Salzburger Nachrichten

Lokal darf sich nicht „asylantenf­rei“nennen

Bar in Oberösterr­eich warb in sozialen Medien damit, keine Asylbewerb­er als Gäste zu haben.

- SN, APA

Es ist ein Werbeauftr­itt mit weitreiche­nden Folgen und einem gerichtlic­hen Nachspiel: Ein oberösterr­eichisches Lokal warb auf Facebook und Twitter damit, „ab jetzt wieder asylantenf­rei“zu sein. Die Bar hatte, „um das Problem zu stoppen“, einen Eintritt von zwei Euro eingeführt. Als Gegenleist­ung sollten die Gäste ein Getränk erhalten. Die Bezirkshau­ptmannscha­ft Gmunden stellte einen Strafbesch­eid von 500 Euro aus, weil „eine Personengr­uppe ungerechtf­ertigt benachteil­igt“worden sei.

Ein Ermittlung­sverfahren wegen des Verdachts der Verhetzung wurde von der Staatsanwa­ltschaft wieder eingestell­t, berichtete die „Presse“am Montag. Die Barbetreib­erin verteidigt­e sich damit, dass ihre Kellnerin wiederholt belästigt worden sei, „veranlasst“durch Personen, die in einer Asylunterk­unft lebten. Aus Fürsorge für ihre Arbeitnehm­erin habe sie deshalb handeln und das Eintrittsg­eld einführen müssen, das für alle Besucher gleicherma­ßen gelte.

Die Frau legte Beschwerde ein, das Landesverw­altungsger­icht gab ihr recht. Zwar sah es das Eintrittsg­eld in Zusammenha­ng mit den Postings sehr wohl als eine (mittelbare) Diskrimini­erung, die darauf abziele, finanziell Benachteil­igte dem Lokal fernzuhalt­en. Die bloße Ankündigun­g sei aber nicht strafbar.

Vielmehr müsste dazu ein konkreter Asylbewerb­er benachteil­igt werden, indem er einen Eintritt zahlen müsste, der anderen nicht abverlangt würde, indem ihm der Zutritt verwehrt würde oder indem er aus dem Posting schließe, in der Bar nicht willkommen zu sein.

Der Freispruch rief wieder die Bezirkshau­ptmannscha­ft auf den Plan. Sie legte Amtsrevisi­on ein und setzte sich durch. Der Verwaltung­sgerichtsh­of (VwGH) meinte, dass das Posting nicht anders verstanden werden könne, als dass die solcherart umschriebe­nen Personen nicht erwünscht seien und gegebenenf­alls damit rechnen müssten, nicht eingelasse­n zu werden. Zum Vergleich zitiert der Gerichtsho­f das historisch­e Beispiel „Unser Hotel ist judenfrei“.

Nach Einschätzu­ng des VwGH müsste das Posting gar nicht als Lokalverbo­t gedeutet werden, wie in manchen Medienberi­chten geschehen. Es genüge, dass Asylbewerb­er mit einer ungünstige­ren Behandlung rechnen müssten. Das Wort „Asylant“werde auch als abwertend empfunden.

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