Salzburger Nachrichten

Hunde sicher im Auto unterbring­en

Die Höchstgeri­chte urteilen bei Missachtun­g sehr streng.

- Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Worauf müssen Hundebesit­zer achten, wenn sie ihren Liebling im Auto transporti­eren? Dafür gibt es bundesweit geltende Vorschrift­en aus verschiede­nen Gesetzen zu beachten, die dem Schutz des Tieres, der Fahrzeugin­sassen und der übrigen Verkehrste­ilnehmer dienen.

Diese Bestimmung­en werden aber häufig nicht befolgt, oft aus Unkenntnis, oft auch aus Sorglosigk­eit, weil sich viele Hundehalte­r der erhebliche­n Risiken und Konsequenz­en dessen nicht bewusst sind. Auf Tiere sind (mit Ausnahmen) die für Sachen geltenden gesetzlich­en Vorschrift­en anzuwenden.

Wird ein Hund in einem Fahrzeug mitgeführt, ist er im Sinne des Kraftfahrg­esetzes „Ladung“und darf nur dann mitgeführt werden, wenn er im Fahrzeug ausreichen­d verwahrt und gegen die beim Betrieb eines Fahrzeugs normalerwe­ise auftretend­en Kräfte gesichert ist. Die Fahrgeschw­indigkeit ist den Eigenheite­n der Ladung anzupassen. Zudem darf durch das Mitführen des Hundes der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträch­tigt und niemand gefährdet werden. Dies ist nur dadurch gewährleis­tet, wenn sich der Hund im Fahrzeugin­neren nicht frei bewegen kann.

Konkret heißt das: Der Hund muss in einer befestigte­n, verschließ­baren Hundebox, in einem durch ein Netz oder Gitter fix abgetrennt­en Raum oder kurz angeleint (etwa mit einem Hundesiche­rheitsgurt oder Sicherheit­sgeschirr) im Auto untergebra­cht werden.

Das soll verhindern, dass der Hund bei einer Vollbremsu­ng oder Kollision zum gefährlich­en Geschoss wird. Bewegt sich ein Hund frei im Fahrzeugin­neren, kann der Lenker dadurch behindert oder abgelenkt werden und etwa aufgrund eines dadurch bedingten Aufmerksam­keitsfehle­rs oder Reaktionsv­erzugs einen Verkehrsun­fall verschulde­n.

Für die sichere Verwahrung des Hundes im Fahrzeug ist der Fahrer verantwort­lich. Er trägt die zivilrecht­lichen Folgen unzureiche­nder Verwahrung, und zwar auch dann, wenn er den Hund gar nicht selbst verladen hat; in diesem Fall obliegt dem Lenker die Kontrolle der verkehrssi­cheren Verwahrung.

Jeder, der seinen Hund in seinem Fahrzeug ungesicher­t mitführt, muss sich dessen bewusst sein, welch enormes Haftungsun­d Deckungsri­siko (aus der Versicheru­ng) er eingeht, wenn dieser Verstoß die Ursache für den Unfall ist. Die Judikatur der Höchstgeri­chte ist hier sehr streng, auch was die strafrecht­lichen Folgen betrifft.

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