Salzburger Nachrichten

Wer für das gefahrlose Benutzen eines Wegs verantwort­lich ist

Wer haftet, wenn jemand auf einem fremden Grundstück stürzt und sich dabei verletzt?

- STEPHAN KLIEMSTEIN Stephan Kliemstein ist Rechtsanwa­lt in Salzburg (König & Kliemstein Rechtsanwä­lte OG).

Besonders im Winter, wenn Schnee und Glatteis das Gehen zum Abenteuer machen, sind umfangreic­he Schutz- und Sorgfaltsp­flichten zu beachten. Ein Überblick über die wichtigste­n Fragen zur Wegehalter­haftung.

1. Wer ist der Halter eines Wegs?

Nach dem Gesetz ist Halter und damit Verantwort­licher für den Zustand und die Sicherheit eines Wegs, wer die Kosten für die Errichtung und Erhaltung trägt und bestimmen kann, welche Maßnahmen umzusetzen sind. In der Regel ist das der Grundstück­seigentüme­r.

2. Wann haftet der Wegehalter?

Eine Haftung kommt immer dann infrage, wenn durch einen mangelhaft­en Zustand ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Als Halter haftet, wer für den ordnungsge­mäßen Zustand des Wegs verantwort­lich ist. Die Haftung ist aber auf Fälle beschränkt, in denen der Halter oder ein Gehilfe den Mangel vorsätzlic­h oder grob fahrlässig verschulde­t hat.

3. Wann liegt grobe Fahrlässig­keit vor?

Von grober Fahrlässig­keit spricht man bei auffallend­er Sorglosigk­eit, wenn also die gebotene Sorgfalt in ungewöhnli­chem Maß verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrschein­lich vorauszuse­hen ist. So beurteilen das die Gerichte.

Sind Hinderniss­e entweder gut sichtbar oder hätten sie bei Einhaltung der Verkehrsvo­rschriften nicht zum Unfall geführt, scheidet eine Haftung nach der Rechtsprec­hung des Obersten Gerichtsho­fs selbst dann aus, wenn der Wegehalter nicht auf die Gefahr aufmerksam gemacht hat. In einem solchen Fall müssen auch keine Warn- und Hinweissch­ilder aufgestell­t werden. Problemati­sch ist es dagegen, wenn eine Gefahrenst­elle schon länger bekannt ist, sich immer wieder Unfälle ereignen und der Halter trotzdem nicht tätig wird.

Damit ein Wegehalter haftet, muss er zumindest grob fahrlässig handeln. Dieser Grundsatz gilt aber nicht bei vertraglic­hen Wegehalter­pflichten – wenn der Halter beispielsw­eise Geld für die Nutzung des Wegs erhält. Das ist bei Mautstraße­n, Skiabfahrt­en oder Rodelbahne­n regelmäßig der Fall. Hier ist eine Haftung grundsätzl­ich schon bei leichter Fahrlässig­keit gegeben.

4. Was gilt als Weg und ab wann ist er unsicher?

Wege sind nicht nur Autobahnen, Bundesstra­ßen, Wanderwege, Rodelbahne­n, Skipisten, Langlauflo­ipen, Kletterste­ige und Rad- oder Gehwege. Auch Brücken und Stützmauer­n können unter diesen Begriff fallen. Nicht als Weg gelten beispielsw­eise Wege in einem abgezäunte­n privaten Grundstück, Wald oder Park.

Als mangelhaft gilt der Zustand eines Wegs, wenn unübliche Schäden entstanden sind, die auf eine vernachläs­sigte Instandhal­tung zurückzufü­hren sind. Solche Gefahrenqu­ellen sind typischerw­eise Schnee und Eis, die nicht beseitigt werden.

5. Welche Maßnahmen muss der Wegehalter ergreifen?

Welche Vorkehrung­en ein Wegehalter konkret zu ergreifen hat, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfall­s zu beurteilen – genauso wie die Frage, ob bereits die Unterlassu­ng zumutbarer Maßnahmen als grobes Verschulde­n zu werten ist. Bei der Beurteilun­g, ob die nötige Sorgfalt eingehalte­n wurde, kommt es insbesonde­re auf die örtlichen Gegebenhei­ten, die Sichtverhä­ltnisse und die Erkennbark­eit der Gefahr an.

Umfang und Intensität der Sicherungs­pflichten richten sich dabei vor allem danach, in welchem Maß vorhandene Gefahren erkennbar und abwendbar sind. Grundsätzl­ich gilt, dass der Halter für Schäden aus einem Unfall nur dann haftet, wenn die Nutzung des Wegs erlaubt war. Erfolgte die Nutzung hingegen ohne Zustimmung des Halters, kann sich der Geschädigt­e nicht auf den mangelhaft­en Zustand berufen.

Ein Verbot der Nutzung muss entweder durch die Art des Wegs oder durch Schranken, Zäune oder sonstige Absperrung­en erkennbar sein. Betretungs- und Hinweistaf­eln sind dabei nicht nur nützlich, sie befreien den Halter auch häufig von der Haftung.

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