Salzburger Nachrichten

Abschaffun­g der Mehrfachve­rsicherung

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Wiederholt­es Medienschl­agwort quer durch Regierungs­programm und Sozialvers­icherungsr­eform: „Abschaffun­g der Mehrfachve­rsicherung!“Was heißt das? Fällt da auch eine zweite und dritte Beitragspf­licht aus?

Doyen mit gut florierend­er Anwaltskan­zlei meldet sich als Reinigungs­kraft im Haushalt seiner Gattin an und optiert (einmal und auf ewig) bei niedriger Beitragsza­hlung zu den Leistungen der neuen Österreich­ischen Gesundheit­skasse. Bei der für ihn hauptzustä­ndigen neuen Sozialvers­icherungsa­nstalt für Selbststän­dige (SVS) zahlt er als Anwalt keine Beiträge mehr? Und erspart sich auch den 20%igen Selbstbeha­lt, weil er dann von dort keine Leistung bekommt. Oder: Meldet die SVS die hohe Beitragsgr­undlage aus der Anwaltstät­igkeit trägerüber­greifend an die Österreich­ische Gesundheit­skasse weiter und eben diese schreibt die Beiträge beider zusammenad­dierter Einkünfte vor? Die Höchstbeit­ragsgrundl­age ist in diesem Beispiel wohl schon durch die Anwaltstät­igkeit alleine überschrit­ten. Wird ein spannendes Bundesgese­tzblatt im Juli mit tollen Überraschu­ngen. Hatten wir nicht mal früher gelernt, dass wir in unserer Pflichtver­sicherung ein Solidaritä­tsprinzip kennen, so dass jede Einkunftsa­rt zu einer Beitragspf­licht führen muss? Beitrag im Sinne von „einkommens­kausal etwas für die Versichert­engemeinsc­haft beitragen“? Fritz Baumgartne­r, 4222 St. Georgen

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