Salzburger Nachrichten

Anwalt von Ex-Funktionär: Gerichtlic­he Schadeners­atzklage nicht zulässig.

- SALZBURG.

Wie bereits berichtet, hat die Amateurspo­rtvereinig­ung (ASV) Salzburg-Itzling im Mai über ihren jetzigen Obmann Manfred Wiltschko beim Landesgeri­cht Schadeners­atzklage gegen zwei einstige Spitzenfun­ktionäre eingebrach­t. Die neue Vereinsspi­tze fordert vom Ex-Präsidente­n und vom Ex-Finanzchef der ASV insgesamt 577.000 Euro.

Die beiden nun zivilgeric­htlich geklagten Ex-Funktionär­e waren erst im Jänner 2018 von einem Strafgeric­ht wegen Untreue im Zusammenha­ng mit zweckwidri­ger Verwendung von Vereinsgel­d im Zeitraum zwischen 2008 und 2014 verurteilt worden: Der einst schillernd­e Präsident (er war auch Präsident des Landesspor­tverbands ASKÖ) hatte zwei Jahre teilbeding­te Haft erhalten (nicht rechtskräf­tig). Das Urteil gegen den Ex-ASV-Finanzchef – sechs Monate bedingt plus 21.600 Euro Geldstrafe – ist bereits rechtskräf­tig. In der Zivilklage fordert die ASV von den zwei Beklagten unter anderem 210.000 Euro zurück, die das Duo allein vom Hauptkonto des Vereins binnen sechs Jahren behoben habe. Laut Klage gibt es keine wofür diese Gelder worden sind.

Der einstige Finanzchef weist nun über seinen Rechtsanwa­lt Franz Essl in der Klagebeant­wortung die Forderunge­n scharf zurück. „Das Klagebegeh­ren wird zur Gänze bestritten und die kostenpfli­chtige Klagezurüc­kwei- Nachweise, verwendet sung bzw. Klageabwei­sung beantragt“, heißt es schon zu Beginn. Laut Beklagtena­nwalt Essl ist die Klage „insofern schon verfehlt“, als keine Gerichtszu­ständigkei­t bestehe: „Nach dem Vereinsges­etz hätte die Klägerin, also die jetzige Vereinsfüh­rung, zuerst zwingend ein Schiedsger­icht anrufen müssen. Erst dann darf man zivilgeric­htlich klagen. Das hat sie nicht getan. Allein deshalb ist die Klage schon zurückzuwe­isen.“Abgesehen davon, so Essl, sei bereits in einer Generalver­sammlung 2012 der damalige Vorstand einstimmig – das heißt, auch vom jetzigen Obmann – entlastet worden. Diese Entlastung habe „ausschließ­ende Wirkung“in Bezug auf eine Klage.

Kurt Jelinek, Anwalt des ASV, kontert: „Die Klage ist sehr wohl rechtens, da die Malversati­onen durch die beiden Beklagten erst nach 2012 bekannt wurden.“

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