Was dürfen Videokameras am Arbeitsplatz?
Das Datenschutzrecht lässt bei der Überwachung der Mitarbeiter vieles nicht oder nur mit großen Einschränkungen zu. Einen konkreten Streitfall lieferte die Post.
Seit vielen Jahren ist im österreichischen Datenschutzrecht geregelt, dass eine Videoüberwachung zur Mitarbeiterkontrolle strengstens verboten ist. Es ist also unzulässig, wenn ein Arbeitgeber die Leistung seiner Mitarbeiter anhand von Kameras überprüft. Erlaubt ist der Einsatz eines Videoüberwachungssystems nur dann, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht und die Schutzinteressen der Arbeitnehmer dem nicht entgegenstehen. Etwa wenn die Anlage primär zum Schutz vor Einbrüchen oder Diebstählen dient.
Welche Voraussetzung beim Einsatz von Videokameras in Unternehmen zu beachten sind, stellte der Verwaltungsgerichtshof jüngst in einem Urteil klar: 2013 hatte die Österreichische Post AG beim Datenverarbeitungsregister die Meldung einer Datenanwendung mit der Bezeichnung „Videoüberwachung Unternehmenszentrale, 1030 Wien“erstattet. Hintergrund: Der Einsatz von Videokameras ist – in den meisten Fällen – meldepflichtig und bedarf einer Vorabkontrolle sowie einer Genehmigung durch die Datenschutzbehörde.
In der Meldung an die Datenschutzbehörde hieß es, dass die Datenanwendung automationsunterstützt erfolgen und strafrechtlich relevante Daten beinhalten soll. Als Zweck für die Überwachung wurden „Eigen-/Objektschutz bzw. Erfüllung rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich der Beweissicherung […]“angegeben. In einer Anlage waren die überwachten Bereiche aufgelistet. Sie betrafen vor allem Ein- und Ausgänge. Eine Überwachung von Arbeitsplätzen
sollte nicht erfolgen und die Auswertung der Videodaten sollte ausschließlich im konkreten Anlassfall geschehen.
Die Datenschutzbehörde (damals noch die Datenschutzkommission) trug der Post auf, entsprechende Betriebsvereinbarungen vorzulegen. Die Post verweigerte dies, weil sie der Ansicht war, dass eine Betriebsvereinbarung im gegenständlichen Fall nicht erforderlich sei. Die Registrierung wurde daraufhin abgelehnt, woraufhin sich die Post beim Bundesverwaltungsgericht beschwerte, das die Beschwerde aber als unbegründet abwies.
In letzter Instanz entschied der Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Nach dem Datenschutzgesetz müssen Videoüberwachungen bei der Datenschutzbehörde gemeldet werden. Sie unterliegen – abgesehen von wenigen Ausnahmen – auch einer Vorabkontrolle. Soweit nach dem Arbeitsverfassungsgesetz in diesem Zusammenhang Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, müssen diese im Registrierungsverfahren vorgelegt werden. In der Regel ist für eine Videoüberwachung, soweit damit die Ermittlung von personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers einhergeht, die Zustimmung des Betriebsrats notwendig.
Aber darf die Registrierung einer Videoüberwachung wirklich verweigert werden, wenn keine Betriebsvereinbarung vorgelegt wurde? Der VwGH führte dazu aus, dass die Datenschutzbehörde im Registrierungsverfahren als Vorfrage beurteilen muss, ob eine Betriebsvereinbarung abzuschließen ist. Ist demnach eine Betriebsvereinbarung erforderlich und wird diese im Verfahren nicht vorgelegt, ist die Meldung als mangelhaft anzusehen und eine Verbesserung aufzutragen. Wird die Meldung in weiterer Folge nicht verbessert, hat die Behörde die Registrierung abzulehnen. Die Behörde war demnach im Recht.
Im konkreten Fall musste sohin auch die Frage geklärt werden, ob der Betriebsrat die zum „Eigen-/Objektschutz“vorgenommene Videoüberwachung genehmigen muss. Nach den Ausführungen des VwGH kommt es darauf an, ob die Erfassung von Mitarbeitern wirksam ausgeschlossen werden kann oder nicht. Oder ob Mitarbeiter und Mitarbeiterdaten möglicherweise nur „beiläufig“als Nebeneffekt erfasst werden.
Auch wenn sich der VwGH der Rechtsansicht der Post zur Auslegung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes größtenteils nicht anschließen konnte, obsiegte sie dennoch: Der Revision wurde stattgegeben. Grund dafür war die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Post hatte im Verfahren unter anderem vorgebracht, dass die Mitarbeiter ihre Arbeitsplätze auch abseits jener Bereiche, in denen gefilmt wird, aufsuchen können. Der VwGH bestand auf einer mündlichen Verhandlung dazu, die aber von der Vorinstanz abgelehnt worden war. Das angefochtene Erkenntnis wurde daher aufgehoben.
Wichtige Info: Ab 25. Mai 2018 gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO). Damit entfällt die Meldepflicht an die Datenschutzbehörde. Stattdessen obliegt es den Unternehmen künftig selbst, das Risiko von Datenanwendungen zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen zum Schutz der Daten zu ergreifen. Diese Datenanwendungen sind dann intern zu dokumentieren. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Verantwortliche auch Verarbeitungsverzeichnisse zu führen.