Abschaffung der Mehrfachversicherung
Wiederholtes Medienschlagwort quer durch Regierungsprogramm und Sozialversicherungsreform: „Abschaffung der Mehrfachversicherung!“Was heißt das? Fällt da auch eine zweite und dritte Beitragspflicht aus?
Doyen mit gut florierender Anwaltskanzlei meldet sich als Reinigungskraft im Haushalt seiner Gattin an und optiert (einmal und auf ewig) bei niedriger Beitragszahlung zu den Leistungen der neuen Österreichischen Gesundheitskasse. Bei der für ihn hauptzuständigen neuen Sozialversicherungsanstalt für Selbstständige (SVS) zahlt er als Anwalt keine Beiträge mehr? Und erspart sich auch den 20%igen Selbstbehalt, weil er dann von dort keine Leistung bekommt. Oder: Meldet die SVS die hohe Beitragsgrundlage aus der Anwaltstätigkeit trägerübergreifend an die Österreichische Gesundheitskasse weiter und eben diese schreibt die Beiträge beider zusammenaddierter Einkünfte vor? Die Höchstbeitragsgrundlage ist in diesem Beispiel wohl schon durch die Anwaltstätigkeit alleine überschritten. Wird ein spannendes Bundesgesetzblatt im Juli mit tollen Überraschungen. Hatten wir nicht mal früher gelernt, dass wir in unserer Pflichtversicherung ein Solidaritätsprinzip kennen, so dass jede Einkunftsart zu einer Beitragspflicht führen muss? Beitrag im Sinne von „einkommenskausal etwas für die Versichertengemeinschaft beitragen“? Fritz Baumgartner, 4222 St. Georgen