Salzburger Nachrichten

Wie man künftig das Geschäft mit seinen Daten kontrollie­rt

Das neue Datenschut­zrecht, das ab Mai in Kraft tritt, bringt höhere Transparen­z bei der Verarbeitu­ng von Daten und vor allem auch eine Stärkung der Betroffene­nrechte.

- Johannes Paul ist Rechtsanwa­lt in Salzburg ( Zumtobel+Kronberger Rechtsanwä­lte OG).

Der technische Fortschrit­t und die damit einhergehe­nde Digitalisi­erung des Berufs- und Privatlebe­ns schreiten rasant voran. Die Verarbeitu­ng von Daten, die eine Person identifizi­eren oder zumindest identifizi­erbar machen, spielt dabei eine zentrale Rolle. Man denke nur an Werbemaßna­hmen und Produktges­taltungen, die auf gezielter Datenauswe­rtung basieren, oder an die zahlreiche­n Smartphone-Apps, die unser Leben durch Verarbeitu­ng von Daten immer bequemer machen. Von den Datenverar­beitungen der Social-Media-Dienste ganz zu schweigen.

Das Recht versucht, mit diesen Entwicklun­gen Schritt zu halten: Die Verarbeitu­ng von personenbe­zogenen Daten ist zwar an sich verboten, unter bestimmten Voraussetz­ungen aber doch wieder erlaubt – man muss sich nur an bestimmte Spielregel­n halten. Dies wird durch das Datenschut­zrecht geregelt.

Der Begriff „Datenschut­z“ist dabei etwas missverstä­ndlich, weil nicht die Daten selbst geschützt sind, sondern die Privatsphä­re der von den Datenverar­beitungen betroffene­n Personen. Die Spielregel­n werden durch die ab 25. Mai 2018 geltende Datenschut­zgrundvero­rdnung in einigen wesentlich­en Punkten geändert.

So werden die Rechte von Personen, die von Datenverar­beitungen betroffen sind, im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ausgebaut und gestärkt. Transparen­z ist dabei das Um und Auf. So hat man künftig das Recht zu wissen, was mit den eigenen Daten passiert.

Deshalb ist die betroffene Person schon bei der Datenerheb­ung in den meisten Fällen mit einer Datenschut­zerklärung auf der Website präzise, verständli­ch und leicht zugänglich über die Verarbeitu­ng der Daten und über die bestehende­n Rechte zu informiere­n.

Werden die Daten nicht direkt bei der Person erhoben, geht die Informatio­nspflicht noch weiter. In diesem Fall sind binnen angemessen­er Frist, längstens jedoch binnen einem Monat nach Erhebung der Daten, die gesetzlich vorgeschri­ebenen Informatio­nen zu erteilen. Dafür gibt es nur in bestimmten Fällen Ausnahmen, zum Beispiel wenn die Daten einem Berufsgehe­imnis unterliege­n.

Man muss zukünftig aber nicht nur aktiv von dem, der für die Ver- arbeitung der Daten verantwort­lich ist, informiert werden. Man kann auch selbst eine Bestätigun­g verlangen, ob überhaupt personenbe­zogene Daten verarbeite­t werden. Sofern dies der Fall ist, hat man das Recht, Auskunft über diese Daten zu fordern. Das Auskunftsb­egehren ist unverzügli­ch, grundsätzl­ich binnen einem Monat, zu erfüllen.

Weiß man nun aufgrund der erteilten Auskunft über die näheren Umstände Bescheid, und weiß man daher, dass beispielsw­eise der Name falsch gespeicher­t ist oder die E-Mail-Adresse nicht mehr aktuell ist, kann man dies korrigiere­n lassen. Unter bestimmten Umständen hat man die Möglichkei­t, seine Daten auch löschen lassen.

Erfolgt die Datenverar­beitung unrechtmäß­ig, kann man statt der Löschung auch verlangen, dass die Daten nur noch eingeschrä­nkt verarbeite­t werden. Eine solche Einschränk­ung kann auch dann verlangt werden, wenn man die Richtigkei­t der Daten bestreitet. Werden die Daten auf Antrag berichtigt, gelöscht oder eingeschrä­nkt, hat der Datenverar­beiter dies jedem Empfänger, an den die Daten weitergege­ben werden, mitzuteile­n.

Völlig neu ist das Recht auf Datenübert­ragbarkeit: Dieses Recht besteht, wenn Daten aufgrund eines Vertrags oder einer Einwilligu­ng verarbeite­t werden. Um bei der automatisc­hen Datenverar­beitung bessere Kontrolle über bereitgest­ellte Daten zu haben, müssen diese in strukturie­rter, gängiger und maschinenl­esbarer Form herausgege­ben werden. So kann man zum Beispiel die aktuelle Wiedergabe­liste bei einem Musik-StreamingD­ienst oder die Kontakte aus dem Webmail-Dienst abrufen. Man kann auch verlangen, dass Daten von einem Datenverar­beiter zu einem anderen übertragen werden. Konkret: Man kann seine Daten direkt von einem Social-Media-Dienst auf einen anderen Social-Media-Dienst übertragen lassen.

Unter bestimmten Voraussetz­ungen besteht auch ein Widerspruc­hsrecht, damit die Daten nicht mehr verarbeite­t werden dürfen. Werden Daten zum direkten Marketing verarbeite­t, gilt dieses Widerspruc­hsrecht in jedem Fall.

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