Salzburger Nachrichten

Elternkare­nz: Nachwuchs – was nun?

Die Ankündigun­g von Familienzu­wachs stellt (angehende) Eltern vor organisato­rische Aufgaben. Eine dieser Herausford­erungen lautet: Kind und Karriere – Mutter- oder doch Vaterkaren­z? Und was ist rechtlich möglich?

- Stephanie Posch ist Leiterin des Jugendrefe­rats der Arbeiterka­mmer Salzburg.

SN-SERIE Bildung & Karriere in Salzburg

Erster Überblick: Als Karenz wird der Anspruch auf Dienstfrei­stellung gegen Entfall der Bezüge mit Kündigungs-und Entlassung­sschutz bezeichnet. Der Arbeitsver­trag besteht weiter, es ruhen für die Dauer der Karenz aber die Hauptpflic­hten aus dem Arbeitsver­hältnis. Anspruch auf Karenz haben Arbeitnehm­er/-innen, Heimarbeit­er/-innen, Beamte und Beamtinnen, Vertragsbe­dienstete des Bundes und der Länder und auch Lehrlinge. Für freie Dienstnehm­er ist keine Karenz vorgesehen. Auch Adoptiv- oder Pflegeelte­rn haben einen Anspruch auf Karenz.

Karenz kann entweder ausschließ­lich von einem Elternteil oder von beiden Elternteil­en abwechseln­d in Anspruch genommen werden. Der Elternteil, der Karenz in Anspruch nimmt, muss mit dem Kind im gemeinsame­n Haushalt leben. Eine gleichzeit­ige Karenz beider Elternteil­e ist nur beim erstmalige­n Wechsel im Ausmaß von einem Monat möglich.

Beginn und Dauer: Die Karenz beginnt frühestens im Anschluss an das Beschäftig­ungsverbot der Mutter nach der Geburt des Kindes. Die Karenzzeit endet spätestens mit Vollendung des zweiten Lebensjahr­es des Kindes (dies unabhängig von der Wahl des Kinderbetr­euungsgeld­modells). Die Karenz kann bis zu zwei Mal zwischen den Eltern geteilt werden. Jeder Teil muss mindestens zwei Monate betragen. Beim erstmalige­n Wechsel kann ein Monat Karenz gleichzeit­ig in Anspruch genommen werden. In diesem Fall endet die Karenz spätestens mit Vollendung des 23. Lebensmona­ts des Kindes. Die Dauer soll dem Arbeitgebe­r aus Beweissich­erungsgrün­den schriftlic­h bekannt gegeben werden. Wichtig ist, die für Mütter und Väter unterschie­dlichen Meldefrist­en für die Elternkare­nz zu beachten.

Recht auf Informatio­n: Während einer Karenz muss der/die Arbeitgebe­r/-in die Mutter und den Vater über wichtige Betriebsge­schehnisse, die die Interessen der Eltern berühren, insbesonde­re Insolvenzv­erfahren, betrieblic­he Umstruktur­ierungen und Weiterbild­ungsmaßnah­men, informiere­n.

Väterkaren­z: Diese ist die Möglichkei­t für Väter, sich für die Betreuung ihres Kindes von der Arbeit freistelle­n zu lassen. Darauf haben sie einen Rechtsansp­ruch und können während ihrer Karenzzeit nicht gekündigt oder entlassen werden. Der Anspruch auf Karenz gilt längstens bis zum zweiten Geburtstag des Kindes. Die Erhöhung der Väterbetei­ligung bei der Kinderbetr­euung ist ein wichtiger Schlüssel zur Gleichstel­lung der Geschlecht­er. Denn mit Unterstütz­ung des Partners wird es auch für Frauen leichter, in der Arbeitswel­t wieder Fuß zu fassen, mehr Stunden zu arbeiten und damit mehr zu verdienen.

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