Wie gut müssen Liftbetreiber Pisten absichern?
Pistenhalter sind verpflichtet, eine Reihe von Vorsorgemaßnahmen gegen atypische Gefahrenquellen auf Skipisten zu treffen. Doch diese Haftung darf nicht überspannt werden.
Der Winter hat heuer besonders gut begonnen. Etliche Skigebiete konnten am vergangenen Wochenende bereits zahlreiche Pisten aufsperren. Doch der Skispaß hat auch ein paar Schattenseiten. Jedes Jahr ereignen sich auf den Pisten auch viele Unfälle, oft mit schwersten Folgen. Nicht selten wird dann versucht, den Liftbetreiber als Pistenhalter in die Haftung zu nehmen. Wofür kann man ihn tatsächlich verantwortlich machen und wofür nicht?
Allgemeine Grundlage für einen Anspruch des Skifahrers gegen den Liftbetreiber aus einem Skiunfall ist der Beförderungsvertrag für die Aufstiegshilfe (Skilift, Sesselbahn etc.). Er kommt dadurch zustande, dass der Skifahrer beim Liftbetreiber eine Liftkarte kauft.
Daraus entsteht für den Liftbetreiber, der in der Regel der Pistenhalter ist, folgende Nebenpflicht: Er muss die Skifahrer im unmittelbaren Bereich der zur Verfügung gestellten präparierten Skipisten, soweit erforderlich und zumutbar, vor künstlichen und natürlichen Gefahren schützen oder sie zumindest vor diesen warnen. Neben dieser vertraglichen besteht auch eine allgemeine Verkehrssicherungspflicht gegenüber sonstigen Skifahrern (ohne Beförderungsvertrag). Gemeint sind etwa Skitourengeher, die über die Piste abfahren.
Was heißt das aber konkret? Wie schaut die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus? Der Skifahrer darf sich demnach nur auf eingeschränkte Schutz- und Sicherungsmaßnahmen des Liftbetreibers verlassen. Jeder Skifahrer muss kontrolliert fahren, das vor ihm liegende Gelände genau beobachten, seine Geschwindigkeit auf die Geländeverhältnisse einrichten und seine Fahrweise dem Können anpassen.
Der Skifahrer hat Hindernisse und Gefahren, die sich aus dem Wesen der Skiabfahrt ergeben, in Kauf zu nehmen und sie selbst zu bewältigen (Eigenverantwortung). Er kann sich nicht darauf verlassen, dass ihn der Pistenhalter gegen alle denkmöglichen Gefahren schützt. Die Verkehrssicherungspflicht des Pistenhalters darf demnach nicht überspannt werden.
Grundsätzlich hat der Pistenhalter nur den von ihm organisierten Skiraum gegen atypische, also unerwartete und/oder schwer abwendbare, gefahrträchtige oder künstlich geschaffene Gefahren zu schützen. Beispiele wären Betonsockel auf oder unmittelbar neben der Piste, ein über die Piste gespanntes Seil und dergleichen. Typische, nicht der Sicherungspflicht unterliegende Gefahren dagegen sind solche, mit denen der Skifahrer üblicherweise rechnen muss.
Das sind zum Beispiel schon von Weitem gut sichtbare Schnee kanonen, jahreszeitlich bedingte unterschiedliche Schnee -, Temperaturund Pisten verhältnisse, Eis platten, erkennbare apere Stellen auf der Piste, nach Witterungslage auch durchkommende Felsen und einzelfallbezogen auch Pistenpräparierungsfahrzeuge. Die Rechtsprechung ist grundsätzlich aber sehr einzelfallbezogen.
Die Pistensicherungspflicht des Pistenhalters umfasst die gesamte Piste und zwar sowohl deren präparierten als auch nicht präparierten Teil bis zum natürlichen oder als solchen, etwa durch Markierungen, gekennzeichneten Pistenrand. Da aber stets mit Stürzen von Skifahrern über den Pistenrand hinaus gerechnet werden muss, ist auch noch ein anschließender Sicherheitsstreifen von rund zwei Metern zusätzlich gegen atypische Gefahrenquellen (etwa dort liegende Baumstümpfe etc.) zu sichern. Ein besonders gesicherter Sturzraum für „Raser“ist dagegen auf Pisten nicht abzusichern.
Auf Skipisten, die bis auf wenige Meter an abbrechende Felsen, Steilflanken oder ähnliche Geländeformationen heranführen, sind wegen der ständigen Sturzgefahr der Skifahrer am Pistenrand geeignete Schutzmaßnahmen durch Fangnetze etc. zu treffen.
Es kann aber nicht verlangt werden, jeden Baum außerhalb einer Piste abzusichern. Mit Bäumen muss im alpinen Gelände gerechnet werden, diese stellen hier für sich genommen keine außergewöhnliche Gefahr dar.
Aufgrund der generellen Pistensicherungspflicht des Liftbetreibers darf der Skifahrer darauf vertrauen, die gesamte Piste bis zum Pistenrand gefahrlos befahren zu können. Im unpräparierten Teil der Piste (erkennbar durch den Pistenpräparierungsrand) kann der Skifahrer allerdings verständlicherweise nicht mit demselben Sicherheitsniveau rechnen, wie es mittels Präparierung herbeigeführt wird. Er ist hier in erhöhtem Ausmaß eigenverantwortlich.
Ein Liftunternehmer haftet als Pistenhalter im Allgemeinen nicht für die Folgen einer Fahrt außerhalb der von ihm markierten Skipiste. Ausnahme: Die Skifahrer haben die Pistenbegrenzung infolge mangelhafter Markierung nicht deutlich wahrnehmen oder eine Markierung trotz gehöriger Aufmerksamkeit missverstehen können.
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