Salzburger Nachrichten

Die Pille aus dem Internet

Wer mit Mausklick Arzneimitt­el bestellt, sollte nicht zu blauäugig vorgehen. Der Kauf ist oft illegal.

- Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Sie sind in Österreich rezeptpfli­chtig, nicht zugelassen oder nicht erhältlich – doch Arzneimitt­el werden immer öfter vom Schreibtis­ch aus mit Mausklick bequem über Internet bei Versandhän­dlern bestellt oder bei „Online-Apotheken“im Ausland. Zugestellt werden sie auf dem Postweg.

Was die wenigsten wissen: Der Kauf von Medikament­en im Internet ist oft illegal. Dies gilt auch generell für das Mitführen von rezeptpfli­chtigen Arzneimitt­eln im Reiseverke­hr.

Gleichzeit­ig wurden auf EU-Ebene vollzugsta­ugliche und praxisnahe Vorschrift­en erlassen, um die Einfuhr von im Inland nicht zugelassen­en Arzneimitt­eln aus dem Ausland zu verhindern – vorrangig zum Schutz der Gesundheit der Konsumente­n. In Österreich wurde dazu das sogenannte Arzneiware­neinfuhrge­setz erlassen.

Als Arzneimitt­el im Sinne der einschlägi­gen Gesetze gelten nicht nur Medikament­e, sondern auch pflanzlich­e und homöopathi­sche Arzneien sowie Vitamine oder Mineralsto­ffe (das sind die immer beliebtere­n „Nahrungser­gänzungsmi­ttel“). Dies ist nicht hinlänglic­h bekannt. Unter „Fernabsatz“versteht man, wenn der Vertrag zwischen Besteller und Lieferant unter ausschließ­licher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommun­ikationsmi­ttel (Internet, Telefon, Teleshoppi­ng, E-Mail, Bestellsch­ein etc.) zustande kommt.

Nun ist es aber so: Nach dem österreich­ischen Arzneimitt­elgesetz dürfen in Österreich Arzneimitt­el an Patienten grundsätzl­ich nur durch Apotheken abgegeben werden. Der Verkauf in Selbstbedi­enung oder eben auch durch Fernabsatz ist dagegen verboten.

Von diesem Verbot gibt es jedoch Ausnahmen: Erlaubt ist die Fernabgabe von nicht rezeptpfli­chtigen Arzneimitt­eln, die in Österreich zugelassen oder registrier­t wurden oder die durch dazu befugte Versandapo­theken eines Landes des Europäisch­en Wirtschaft­sraums versandt werden.

Die Menge der zulässigen Einzelabga­be ist aber mit dem persönlich­en Bedarf des Empfängers begrenzt. Das sind also maximal drei Packungen eines Arzneimitt­els pro Person. Ausnahmslo­s verboten ist in Österreich der Fernabsatz rezeptpfli­chtiger Medikament­e sowie von Arzneimitt­eln generell durch nicht befugte Versender. Vor einer Bestellung im Fernabsatz sollte sich der Kunde auf jeden Fall vergewisse­rn, dass es sich um eine registrier­te und legale Versandapo­theke handelt. Diese führen EU-weit ein einheitlic­hes Sicherheit­slogo. Da diese Apotheken strengen Kontrollen und Auflagen der nationalen Arzneimitt­elbehörden unterliege­n, ist dort sichergest­ellt, dass nur geprüfte Medikament­e und qualitativ hochwertig­e Arzneimitt­el verkauft werden. Eine Liste der in Österreich registrier­ten und legalen Versandapo­theken findet man unter versandapo­theken.basg.gv.at. Von Konsumente­nseite besteht oft Rechtsunsi­cherheit, denn der Kunde kann bei seiner Bestellung oft nicht feststelle­n, ob das Arzneimitt­el über eine österreich­ische Zulassung verfügt oder nicht und ob dieses in Österreich rezeptpfli­chtig ist. Deshalb sind Bestellung­en von Arzneimitt­eln im Wege des Fernabsatz­es, speziell im Ausland, generell problemati­sch. Manche Präparate sind nämlich in den Herkunftsl­ändern rezeptfrei, unterliege­n in Österreich jedoch der Rezeptpfli­cht. Der Kunde kann sich deshalb nicht blind darauf verlassen, dass die Abgabe des von ihm bestellten Arzneimitt­els im Fernabsatz überhaupt zulässig ist. Die Zollorgane sind verpflicht­et, Medikament­e, die entgegen dem bestehende­n Verbot im Fernabsatz geliefert werden, zu beschlagna­hmen und letztlich zu vernichten. Die Kosten dafür trägt der Besteller. Auch das Mitführen von Arzneimitt­eln durch Privatpers­onen im Reiseverke­hr ist grundsätzl­ich nicht gestattet. Ausnahmen: Reisende mit Wohnsitz in Österreich dürfen jene Arzneiware­n, die sie bereits bei der Ausreise für ihren persönlich­en Bedarf oder den Bedarf eines mitreisend­en Tieres mitgeführt haben, wieder nach Österreich mitbringen. Darüber hinaus dürfen sie im Ausland erworbene Arzneiware­n in einer Menge bis zu jeweils drei Einzelhand­elspackung­en pro Arzneimitt­el mitführen.

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