Nachbarrecht
Wenn von Lärm geplagte Anrainer abblitzen
Grundsätzlich gilt: Von Pfeifsignalen im Eisenbahnverkehr betroffene Anrainer können sich dagegen nicht mit privatrechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn der Eisenbahnunternehmer dazu durch eine behördliche Anordnung verpflichtet ist. Konkreter Fall: Das Ortsgebiet einer Marktgemeinde wird von einer Eisenbahnlinie durchquert. Die zuständige Landesregierung trug den für die Eisenbahnlinie verantwortlichen ÖBB mit Bescheid auf, zwei Fußgänger-Eisenbahnkreuzungen durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus zu sichern. Der Versuch der Gemeinde, diese Auflagen im Verwaltungsweg zu bekämpfen (der Lärm übersteige das ortsübliche Maß; die Kreuzung könne auch auf andere Weise gesichert werden), blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtshof (OGH) berief sich insbesondere auf den „Innsbrucker Straßenbahn-Fall“: Eisenbahnanlagen seien „gemeinwichtige Anlagen“, behördlich genehmigt und daher nicht auf zivilrechtlichem Weg zu bekämpfen. Dem Einwand, die Kläger müssten zumindest jenen Lärm nicht hinnehmen, der durch eine mögliche „andere Sicherungsart“(Lichtzeichen, Schranken, Bewachung) vermeidbar wäre, hielt der OGH entgegen: Nicht die ÖBB hätten die beanstandete „Sicherungsart“gewählt, sondern diese sei durch rechtskräftige Verwaltungsbescheide aufgetragen worden.