darauf haben sie einen Rechtsanspruch und können während ihrer Karenzzeit nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die Erhöhung der Väterbeteiligung bei der Kinderbetreuung ist ein wichtiger Schlüssel zur Gleichstellung der Geschlechter. Denn mit Unterstützung des Partners wird es auch für Frauen leichter, in der Arbeitswelt wieder Fuß zu fassen, mehr Stunden zu arbeiten und damit mehr zu verdienen.