Keine Lust zum Urteilen?
Wie man Schöffe oder Geschworener wird und wann damit Schluss ist. Laien entscheiden über Schuld und Unschuld: Überflüssiges Relikt oder wichtiges Korrektiv?
STEPHAN KLIEMSTEIN Seit Jahren wird über die Sinnhaftigkeit der Laiengerichtsbarkeit diskutiert, weil Geschworene als juristische Laien ausgerechnet bei Kapitalverbrechen wie Mord über Schuld oder Unschuld entscheiden. Schöffen und Geschworene lassen sich leichter von ihren Emotionen leiten, lauten die Bedenken. Zudem müssen Geschworenenurteile nicht begründet werden, was deren Anfechtbarkeit erschwere. Verfechter der Laiengerichtsbarkeit argumentieren, die Bevölkerung müsse Teil der Strafjustiz bleiben – als unverzichtbares Instrument des Rechtsstaats. Wie aber wird man überhaupt Schöffe oder Geschworener und welche Pflichten sind damit verbunden? Grundsätzlich kann jeder Österreicher zwischen 25 und 65 Jahren zum Laienrichteramt berufen werden. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Bürgerpflicht. Betroffen sind 0,5 Prozent der Einwohner einer Gemeinde, in Wien ist es ein Prozent. Wie werden die Laienrichter ermittelt? Ermittelt werden Schöffen und Geschworene in einem öffentlichen Amtsverfahren. Dabei werden die Laienrichter nach dem Zufallsprinzip aus der Wählerevidenz ausgewählt und in Listen eingetragen, auf die Gerichte zugreifen können. Die Gemeinde legt diese Listen auf. Auserwählte bekommen zudem eine schriftliche Verständigung. Wie Berufsrichter sind auch die juristischen Laien an das Gesetz gebunden, sie dürfen also insbesondere keine willkürlichen Entscheidungen treffen. Was passiert, wenn man einer Aufforderung nicht nachkommt? Wer vom Gericht verständigt wurde, muss an den ausgeschriebenen Verhandlungen teilnehmen. Kommt ein Laienrichter der Pflicht nicht nach, drohen Ordnungsstrafen von bis zu 1000 Euro. Darüber hinaus kann ein Kostenersatz für „frustrierte“, sprich ergebnislose Verhandlungen aufgetragen werden – wenn also das Verfahren infolge des Fernbleibens nicht durchgeführt werden konnte. Nur wer nachweislich durch ein unabwendbares Ereignis, wie etwa einen Unfall oder eine Krankheit, verhindert ist, muss keine Folgen befürchten. Für wie lange wird man bestellt? Die Bestellung gilt für zwei Jahre. Geschworene und Schöffen können in jedem der beiden Jahre an maximal fünf Verhandlungstagen zum Dienst herangezogen werden. Wer ist von der Pflicht ausgenommen? Hohe Politiker und Beamte, Geistliche und Menschen, die gerichtlich verurteilt wurden bzw. gegen die ein Strafverfahren anhängig ist. Darüber hinaus Personen, die keine ausreichenden Deutschkenntnisse aufweisen, die keinen Hauptwohnsitz im Inland haben, und solche, die geistig oder körperlich nicht dazu in der Lage sind. Zudem kann es persönliche Ausschließungsgründe geben, wenn etwa eine Nähe zum Angeklagten, zum Verfahren oder zur Sache gegeben ist. Laienrichter müssen dem Gericht solche persönlichen Ausschließungsgründe unverzüglich mitteilen. Kann man die Bestellung zum Schöffen oder Geschworenen verweigern? Befreit sind Personen, die in der Periode zuvor als Laienrichter gedient haben. Sonst kann ein Befreiungsantrag nur gestellt werden, wenn gewichtige Gründe vorliegen – wenn die Bestellung mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für die Person selbst oder Dritte verbunden wäre oder sonst zu einer Gefährdung öffentlicher Interessen führen würde. Eine gänzliche Befreiung wird nur in Ausnahmefällen gewährt, etwa bei Personen, die unmündige Kinder zu betreuen haben, oder bei Erwerbstätigen, deren Abwesenheit einen schweren Nachteil für den Betrieb zur Folge hätte. Wird der Dienst als Laienrichter vergütet? Ähnlich wie Zeugen haben auch Geschworene und Schöffen einen Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis. Sollte einem Arbeitnehmer aufgrund seiner Bestellung als Laienrichter Lohn oder Gehalt entgehen, gebühren zudem die für diese Zeit entfallenden Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Zwölf Geschworene? Von wegen! In Österreich setzt sich ein Geschworenengericht aus drei Berufsrichtern und acht Geschworenen zusammen. Anders als Schöffen werden Geschworene in der Regel nur bei besonders schweren Verbrechen eingesetzt. Sie entscheiden allein darüber, ob ein Angeklagter schuldig ist, während Schöffen gemeinsam mit Berufsrichtern ein Urteil fällen. Die Abstimmung der Geschworenen erfordert keine Einstimmigkeit. Eine Frage gilt als bejaht, wenn mindestens fünf Geschworene zustimmen. Bei Stimmengleichstand gilt das Prinzip „in dubio pro reo“, im Zweifel für den Angeklagten. Mit 65 Jahren ist Schluss. Die Altersgrenzen sind an das Berufsalter von Richtern angelehnt. Das vorgesehene Mindestalter von 25 Jahren entspricht laut Gesetzgeber dem von Berufsrichtern bei ihrer ersten Ernennung, das 65. Lebensjahr ist die Pensionsgrenze.