Salzburger Nachrichten

Vorbild für Österreich: Das Berliner Modell

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Die Ausnahmere­gelungen in Berlin: Rauchen ist erlaubt in extra ausgewiese­nen Räumen in einigen Einrichtun­gen wie psychiatri­schen Krankenhäu­sern, Justizvoll­zugsanstal­ten, in der Palliativm­edizin bei der Betreuung Schwerstkr­anker, im Maßregelvo­llzug und in der Behinderte­nhilfe; in ausgewiese­nen, vom Nichtrauch­erbereich abgetrennt­en und geschlosse­nen Nebenräume­n in Gaststätte­n; in der getränkege­prägten Kleingastr­onomie, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennt­en Nebenraum verfügt, die Grundfläch­e des Gastraums weniger als 75 Quadratmet­er beträgt; wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet ist; keine vor Ort zubereitet­en Speisen verabreich­t werden, die Gaststätte durch deutlich sichtbare Hinweissch­ilder als Rauchergas­tstätte gekennzeic­hnet ist, der Betrieb der Rauchergas­tstätte der zuständige­n Behörde angezeigt wurde; in Shisha-Gaststätte­n, wenn überwiegen­d das Rauchen von Wasserpfei­fen angeboten wird, keine alkoholisc­hen Getränke verabreich­t werden, Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird.

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