Vorbild für Österreich: Das Berliner Modell
Die Ausnahmeregelungen in Berlin: Rauchen ist erlaubt in extra ausgewiesenen Räumen in einigen Einrichtungen wie psychiatrischen Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten, in der Palliativmedizin bei der Betreuung Schwerstkranker, im Maßregelvollzug und in der Behindertenhilfe; in ausgewiesenen, vom Nichtraucherbereich abgetrennten und geschlossenen Nebenräumen in Gaststätten; in der getränkegeprägten Kleingastronomie, wenn die Gaststätte nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügt, die Grundfläche des Gastraums weniger als 75 Quadratmeter beträgt; wenn Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet ist; keine vor Ort zubereiteten Speisen verabreicht werden, die Gaststätte durch deutlich sichtbare Hinweisschilder als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist, der Betrieb der Rauchergaststätte der zuständigen Behörde angezeigt wurde; in Shisha-Gaststätten, wenn überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird, keine alkoholischen Getränke verabreicht werden, Personen unter 18 Jahren der Zutritt nicht gestattet wird.