Bub getötet: keine Haft für Lenker
Schüler gerammt: Statt teilbedingter Haft „nur“Geldstrafe für Autofahrer.
Traurige Tatsache ist: Ein 23-jähriger Tennengauer hatte im Juli 2017 auf der St. Kolomaner Landesstraße mit seinem Pkw einen vorschriftsmäßig mit dem Mountainbike am rechten Straßenrand radelnden Buben ungebremst von hinten gerammt. Der Zehnjährige starb Tage später.
Laut dem kfz-technischen Gutachter Gerhard Kronreif hatte der Autofahrer damals „über eine Wegstrecke von rund 90 Metern“freie Sicht auf den Buben. Der 23-Jährige war aber ab Erkennbarkeit des Schülers rund 3,5 Sekunden reaktionslos geblieben. Und mit 85 bis 95 km/h gegen das Bike gekracht.
Im März stand der Mann wegen grob fahrlässiger Tötung vor dem Landesgericht. Die damalige Richterin folgte der Staatsanwaltschaft, wonach der 23-Jährige einen schweren Aufmerksamkeitsfehler begangen und grob fahrlässig gehandelt habe. Urteil: Neun Monate teilbedingte Haft, davon drei unbedingt.
Der 23-Jährige erhob Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe – weshalb sich am Donnerstag ein Berufungssenat des Oberlandesgerichts Linz erneut mit dem Fall befasste. Wie schon vor dem Erstgericht betonte Franz Essl, Verteidiger des Angeklagten, dass dieser „nur das Grunddelikt der fahrlässigen Tötung verwirklichte. Es liegt kein schweres Verschulden vor: Er war nicht alkoholisiert, nicht stark übermüdet und nicht zu schnell“.
Der Berufungssenat (Vorsitz: Richterin Monika Gföllner) folgte dem Verteidiger, hob das Ersturteil auf und sprach den Lenker „nur“wegen des Grunddelikts schuldig. Begründung: Der dem 23-Jährigen anzulastende Reaktionsverzug sei im Zweifel kürzer gewesen. Der Angeklagte erhielt – nun rechtskräftig – eine unbedingte Geldstrafe von 4200 Euro.