Helmlos unterwegs
Es gibt keine Helmpflicht für Radfahrer, aber ... ... vor allem bei Unfällen mit Spätfolgen kann man viel Geld verlieren.
Auch wenn es in Österreich keine allgemeine Helmpflicht für Radfahrer gibt, müssen Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr auf öffentlichen Straßen einen Helm tragen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder in einem Fahrradanhänger sitzen oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.
Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch tatsächlich trägt, ist diejenige Person, die das Kind beaufsichtigt. Ein Verstoß gegen diese Anordnung bleibt verwaltungsstrafrechtlich ohne Sanktion, im Falle eines Verkehrsunfalls begründet das auch kein zivilrechtliches Mitverschulden des Kindes.
Anders ist die Rechtslage bei erwachsenen Radfahrern. Das Nichttragen eines Helms kann beispielsweise bei Unfallverletzungen zu zivilrechtlichen Nachteilen führen. Unterlässt man nämlich Schutzmaßnahmen zur eigenen Sicherheit (Obliegenheitsverletzungen), begründet das ein Mitverschulden. Das gilt im konkreten Fall besonders dann, wenn es bereits ein allgemeines Bewusstsein gibt, dass jeder Einsichtige und Vernünftige einen Fahrradhelm trägt. Wer dann einer solchen Obliegenheit zuwiderhandelt, ist nach der Judikatur sorglos in eigenen Angelegenheiten und damit weniger schutzwürdig. Praktisch kann das bedeuten, dass es keinen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens gibt.
Vor allem Radfahrer, die sich als „sportlich ambitionierte“Fahrer verstehen, wie Rennradfahrer, sollten nach der aktuellen Rechtsprechung nicht ohne Helm starten. Denn diese Gruppe setzt sich auch besonderen Risiken aus, wie Windschattenfahren. Ein Fahrradhelm ist auch allen angeraten, die im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenverkehrs unerfahren und deshalb stärker gefährdet sind. Die sogenannten normalen Radfahrer müssen keinen Helm tragen – besonders dann nicht, wenn sie Fahrradwege benutzen.
In einem vom Obersten Gerichtshof (OGH) jüngst entschiedenen Fall fuhren zwei Hobbyrennradfahrer mit rund 35 km/h auf einer Landstraße dicht hintereinander (Windschattenfahrt). Der hintere der beiden trug keinen Helm. Als eine achtlose Fußgängerin unvermittelt vor ihnen auf die Fahrbahn trat, bremste der vordere stark ab, der hintere kam schwer zu Sturz. Er erlitt schwerste Schädelverletzungen mit Dauerfolgen. Hätte er einen Schutzhelm getragen, hätte er nach den gerichtlichen Feststellungen lediglich eine Gehirnerschütterung ohne Dauerfolgen erlitten. Die Fußgängerin traf aufgrund der besonderen Umstände nur eine Teilschuld. Windschattenfahren bewirkt dabei schon allein für sich genommen ein Mitverschulden des Radfahrers für seine sämtlichen Ansprüche im Ausmaß von einem Drittel. Darüber hinaus wurde dem Betroffenen hier Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten vorgeworfen, weil er keinen Helm getragen hat (Mitverschulden von einem Viertel). Sein Anspruch auf Schadenersatz wurde dadurch stark verringert.