Dauer des Mietvertrags
Das österreichische Mietrecht (MRG) findet abhängig von diversen Parametern unterschiedlich Anwendung. Im Voll- oder Teilanwendungsbereich des MRG sind Wohnungsmietverträge (auch Verlängerungen) schriftlich auf mindestens drei Jahre zu befristen. Alles darunter stellt keine rechtsgültige Befristung dar und bedeutet, wie auch bei unbefristet abgeschlossenen Verträgen, einen Kündigungsschutz zu Gunsten des Mieters. Gewerblich vermietete Objekte können auf eine beliebige Dauer befristet sein. Aber auch hier bedeutet unbefristet Kündigungsschutz. Eine Ausnahme aus dem MRG ist das „Zwei-Objekte-Haus“(gem. §1 Abs. 2 Ziff. 5 MRG). Es unterliegt BILD: SN/KOLARIK den Bestimmungen des ABGB. „Hier kann ohne drohenden Kündigungsschutz auf jede beliebige Dauer abgeschlossen werden, auch unbefristet“, weiß Carola Schößwender, GF des ÖHGB.