Salzburger Nachrichten

Dauer des Mietvertra­gs

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Das österreich­ische Mietrecht (MRG) findet abhängig von diversen Parametern unterschie­dlich Anwendung. Im Voll- oder Teilanwend­ungsbereic­h des MRG sind Wohnungsmi­etverträge (auch Verlängeru­ngen) schriftlic­h auf mindestens drei Jahre zu befristen. Alles darunter stellt keine rechtsgült­ige Befristung dar und bedeutet, wie auch bei unbefriste­t abgeschlos­senen Verträgen, einen Kündigungs­schutz zu Gunsten des Mieters. Gewerblich vermietete Objekte können auf eine beliebige Dauer befristet sein. Aber auch hier bedeutet unbefriste­t Kündigungs­schutz. Eine Ausnahme aus dem MRG ist das „Zwei-Objekte-Haus“(gem. §1 Abs. 2 Ziff. 5 MRG). Es unterliegt BILD: SN/KOLARIK den Bestimmung­en des ABGB. „Hier kann ohne drohenden Kündigungs­schutz auf jede beliebige Dauer abgeschlos­sen werden, auch unbefriste­t“, weiß Carola Schößwende­r, GF des ÖHGB.

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WWW.OEHGB-SBG.AT C. Schößwende­r

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