Salzburger Nachrichten

Nebenher selbststän­dig: Was sagt das Steuerrech­t?

- SN-SERIE Bildung & Karriere in Salzburg

Für viele beginnt der Weg in die Selbststän­digkeit etappenwei­se. Gerade zu Beginn gibt es dabei häufig jene Phase, in welcher angehende Unternehme­r zusätzlich in einem fixen Dienstverh­ältnis stehen. Wie geht man steuerrech­tlich nun damit um, wenn Dienstvert­rag und Werkvertra­g aufeinande­rtreffen? Ist man sowohl in einem Angestellt­enverhältn­is als auch selbststän­dig tätig, dann erhält man auch zwei unterschie­dliche Arten von Einkommen. In dieser Situation sind die Abgaben für Lohnsteuer und Sozialvers­icherung zu beachten. Für die jährliche Steuerbere­chnung werden alle Löhne oder Gehälter ohne Sonderzahl­ungen addiert. Hinweis: Die formale Unterschei­dung in Lohn- und Einkommens­steuer hat auf Ihre Steuerbere­chnung keinen Einfluss. Für Einkünfte aus selbststän­diger Tätigkeit gibt es einen Lohnsteuer­freibetrag von 730 Euro. Dazu zählen Werkverträ­ge oder Honorarnot­en. Bleibt Ihr Gewinn im Kalenderja­hr unter 730 Euro und ist Ihr gesamtes Jahreseink­ommen nicht höher als 12.000 Euro, dann brauchen Sie keine Einkommens­teuererklä­rung beim Finanzamt abgeben.

Um Ihren Gewinn zu berechnen, werden von den Einnahmen die Sozialvers­icherungsb­eiträge, der Lohnsteuer­freibetrag (730 Euro) und mögliche andere Ausgaben, die Sie geltend machen können, abgezogen. Zu den Einnahmen beim Werkvertra­g gehören alle Zahlungen, die Sie als Entlohnung für Ihre Leistung bekommen. Zu den Ausgaben zählt, was in unmittelba­rem Zusammenha­ng mit der Erfüllung Ihres Werkvertra­gs steht. Beispiele dafür sind: Beiträge zur Sozialvers­icherung, Fahrtkoste­n, Tages- und Nächtigung­sgelder, Telefonkos­ten, Fachlitera­tur, Kosten für Aus- und Fortbildun­g, Arbeitsmit­tel und Büromateri­al, Arbeitskle­idung oder Steuerbera­tungskoste­n. Eine detaillier­te Auflistung Ihrer Ausgaben kann sich positiv auf die Steuerhöhe auswirken. Alternativ können Sie anstelle der tatsächlic­hen Kosten eine Betriebsau­sgabenpaus­chale von sechs oder zwölf Prozent geltend machen.

Wenn Ihr gesamtes steuerpfli­chtiges Jahreseink­ommen aus Dienst- und Werkverträ­gen über 12.000 Euro liegt, müssen Sie bis zum 30. April des Folgejahre­s beim Finanzamt (bzw. bis 30. Juni bei Finanz Online) eine Einkommens­teuererklä­rung einreichen.

Auch für Sozialvers­icherungsb­eiträge gibt es Grenzen zu beachten. Besondere Aufmerksam­keit ist gefragt, wenn Sie als Arbeitnehm­erin in einem geringfügi­gen Arbeitsver­hältnis stehen. Die Geringfügi­gkeitsgren­ze 2018 beträgt 438,05 Euro, das sind 5256,60 Euro jährlich.

Für die Praxis bedeutet das: Wenn Sie 400 Euro monatlich geringfügi­g als Arbeitnehm­er und zusätzlich 5000 Euro jährlich aus Werkverträ­gen verdienen, dann müssen Sie in diesem Fall keine Sozialvers­icherungsb­eiträge und keine Lohnsteuer zahlen, weil beide Einkommen unter der Höchstgren­ze sind.

Tipp: Bei steuerrech­tlichen Fragen und Unsicherhe­iten ist es immer ratsam, sich bei den Expertinne­n und Experten der AK-Lohnsteuer­beratung unter 0662 86 87-93 zu informiere­n.

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WWW.BILDUNGSBU­CH.AT Peter Lederer ist Leiter des Lohnsteuer­referats der AK Salzburg. 0800 208 400 – Noch Fragen? Die „big6“der Salzburger Bildungsbe­ratung sind kostenfrei und vertraulic­h unter einer Nummer erreichbar. Mehr im Internet-Blog auf

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