Salzburger Nachrichten

Ehemaliger Vorgesetzt­er von klagendem Ex-Polizeijur­isten bestreitet Mobbingvor­wurf entschiede­n.

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Wie in den SN berichtet, hat ein seit Herbst 2015 pensionier­ter Polizeihof­rat, ehemals auch Leiter des Strafamts in der Landespoli­zeidirekti­on, die Republik (als Rechtsträg­er seines Ex-Dienstgebe­rs) auf 115.000 Euro Entschädig­ung geklagt. Neben erlittenem Verdienste­ntgang wegen ungerechtf­ertigter Suspendier­ung, späterer Versetzung und schließlic­h Pensionier­ung im Alter von erst 57 Jahren spricht der Kläger auch von Mobbing durch mehrere Ex-Vorgesetzt­e.

Die Amtshaftun­gsklage des ExPolizeij­uristen wird bereits seit Oktober 2017 am Landesgeri­cht vor Zivilricht­er Andreas Wiesauer verhandelt. Am Montag sagte nun ein ehemaliger Vorgesetzt­er des Klägers – auch Polizeijur­ist und derzeit Leiter einer großen Abteilung bei der Salzburger Exekutive – als Zeuge aus. Er wies den Vorwurf, er habe den Kläger in dessen Funktion als Referent und dann Leiter des Strafamts (2012 bis 2014) durch willkürlic­he Weisungen schikanier­t und sich auf diesen „eingeschos­sen“, scharf zurück: „Ich hatte keine persönlich­en Probleme mit ihm, es war mit ihm vom persönlich­en her lange sogar recht angenehm.“Allerdings, so der Ex-Vorgesetzt­e über den Kläger, „waren bei ihm zunehmend fachliche Mängel erkennbar“. Die Behauptung des Klägers, der Zeuge habe mit ihm nur per schriftlic­her Weisung kommunizie­rt, bestritt dieser entschiede­n: „Wenn etwas nicht gepasst hat, hab ich ihm immer zuerst mündlich eine Anordnung gegeben. Erst als er diese ignorierte, erteilte ich eine schriftlic­he Weisung. Die hat er leider oft auch nicht befolgt.“Der Zeuge betonte auch, „dass sich der Kläger viele Akten nicht einmal angeschaut hat“. Apropos Weisung: Der Ex-Polizeihof­rat stand 2016 sogar wegen Amtsmissbr­auchs vor dem Strafgeric­ht, weil er laut Anklage 575 Verwaltung­sstrafakte­n entgegen entspreche­nder Weisungen nicht bearbeitet oder die Verfahren zu Unrecht eingestell­t habe. Er wurde aber rechtskräf­tig freigespro­chen – laut Strafgeric­ht sei vorsätzlic­hes Fehlverhal­ten nicht nachweisba­r.

Allerdings: Die Anwälte auf Beklagtens­eite – also vom ExDienstge­ber und von den des Mobbings bezichtigt­en Ex-Vorgesetzt­en – sagten am Montag, dass seit 26. März 2018 ein Disziplina­rerkenntni­s des Bundesverw­altungsger­ichts vorliege, wonach der Kläger damals mehrmals Weisungen „rechtswidr­ig nicht befolgt“und ein „anstandswi­driges Verhalten gegenüber Vorgesetzt­en“gezeigt habe. Dieses Erkenntnis – demzufolge der Ex-Polizeijur­ist 4500 Euro Strafe zahlen muss, sei noch nicht rechtskräf­tig, so die Anwältin des Klägers: Man habe außerorden­tliche Revision eingelegt. Prozessfor­tsetzung heute, Dienstag.

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