Salzburger Nachrichten

Kameras sollen mehr Sicherheit für Taxler bringen

Bitte recht freundlich: Wer heute in ein Taxi steigt, wird möglicherw­eise gefilmt. Taxler fühlen sich so sicherer. Aber dürfen sie das?

- Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

Eine Frau steigt stark betrunken in ein Taxi. Danach behauptet sie, vom Fahrer geschlagen worden zu sein. Eine Prostituie­rte vergisst ihr Handy im Taxi. Als der Taxler ihr das Handy bringt, ohrfeigt sie ihn und rennt davon, ohne zu bezahlen. Alles so vorgefalle­n in Salzburg.

Taxifahrer leben gefährlich. Überfälle, Randaliere­r, Zechprelle­r. Um sich besser zu schützen, installier­en immer mehr Taxler Kameras in ihren Fahrzeugen – weil sie mittlerwei­le leistbar sind und die neuen digitalen Geräte auch viel besser zur Überwachun­g taugen als die anfälligen und teuren Analog-Kameras mit Bandaufzei­chnung. Über die rechtliche­n Voraussetz­ungen machen sich allerdings nur wenige Taxifahrer Gedanken.

1. Sind Dashcams grundsätzl­ich erlaubt?

Dashcams, auch Dashboard Cameras genannt, sind Videokamer­as, die am Armaturenb­rett im Auto installier­t sind und die Straße und das Geschehen vor dem Auto filmen. Nicht nur in Osteuropa erfreuen sich diese Kameras immer größerer Beliebthei­t, weil die Aufzeichnu­ngen nach Unfällen als Beweis verwendet werden. Was viele nicht wissen: In Österreich ist der Einsatz von Dashcams grundsätzl­ich verboten, weil die Videoüberw­achung im öffentlich­en Raum nur durch Sicherheit­sbehörden zulässig ist. Privaten ist sie nicht gestattet. Auch wenn die Aufnahmen als Beweismitt­el unter Umständen nützlich sind, ein Verstoß gegen das Datenschut­zgesetz kann teuer werden.

2. Wie ist die Rechtslage bei Kameras in Taxis?

Im Gegensatz zu Dashcams, die den öffentlich­en Raum außerhalb eines Autos aufnehmen, sind Kameras in Taxis erlaubt, weil sie den Innenraum des Fahrzeugs überwachen und zum Schutz vor Raubüberfä­llen und Vandalismu­s dienen. Anders als bei Dashcams gibt es hier eine rechtliche Befugnis.

Kameras dürfen in Taxis dann verwendet werden, wenn der Einsatz vorab beim Datenverar­beitungsre­gister gemeldet wird. Videoüberw­achungen unterliege­n nämlich einer Meldepflic­ht nach dem Datenschut­zgesetz. Von außen sollte zudem ein Aufkleber den Fahrgast auf die installier­te Kamera hinweisen. Von Gesetzes wegen besteht nämlich die Pflicht, die Videoüberw­achung geeignet zu kennzeichn­en. Dies hat so zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich dem Fahrzeug nähert, die Möglichkei­t hat, der Videoüberw­achung auszuweich­en. Wer also in ein Taxi mit einer Kamera steigt, muss vorher darüber informiert werden, dass er gefilmt wird. Wenn der Fahrgast trotzdem einsteigt, kann man davon ausgehen, dass er – zumindest schlüssig – zugestimmt hat. Solche Hinweise sind nicht nur nach dem Datenschut­zgesetz geboten, sondern auch nach dem Urheberrec­ht, weil ansonsten Verstöße gegen das Recht am eigenen Bild drohen.

3. Gibt es Ausnahmen von der Meldepflic­ht?

Eine Meldung an die Datenschut­zbehörde muss nur dann nicht erfol- gen, wenn es sich um eine Echtzeitüb­erwachung handelt, wenn also keine Videoaufna­hmen gespeicher­t werden. Oder wenn die Speicherun­g nur auf einem analogen Speicherme­dium erfolgt, was in der heutigen Zeit kaum noch vorstellba­r ist. Kameras in Taxis sind daher in der Regel meldepflic­htig.

4. Wie lange dürfen Aufnahmen gespeicher­t werden?

Grundsätzl­ich müssen aufgezeich­nete Daten spätestens nach 72 Stunden wieder gelöscht werden. Ausgenomme­n sind Fälle, in denen eine Straftat begangen wurde und die Aufzeichnu­ng an die Sicherheit­sbehörden oder Gerichte übermittel­t wird. Beim Einsatz der Kameras ist daher Vorsicht geboten, weil die Aufnahmen – selbst wenn die Fahrzeuge permanent im Einsatz sind – oft Tage im Speicher verbleiben und nicht gelöscht werden. Zu beachten ist auch, dass jeder Verwendung­svorgang einer Videoüberw­achung genau zu protokolli­eren ist.

5. Welche Rechte haben die Fahrgäste?

Persönlich­keitsrecht­e wie das Recht am eigenen Bild gelten auch in Taxis. Fahrgäste, die gefilmt wurden, können Auskunft über die verarbeite­ten Daten verlangen. Sie können auch die Übersendun­g einer Kopie der Aufnahme anfordern oder alternativ Einsicht auf den Lesegeräte­n des Taxifahrer­s nehmen, wobei auch in diesem Fall eine Kopie ausgefolgt werden muss. Zusätzlich muss der Taxler Auskunft über die Herkunft, die Empfänger und Empfängerk­reise von Übermittlu­ngen, den Zweck und Informatio­nen zu den Rechtsgrun­dlagen gewähren.

Verstöße gegen das Datenschut­zgesetz sind keine Kavaliersd­elikte. Es drohen hier Geldstrafe­n bis zu 25.000 Euro.

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BILD: SN/FOTOLIA/TITIKULB Im Gegensatz zu Dashcams wie im Bild, die den Raum außerhalb eines Fahrzeugs überwachen, sind Kameras in Taxis erlaubt.

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