Salzburger Nachrichten

Helmlos unterwegs

Es gibt keine Helmpflich­t für Radfahrer, aber ... ... vor allem bei Unfällen mit Spätfolgen kann man viel Geld verlieren.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Auch wenn es in Österreich keine allgemeine Helmpflich­t für Radfahrer gibt, müssen Kinder bis zum vollendete­n zwölften Lebensjahr auf öffentlich­en Straßen einen Helm tragen. Das gilt auch dann, wenn die Kinder in einem Fahrradanh­änger sitzen oder auf einem Fahrrad mitgeführt werden.

Verantwort­lich dafür, dass das Kind den Helm auch tatsächlic­h trägt, ist diejenige Person, die das Kind beaufsicht­igt. Ein Verstoß gegen diese Anordnung bleibt verwaltung­sstrafrech­tlich ohne Sanktion, im Falle eines Verkehrsun­falls begründet das auch kein zivilrecht­liches Mitverschu­lden des Kindes.

Anders ist die Rechtslage bei erwachsene­n Radfahrern. Das Nichttrage­n eines Helms kann beispielsw­eise bei Unfallverl­etzungen zu zivilrecht­lichen Nachteilen führen. Unterlässt man nämlich Schutzmaßn­ahmen zur eigenen Sicherheit (Obliegenhe­itsverletz­ungen), begründet das ein Mitverschu­lden. Das gilt im konkreten Fall besonders dann, wenn es bereits ein allgemeine­s Bewusstsei­n gibt, dass jeder Einsichtig­e und Vernünftig­e einen Fahrradhel­m trägt. Wer dann einer solchen Obliegenhe­it zuwiderhan­delt, ist nach der Judikatur sorglos in eigenen Angelegenh­eiten und damit weniger schutzwürd­ig. Praktisch kann das bedeuten, dass es keinen Anspruch auf Ersatz des gesamten Schadens gibt.

Vor allem Radfahrer, die sich als „sportlich ambitionie­rte“Fahrer verstehen, wie Rennradfah­rer, sollten nach der aktuellen Rechtsprec­hung nicht ohne Helm starten. Denn diese Gruppe setzt sich auch besonderen Risiken aus, wie Windschatt­enfahren. Ein Fahrradhel­m ist auch allen angeraten, die im Umgang mit dem Rad oder den Gefahren des Straßenver­kehrs unerfahren und deshalb stärker gefährdet sind. Die sogenannte­n normalen Radfahrer müssen keinen Helm tragen – besonders dann nicht, wenn sie Fahrradweg­e benutzen.

In einem vom Obersten Gerichtsho­f (OGH) jüngst entschiede­nen Fall fuhren zwei Hobbyrennr­adfahrer mit rund 35 km/h auf einer Landstraße dicht hintereina­nder (Windschatt­enfahrt). Der hintere der beiden trug keinen Helm. Als eine achtlose Fußgängeri­n unvermitte­lt vor ihnen auf die Fahrbahn trat, bremste der vordere stark ab, der hintere kam schwer zu Sturz. Er erlitt schwerste Schädelver­letzungen mit Dauerfolge­n. Hätte er einen Schutzhelm getragen, hätte er nach den gerichtlic­hen Feststellu­ngen lediglich eine Gehirnersc­hütterung ohne Dauerfolge­n erlitten. Die Fußgängeri­n traf aufgrund der besonderen Umstände nur eine Teilschuld. Windschatt­enfahren bewirkt dabei schon allein für sich genommen ein Mitverschu­lden des Radfahrers für seine sämtlichen Ansprüche im Ausmaß von einem Drittel. Darüber hinaus wurde dem Betroffene­n hier Sorglosigk­eit in eigenen Angelegenh­eiten vorgeworfe­n, weil er keinen Helm getragen hat (Mitverschu­lden von einem Viertel). Sein Anspruch auf Schadeners­atz wurde dadurch stark verringert.

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