Nebenher selbstständig: Was sagt das Steuerrecht?
Für viele beginnt der Weg in die Selbstständigkeit etappenweise. Gerade zu Beginn gibt es dabei häufig jene Phase, in welcher angehende Unternehmer zusätzlich in einem fixen Dienstverhältnis stehen. Wie geht man steuerrechtlich nun damit um, wenn Dienstvertrag und Werkvertrag aufeinandertreffen? Ist man sowohl in einem Angestelltenverhältnis als auch selbstständig tätig, dann erhält man auch zwei unterschiedliche Arten von Einkommen. In dieser Situation sind die Abgaben für Lohnsteuer und Sozialversicherung zu beachten. Für die jährliche Steuerberechnung werden alle Löhne oder Gehälter ohne Sonderzahlungen addiert. Hinweis: Die formale Unterscheidung in Lohn- und Einkommenssteuer hat auf Ihre Steuerberechnung keinen Einfluss. Für Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gibt es einen Lohnsteuerfreibetrag von 730 Euro. Dazu zählen Werkverträge oder Honorarnoten. Bleibt Ihr Gewinn im Kalenderjahr unter 730 Euro und ist Ihr gesamtes Jahreseinkommen nicht höher als 12.000 Euro, dann brauchen Sie keine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt abgeben.
Um Ihren Gewinn zu berechnen, werden von den Einnahmen die Sozialversicherungsbeiträge, der Lohnsteuerfreibetrag (730 Euro) und mögliche andere Ausgaben, die Sie geltend machen können, abgezogen. Zu den Einnahmen beim Werkvertrag gehören alle Zahlungen, die Sie als Entlohnung für Ihre Leistung bekommen. Zu den Ausgaben zählt, was in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung Ihres Werkvertrags steht. Beispiele dafür sind: Beiträge zur Sozialversicherung, Fahrtkosten, Tages- und Nächtigungsgelder, Telefonkosten, Fachliteratur, Kosten für Aus- und Fortbildung, Arbeitsmittel und Büromaterial, Arbeitskleidung oder Steuerberatungskosten. Eine detaillierte Auflistung Ihrer Ausgaben kann sich positiv auf die Steuerhöhe auswirken. Alternativ können Sie anstelle der tatsächlichen Kosten eine Betriebsausgabenpauschale von sechs oder zwölf Prozent geltend machen.
Wenn Ihr gesamtes steuerpflichtiges Jahreseinkommen aus Dienst- und Werkverträgen über 12.000 Euro liegt, müssen Sie bis zum 30. April des Folgejahres beim Finanzamt (bzw. bis 30. Juni bei Finanz Online) eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Auch für Sozialversicherungsbeiträge gibt es Grenzen zu beachten. Besondere Aufmerksamkeit ist gefragt, wenn Sie als Arbeitnehmerin in einem geringfügigen Arbeitsverhältnis stehen. Die Geringfügigkeitsgrenze 2018 beträgt 438,05 Euro, das sind 5256,60 Euro jährlich.
Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie 400 Euro monatlich geringfügig als Arbeitnehmer und zusätzlich 5000 Euro jährlich aus Werkverträgen verdienen, dann müssen Sie in diesem Fall keine Sozialversicherungsbeiträge und keine Lohnsteuer zahlen, weil beide Einkommen unter der Höchstgrenze sind.
Tipp: Bei steuerrechtlichen Fragen und Unsicherheiten ist es immer ratsam, sich bei den Expertinnen und Experten der AK-Lohnsteuerberatung unter 0662 86 87-93 zu informieren.