Anwalt von Ex-Funktionär: Gerichtliche Schadenersatzklage nicht zulässig.
Wie bereits berichtet, hat die Amateursportvereinigung (ASV) Salzburg-Itzling im Mai über ihren jetzigen Obmann Manfred Wiltschko beim Landesgericht Schadenersatzklage gegen zwei einstige Spitzenfunktionäre eingebracht. Die neue Vereinsspitze fordert vom Ex-Präsidenten und vom Ex-Finanzchef der ASV insgesamt 577.000 Euro.
Die beiden nun zivilgerichtlich geklagten Ex-Funktionäre waren erst im Jänner 2018 von einem Strafgericht wegen Untreue im Zusammenhang mit zweckwidriger Verwendung von Vereinsgeld im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 verurteilt worden: Der einst schillernde Präsident (er war auch Präsident des Landessportverbands ASKÖ) hatte zwei Jahre teilbedingte Haft erhalten (nicht rechtskräftig). Das Urteil gegen den Ex-ASV-Finanzchef – sechs Monate bedingt plus 21.600 Euro Geldstrafe – ist bereits rechtskräftig. In der Zivilklage fordert die ASV von den zwei Beklagten unter anderem 210.000 Euro zurück, die das Duo allein vom Hauptkonto des Vereins binnen sechs Jahren behoben habe. Laut Klage gibt es keine wofür diese Gelder worden sind.
Der einstige Finanzchef weist nun über seinen Rechtsanwalt Franz Essl in der Klagebeantwortung die Forderungen scharf zurück. „Das Klagebegehren wird zur Gänze bestritten und die kostenpflichtige Klagezurückwei- Nachweise, verwendet sung bzw. Klageabweisung beantragt“, heißt es schon zu Beginn. Laut Beklagtenanwalt Essl ist die Klage „insofern schon verfehlt“, als keine Gerichtszuständigkeit bestehe: „Nach dem Vereinsgesetz hätte die Klägerin, also die jetzige Vereinsführung, zuerst zwingend ein Schiedsgericht anrufen müssen. Erst dann darf man zivilgerichtlich klagen. Das hat sie nicht getan. Allein deshalb ist die Klage schon zurückzuweisen.“Abgesehen davon, so Essl, sei bereits in einer Generalversammlung 2012 der damalige Vorstand einstimmig – das heißt, auch vom jetzigen Obmann – entlastet worden. Diese Entlastung habe „ausschließende Wirkung“in Bezug auf eine Klage.
Kurt Jelinek, Anwalt des ASV, kontert: „Die Klage ist sehr wohl rechtens, da die Malversationen durch die beiden Beklagten erst nach 2012 bekannt wurden.“