Heiraten oder nicht heiraten?
Das ist auch eine juristische Frage. Zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft gibt es zum Teil folgenschwere Unterschiede.
VViele wollen aus den unterschiedlichsten Gründen nicht heiraten. Doch zwischen Ehe und Lebensgemeinschaft gibt es rechtlich teils gravierende Unterschiede. Besonders wenn Kinder da sind, kann eine ungeregelte Lebensgemeinschaft vor allem im Todesfall für den überlebenden Partner schnell zum finanziellen Drama werden. Worauf sollte man also achten? Erbrecht: Wenn kein Testament vorhanden ist, hat der Lebensgefährte keinen Erbanspruch, daher auch keinen Anspruch auf den Pflichtteil. Ausnahme: Die Partner leben bereits drei Jahre zusammen und es gibt keine anderen gesetzlichen Erben, der Lebensgefährte steht somit „im letzten Erbenrang“. Im Todesfall eines Partners gilt auch: Der Lebensgefährte hat das Recht, ein Jahr weiter in der Wohnung/im Haus des verstorbenen Partners zu wohnen. Dieses Wohnrecht besteht aber nicht, wenn der Verstorbene noch einen Ehegatten oder eingetragenen Partner hatte. Wer verhindern möchte, dass sein Lebensgefährte von seinen Erben auf die Straße gesetzt wird, sorgt im Testament mit einem grundbücherlich sichergestellten Wohnrecht vor. Trennen sich Lebensgefährten, hat keiner von beiden das Recht, in der Wohnung oder im Haus des anderen zu bleiben. Auch dann nicht, wenn es gemeinsame betreuungsbedürftige Kinder gibt. Unterhalt: In Deutschland bekommt der Lebensgefährte, wenn er ein gemeinsames Kind betreut und kein Einkommen hat, für eine bestimmte Zeit einen „Betreuungsunterhalt“. In Österreich gibt es das nicht.
Kommt ein Lebensgefährte bei einem von einem Dritten verursachten Unfall ums Leben, kann der andere Lebensgefährte vom Schädiger keinen Unterhalt fordern. Und zwar auch dann nicht, wenn der Verstorbene zu Lebzeiten Unterhalt geleistet hat. Mitversicherung: Im Unterschied zur Mitversicherung des Ehepartners ist die Mitversicherung des Lebensgefährten an bestimmte Voraussetzungen geknüpft (wie zum Beispiel bestimmte Dauer der Lebensgemeinschaft, unentgeltliche Führung des Haushalts durch den Lebensgefährten, kein arbeitsfähiger Ehegatte). Bei bestimmten Berufsgruppen ist eine Mitversicherung des Lebensgefährten ganz ausgeschlossen. Mietvertrag: Grundsätzlich kann einer der Lebensgefährten im Fall einer Trennung nicht automatisch in den Mietvertrag des anderen einsteigen. Der Vermieter muss zustimmen. Um Streitigkeiten vorzubeugen, wer von den Lebensgefährten in der Mietwohnung bleibt, sollte beim Bezug der Wohnung schriftlich festgehalten werden, wem sie im Fall der Trennung bleibt. Im Todesfall gibt es ein Eintrittsrecht in den Mietvertrag dann, wenn der überlebende Lebenspartner mit dem Verstorbenen mindestens drei Jahre in der Wohnung gelebt hat und er die Wohnung dringend benötigt. Vermögensaufteilung: Im Fall einer Trennung wird unter Lebensgefährten das Vermögen nicht aufgeteilt, jeder behält seine Vermögenswerte. Größere gemeinsame Investitionen sollten daher nicht ohne Partnerschaftsvertrag (Notariatsakt) gemacht werden. Beim Paradefall Hausbau gilt auch: Investitionen genau aufzeichnen. Folgende Fragen sind vertraglich zu klären: Wer bleibt? Wer zahlt aus? Was ist, wenn keiner den anderen auszahlen kann (Hausverkauf)? Was gilt als Stichtag der Trennung?
Wird nämlich kein Partnerschaftsvertrag gemacht, stehen beide im Grundbuch und ist keine einvernehmliche Einigung möglich, muss eine Teilungsklage eingebracht werden. Ein derartiges Verfahren kostet Geld und Zeit. Stehen nicht beide im Grundbuch, kann man zwar getätigte Investitionen bei Gericht zurückfordern. Aber die Verfahren sind mit Rechtsunsicherheit behaftet, teuer und zeitintensiv. Kinder: Die unehelichen Kinder sind ehelichen gleichgestellt. Daher ist für die unehelichen Kinder genauso Kindesunterhalt zu bezahlen wie für eheliche Kinder. Seit 2013 gibt es auch bei Lebensgemeinschaften das Modell der gemeinsamen Obsorge. Einigen sich die Eltern, ist die betreffende Erklärung beim Standesamt abzugeben. Sonst muss man zum Bezirksgericht. Katharina Braun ist Rechtsanwältin und Scheidungsexpertin in Wien.