Wehe dem, der den Abstand zum Nachbarn nicht einhält ...
Die Rechtslage ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Für Salzburg gibt es jetzt ein richtungsweisendes Urteil.
Von wegen gute Nachbarschaft: Annäherungsversuche unter Nachbarn führen nur selten zu einem innigen Verhältnis – vor allem dann, wenn der vorgeschriebene Abstand zur Grundstücksgrenze missachtet wird. Solche Streitigkeiten sind unter Nachbarn besonders häufig, sie enden oft mit teils erbitterten Feindschaften.
Wie viel Platz man dem Nachbar lassen muss, ist in Österreich unterschiedlich geregelt, weil die Baugesetzgebung und damit auch die Regelung, wie nahe an das Nachbargrundstück gebaut werden darf, den einzelnen Bundesländern obliegen. Ein für Salzburger Bauherren relevantes Urteil in Bezug auf den einzuhaltenden Mindestabstand hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) gefällt. Er klärte die Frage, wann ein Kellergeschoß als unterirdisch oder oberirdisch zu beurteilen ist. Nach dieser Beurteilung richtet sich nämlich der notwendige Abstand zu den angrenzenden Grundstücken.
Das Landesverwaltungsgericht in Salzburg vertrat die Ansicht, dass ein Nachbar die Frage, ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch gilt, nur dann geltend machen kann, wenn dieses Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend über dem natürlichen Gelände liegt. Der VwGH war anderer Meinung: Die Beurteilung der Frage, ob ein Geschoß als unterirdisch oder oberirdisch gelte, könne immer nur für das gesamte Geschoß einheitlich erfolgen – also unabhängig davon, gegenüber welcher Grundgrenze das Kellergeschoß oberirdisch oder unterirdisch ist. Zu beurteilen ist dabei, ob das Geschoß über mindestens die Hälfte seiner horizontalen Fläche mit mehr als einem Meter über das angrenzende natürliche Gelände oder das neu geschaffene Niveau hinausragt. Erweist sich das Geschoß nach dieser Definition als oberirdisch, kann ein Nachbar auch dann die Einhaltung der Abstandsbestimmungen geltend machen, wenn dieses oberirdische Geschoß auf der seinem Grundstück zugewandten Seite überwiegend oder sogar zur Gänze unter dem Geländeniveau liegt. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob zwei (unterirdisch) oder sechs Meter (oberirdisch) Abstand einzuhalten sind.
Konkret ging es um ein Baugrundstück in Salzburg, für das im Bebauungsplan eine maximale Bauhöhe von zwei oberirdischen Geschoßen und eine Baugrenzlinie von sechs Metern festgelegt wurde.