Patient führt Exekution gegen säumiges Spital
Das Spital hätte nach Zurücknahme einer Klage gegen einen Patienten bis zum 10. Februar dessen Prozesskosten zahlen sollen – was nicht geschah.
Die Salzburger Landeskliniken (SALK) sind einem rechtskräftigen Gerichtsbeschluss nicht fristgerecht nachgekommen, wonach sie einem einstigen Patienten im Zusammenhang mit einem Rechtsstreit dessen Prozesskosten in Höhe von 3250 Euro bezahlen müssen. Tatsache ist auch, dass der Ex-Patient inzwischen einen bewilligten Exekutionstitel gegen die SALK in der Tasche hat. Und nun über seinen Rechtsanwalt Klaus Waha gegen den säumigen Schuldner Exekution führt.
Anwalt Waha: „Es ist bemerkenswert, dass eine so große gemeinnützige Einrichtung ihrer Zahlungspflicht nicht binnen der ihr auferlegten 14-tägigen Frist nachkommt. Die Frist endete bereits am 10. Februar. Wir haben schon seit zwei Wochen einen vollstreckbaren Titel. Es geht dabei nicht nur um die Anwaltskosten, sondern auch um die Kosten eines Gutachtens, für das mein Mandant 1600 Euro auslegte.“
Hintergrund für die brisante Causa war eine Klage, die die SALK gegen den 25-jährigen Flachgauer Patienten eingebracht hatte. Diesem war im Mai 2016 im LKH der entzündete Blinddarm entfernt worden; kurz darauf hatte das Spital von ihm die Kosten für die Operation in Höhe von 3300 Euro eingefordert. Grund: Der Patient sei laut SALK auf dessen Wunsch in die Sonderklasse gelegt worden, obwohl die Kosten für die OP nicht von (s)einer Privatversicherung gedeckt seien. Zudem habe er nach der OP eine Verpflichtungserklärung für die Aufnahme in die Sonderklasse unterschrieben.
Der junge Mann fiel aus allen Wolken: Er habe bei Einlieferung nie gesagt, dass er auf die Sonderklasse wolle. Er habe wegen extremer Schmerzen nur rasch behandelt werden wollen. Im Rahmen des Prozesses am Bezirksgericht Neumarkt holte die Richterin auf Antrag des beklagten Patienten ein Gutachten ein zur Frage, ob dieser überhaupt in der Lage war, die Tragweite seiner nur ein paar Stunden nach der OP geleisteten Unterschrift zu erkennen. Das Gutachten war eindeutig: Der 25-Jährige sei beim Unterschreiben in seinem Bewusstsein noch stark eingeschränkt und somit gar nicht zurechnungsfähig gewesen.
Die SALK zogen darauf am 2. November ihre Klage zurück – bei gleichzeitigem Anspruchsverzicht. Diese Zurücknahme hat zur Folge, dass der Kläger dem Beklagten dessen Prozesskosten zahlen muss. SALK-Sprecherin Mick Weinberger betonte am Freitag auf SN-Anfrage, dass „bei uns in der Buchhaltung bisher keine Unterlagen auf Bezahlung der Prozesskosten eingelangt sind. Sobald das der Fall ist, wird natürlich bezahlt. Das ist normal eine Formsache.“