Muss der Todeslenker zahlen?
Haftpflichtversicherung des Norwegers, der Pinzgauer totfuhr, soll an Hinterbliebene Schmerzensgeld zahlen. Experten glauben nicht, dass sich die Versicherung vom Norweger Geld zurückholen kann.
Die SN berichteten ausführlich über die Tragödie von Leogang, bei der im Februar ein 24-jähriger einheimischer Autofahrer vom BMW X5 eines 42-jährigen Norwegers totgefahren wurde.
Der Norweger – laut Gutachten zum Zeitpunkt des von ihm absichtlich verursachten Unfalls im psychotischen Wahn und daher nicht zurechnungsfähig – war mit dem in Deutschland gemieteten BMX mit horrendem Tempo völlig reaktionslos auf der falschen Straßenseite fahrend in den Audi A3 des jungen Pinzgauers gerast. Der Norweger wurde dafür am vergangenen Dienstag von einem Geschworenengericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Allerdings wurde die Einweisung nur bedingt ausgesprochen, da die akute Psychose beim 42-Jährigen inzwischen abgeklungen sei und von ihm bei entsprechender ambulanter Weiterbehandlung keine Gefahr mehr ausgehe.
Die Hinterbliebenen des 24jährigen Pinzgauers, der nicht die geringste Chance hatte, dem Todeslenker auszuweichen, werden vom Salzburger Opferanwalt Stefan Rieder vertreten. Rieder sagte auf SN-Anfrage, dass er im Namen der Eltern, der zwei Brüder und der Lebensgefährtin des Getöteten insgesamt 265.000 Euro an (Trauer-)Schmerzensgeld beantragen werde. Jeweils 55.000 Euro pro Person. „Ich warte jetzt die schriftliche Ausfertigung des Urteils ab. Den Antrag auf Schadenersatz richte ich dann an den Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs (VVO). Konkret betroffen und zur Zahlung verpflichtet ist zwar eigentlich die deutsche Haftpflichtversicherung. Aber bei Schadensfällen in Österreich wird das über den VVO abgehandelt“, so Rieder.
Von den SN befragte Rechtsexperten gehen übrigens davon aus, dass sich die Haftpflichtversicherung nicht beim Norweger regressieren kann, also geleistete Schadenersatzzahlungen nicht von ihm zurückholen kann. Grund: Der 42-Jährige war zur Tatzeit nicht schuldfähig.