Kameras sollen mehr Sicherheit für Taxler bringen
Bitte recht freundlich: Wer heute in ein Taxi steigt, wird möglicherweise gefilmt. Taxler fühlen sich so sicherer. Aber dürfen sie das?
Eine Frau steigt stark betrunken in ein Taxi. Danach behauptet sie, vom Fahrer geschlagen worden zu sein. Eine Prostituierte vergisst ihr Handy im Taxi. Als der Taxler ihr das Handy bringt, ohrfeigt sie ihn und rennt davon, ohne zu bezahlen. Alles so vorgefallen in Salzburg.
Taxifahrer leben gefährlich. Überfälle, Randalierer, Zechpreller. Um sich besser zu schützen, installieren immer mehr Taxler Kameras in ihren Fahrzeugen – weil sie mittlerweile leistbar sind und die neuen digitalen Geräte auch viel besser zur Überwachung taugen als die anfälligen und teuren Analog-Kameras mit Bandaufzeichnung. Über die rechtlichen Voraussetzungen machen sich allerdings nur wenige Taxifahrer Gedanken.
1. Sind Dashcams grundsätzlich erlaubt?
Dashcams, auch Dashboard Cameras genannt, sind Videokameras, die am Armaturenbrett im Auto installiert sind und die Straße und das Geschehen vor dem Auto filmen. Nicht nur in Osteuropa erfreuen sich diese Kameras immer größerer Beliebtheit, weil die Aufzeichnungen nach Unfällen als Beweis verwendet werden. Was viele nicht wissen: In Österreich ist der Einsatz von Dashcams grundsätzlich verboten, weil die Videoüberwachung im öffentlichen Raum nur durch Sicherheitsbehörden zulässig ist. Privaten ist sie nicht gestattet. Auch wenn die Aufnahmen als Beweismittel unter Umständen nützlich sind, ein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz kann teuer werden.
2. Wie ist die Rechtslage bei Kameras in Taxis?
Im Gegensatz zu Dashcams, die den öffentlichen Raum außerhalb eines Autos aufnehmen, sind Kameras in Taxis erlaubt, weil sie den Innenraum des Fahrzeugs überwachen und zum Schutz vor Raubüberfällen und Vandalismus dienen. Anders als bei Dashcams gibt es hier eine rechtliche Befugnis.
Kameras dürfen in Taxis dann verwendet werden, wenn der Einsatz vorab beim Datenverarbeitungsregister gemeldet wird. Videoüberwachungen unterliegen nämlich einer Meldepflicht nach dem Datenschutzgesetz. Von außen sollte zudem ein Aufkleber den Fahrgast auf die installierte Kamera hinweisen. Von Gesetzes wegen besteht nämlich die Pflicht, die Videoüberwachung geeignet zu kennzeichnen. Dies hat so zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich dem Fahrzeug nähert, die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Wer also in ein Taxi mit einer Kamera steigt, muss vorher darüber informiert werden, dass er gefilmt wird. Wenn der Fahrgast trotzdem einsteigt, kann man davon ausgehen, dass er – zumindest schlüssig – zugestimmt hat. Solche Hinweise sind nicht nur nach dem Datenschutzgesetz geboten, sondern auch nach dem Urheberrecht, weil ansonsten Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild drohen.
3. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?
Eine Meldung an die Datenschutzbehörde muss nur dann nicht erfol- gen, wenn es sich um eine Echtzeitüberwachung handelt, wenn also keine Videoaufnahmen gespeichert werden. Oder wenn die Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt, was in der heutigen Zeit kaum noch vorstellbar ist. Kameras in Taxis sind daher in der Regel meldepflichtig.
4. Wie lange dürfen Aufnahmen gespeichert werden?
Grundsätzlich müssen aufgezeichnete Daten spätestens nach 72 Stunden wieder gelöscht werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine Straftat begangen wurde und die Aufzeichnung an die Sicherheitsbehörden oder Gerichte übermittelt wird. Beim Einsatz der Kameras ist daher Vorsicht geboten, weil die Aufnahmen – selbst wenn die Fahrzeuge permanent im Einsatz sind – oft Tage im Speicher verbleiben und nicht gelöscht werden. Zu beachten ist auch, dass jeder Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung genau zu protokollieren ist.
5. Welche Rechte haben die Fahrgäste?
Persönlichkeitsrechte wie das Recht am eigenen Bild gelten auch in Taxis. Fahrgäste, die gefilmt wurden, können Auskunft über die verarbeiteten Daten verlangen. Sie können auch die Übersendung einer Kopie der Aufnahme anfordern oder alternativ Einsicht auf den Lesegeräten des Taxifahrers nehmen, wobei auch in diesem Fall eine Kopie ausgefolgt werden muss. Zusätzlich muss der Taxler Auskunft über die Herkunft, die Empfänger und Empfängerkreise von Übermittlungen, den Zweck und Informationen zu den Rechtsgrundlagen gewähren.
Verstöße gegen das Datenschutzgesetz sind keine Kavaliersdelikte. Es drohen hier Geldstrafen bis zu 25.000 Euro.