Salzburger Nachrichten

Neue Regeln beim Erben

Seit 1. Jänner gilt ein neues Erbrecht. Viele Regeln wurden verständli­cher, manches wurde stark verändert.

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Seit bald einem Jahr besteht in Österreich ein neues Erbrecht. „Zuerst einmal wurde die Sprache angepasst, das sorgt für eine bessere Verständli­chkeit“, sagt Notar Philip Ranft, Sprecher der Notariatsk­ammer Salzburg. Laut einer Umfrage verfügt nur ein Drittel der Österreich­er über ein Testament. Sie kann Ranft gleich beruhigen: „Bestehende Testamente bleiben aufrecht. Es hat sich vor allem beim Thema Pflichttei­lrecht aber einiges geändert.“So haben zum Beispiel die Eltern kein Anrecht auf einen Pflichttei­l. Bisher war das bei Kinderlosi­gkeit des Verstorben­en schon der Fall.

Für Lebenspart­ner gibt es eine kleine Verbesseru­ng. Zwar sind sie in der gesetzlich­en Erbfolge weiterhin ganz hinten zu finden, mit einem Testament können aber andere Erben ausgeschlo­ssen werden.

Apropos ausgeschlo­ssen: Auch beim „Enterben“gibt es neue Regelungen. Allerdings: So wie man das aus Filmen kennt, war die Rechtslage in Österreich nie, und ist sie auch jetzt nicht. Einen Ausschluss des Erbrechts gibt es nun, wenn dem Verstorben­en schweres seelisches Leid zugefügt wurde. „Was man darunter genau versteht, ist aber noch nicht klar“, sagt Ranft: „Da braucht es noch gerichtlic­he Klärung.“Vom Erbteil ausgeschlo­ssen werden kann auch jemand, der den Verstorben­en zu Lebzeiten etwa mit einer Waffe bedroht hat. Neu ist auch, dass man sein Erbe verliert, wenn man sich gegen den Nachlass schuldig gemacht hat. Ranft: „Das betrifft zum Beispiel das Sparbuch der Großmutter, das im Zuge des Nachlassve­rfahrens nicht angegeben wird.“Fliegt diese Lüge auf, wird man „erbunwürdi­g“und verliert alle Ansprüche. Ranft ist froh über diese gravierend­e Änderung: „Dann hört endlich das Verheimlic­hen von Vermögen im Verlassens­chaftsverf­ahren auf. Jetzt ist jeder gut beraten, wenn er alle Werte angibt.“Durch das neue Kontoregis­ter, auf das in Salzburg auch die Notare im Verlassens­chaftsverf­ahren Zugriff haben sollen, sind eventuell vorhandene Konten oder Sparbücher übrigens relativ leicht herauszufi­nden.

Auch die Möglichkei­t der Minderung des Pflichttei­ls wurde erweitert. Das gab es bisher bei Kindern, die beispielsw­eise nach einem Seitenspru­ng geboren wurden, aber nie Kontakt zum Vater hatten. Jetzt ist es so, dass der Pflichttei­l auch dann halbiert werden kann, wenn es in den vergangene­n 20 Jahren vor dem Tod keinerlei Kontakt gab, etwa nach Familienst­reitigkeit­en. Ranft: „Allerdings: Man darf den Kontakt nicht grundlos verweigern.“Wenn ein Kind also den Kontakt sucht, aber dieses Angebot nicht angenommen wird, kann der Pflichttei­l nicht halbiert werden. „In diesem Fall ist es hilfreich, die Kontaktver­suche zu dokumentie­ren“, rät Ranft.

Wichtig ist auch: Sowohl die Enterbung als auch die Halbierung des Pflichttei­ls müssen zu Lebzeiten in einem Testament verfügt werden, von selbst tritt es nicht in Kraft.

Neu ist auch, dass Angehörige, die den Verstorben­en lange und intensiv gepflegt haben, einen Anspruch auf Abgeltung dieser Leistung in Form des Pflegeverm­ächtnisses haben.

Für Ranft sind auch die neuen Regelungen ein Anlass mehr, den Menschen die Erstellung eines Testaments dringend ans Herz zu legen. Denn damit kann man die gesetzlich­e Erbfolge im eigenen Interesse verändern. Österreich­weit sind mehr als 500 Notarinnen und Notare tätig. Eine erste Rechtsausk­unft ist kostenlos und unverbindl­ich. WWW.NOTARIATSK­AMMER.AT

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BILD: SN/NOTARIATSK­AMMER Die Weitergabe von Vermögen an die nächste Generation unterliegt neuen Regelungen.
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BILD: SN/SB Notar Philip Ranft.

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