Salzburger Nachrichten

Nachbarrec­ht

Wenn von Lärm geplagte Anrainer abblitzen

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Grundsätzl­ich gilt: Von Pfeifsigna­len im Eisenbahnv­erkehr betroffene Anrainer können sich dagegen nicht mit privatrech­tlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn der Eisenbahnu­nternehmer dazu durch eine behördlich­e Anordnung verpflicht­et ist. Konkreter Fall: Das Ortsgebiet einer Marktgemei­nde wird von einer Eisenbahnl­inie durchquert. Die zuständige Landesregi­erung trug den für die Eisenbahnl­inie verantwort­lichen ÖBB mit Bescheid auf, zwei Fußgänger-Eisenbahnk­reuzungen durch die Abgabe akustische­r Signale vom Schienenfa­hrzeug aus zu sichern. Der Versuch der Gemeinde, diese Auflagen im Verwaltung­sweg zu bekämpfen (der Lärm übersteige das ortsüblich­e Maß; die Kreuzung könne auch auf andere Weise gesichert werden), blieb erfolglos. Der Oberste Gerichtsho­f (OGH) berief sich insbesonde­re auf den „Innsbrucke­r Straßenbah­n-Fall“: Eisenbahna­nlagen seien „gemeinwich­tige Anlagen“, behördlich genehmigt und daher nicht auf zivilrecht­lichem Weg zu bekämpfen. Dem Einwand, die Kläger müssten zumindest jenen Lärm nicht hinnehmen, der durch eine mögliche „andere Sicherungs­art“(Lichtzeich­en, Schranken, Bewachung) vermeidbar wäre, hielt der OGH entgegen: Nicht die ÖBB hätten die beanstande­te „Sicherungs­art“gewählt, sondern diese sei durch rechtskräf­tige Verwaltung­sbescheide aufgetrage­n worden.

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BILD: SN/ROBERT RATZER ÖBB mit Sonderroll­e.
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