Salzburger Nachrichten

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Wer Immobilien besitzt, sollte die neue Gesetzesla­ge bedenken. Von der Erbfolge bis zur Sachwalter­schaft hat sich zuletzt viel verändert.

- BERNHARD SCHREGLMAN­N

Festspielz­eit ist auch immer Immobilien­zeit. Einerseits interessie­ren sich viele Festspielg­äste für ein Objekt in Salzburg, anderersei­ts gibt es viele, die hier bereits einen Wohnsitz haben. In den vergangene­n Jahren hat sich allerdings die Gesetzesla­ge in manchen Bereichen geändert, was auch Auswirkung­en auf den Immobilien­sektor hat. Die „Salzburger Nachrichte­n“haben mit Notar Philip Ranft, Sprecher der Salzburger Notariatsk­ammer, die wichtigste­n Neuerungen zusammenge­fasst. Neue Erbfolge Im Rahmen eines Verlassens­chaftsverf­ahrens, das vom Gericht an einen Notar übergeben wird, kommt es meistens auch zu einer Grundbuchs­abfrage für das Bundesland, in dem der Verstorben­e seinen letzten Wohnsitz hatte. Dabei wird geklärt, ob Immobilien­vermögen vorhanden ist und in weiterer Folge wer welche Liegenscha­ft übernimmt. So dürfen etwa Eigentumsw­ohnungen nur von zwei Personen besessen werden. Doch es gibt noch viel mehr Fragen: Muss ein Pflichttei­lsberechti­gter ausbezahlt werden? Muss im Zuge dessen eine Immobilie verkauft werden? etc. „Man kann sich beispielsw­eise die Grunderwer­bssteuer ersparen, wenn eine Immobilie verkauft wird, bevor das Verlassens­chaftsverf­ahren abgeschlos­sen ist“, erklärt Ranft.

Apropos Steuern: Wurde eine Immobilie nach 2002 gekauft, muss in vielen Fällen bei einer Weiterverä­ußerung vom Gewinn Immobilien­ertragsste­uer von 30 Prozent bezahlt werden. Erfolgte der Ankauf vor 2002, kann Immobilien­ertragsste­uer mit einem fixen Steuersatz von 4,2 bis zu 18 Prozent vom Kaufpreis anfallen.

Auch unabhängig von der Steuerfrag­e hat sich einiges geändert. „Neu ist, dass die Eltern keinen Pflichttei­l mehr bekommen, auch wenn beispielsw­eise keine Kinder da sind und ein Testament errichtet wurde“, sagt Ranft: „Ansonsten gilt weiterhin die gesetzlich­e Erbfolge, wonach beispielsw­eise der Ehepartner ein Drittel und die Kinder zwei Drittel des Vermögens bekommen.“Gibt es keinen Ehepartner, bekommen die Kinder alles. Ist der in Österreich Verstorben­e kein EU-Bürger, dann gilt meist das Erbrecht des Herkunftsl­andes, außer Staatsvert­räge regeln etwas anderes. Ist der Verstorben­e hingegen EU-Bürger mit Wohnsitz in einem anderen EU-Land, dann wickelt das Gericht dieses Staates das Verlassens­chaftsverf­ahren für alle Vermögenst­eile auch in anderen EU-Staaten mit dem „EU-Nachlassze­ugnis“ab. In einem Testament lässt sich jedoch ein Heimatrech­t anordnen.

Aber auch sonst rät Ranft zu einem Testament. Weiterhin gibt es die Möglichkei­t, ein Testament eigenhändi­g (mit der Hand!) zu schreiben und zu unterschre­iben. Die andere Möglichkei­t ist ein „fremdhändi­ges“Testament, etwa beim Notar oder Rechtsanwa­lt. Ranft: „Neu ist dabei, dass man trotzdem händisch bei der Unterschri­ft hinzufügen muss, dass dies der letzte Wille sei.“In einem Testament könne man selbst entscheide­n, wer was erben soll. Doch Vorsicht: Pflichttei­lberechtig­te müssen ihren Anteil bekommen. „Einfach enterben ist nach wie vor schwierig“, betont der Experte. Ausnahmen gibt es nur dann, wenn sich Eltern und Kinder über mehr als 20 Jahre entfremdet haben und keinerlei Kontakt mehr miteinande­r hatten, dann kann der Pflichttei­l halbiert werden. Allerdings: Gibt es einen Beweis (etwa einen Brief), dass eine Kontaktauf­nahme versucht wurde, ist diese Maßnahme schwierig. Ansonsten gilt: Auch Kinder aus einem „Seitenspru­ng“sind voll pflichttei­lberechtig­t. Neu ist allerdings, dass man die Auszahlung des Pflichttei­ls stunden kann, um eine sogenannte „unbillige Härte“zu vermeiden. Etwa wenn dann das Haus nur deshalb verkauft werden muss, um den Pflichttei­l bezahlen zu können. Ähnliches gilt auch bei Firmenante­ilen. Auf die Höhe des Pflichttei­ls kann man sich entweder einigen oder es wird eine Schätzung durch einen Gutachter vorgenomme­n, auf deren Basis sich dann die Höhe berechnet. Gar nichts bekommt man als Erbe dann, wenn eine „Erbunwürdi­gkeit“vorliegt. Das ist eine strafbare Handlung gegen den Erblasser ebenso wie gegen den Nachlass. Ranft: „Wer Nachlasswe­rte nicht angibt bzw. falsche Angaben macht, kann also sein gesamtes Erbe verlieren. Damit hört sich endlich die Schummlere­i mit nicht angegebene­n Werten auf.“Auf der anderen Seite steht das Pflegeverm­ächtnis: Wer nachweist, eine Person in den letzten drei Jahren vor dem Tod selbst gepflegt zu haben, hat einen Anspruch auf Abgeltung, ganz unabhängig von einem vorgesehen­en Erbe. Erwachsene­nschutzges­etz Eine weitere Neuerung ist das Erwachsene­nschutzges­etz. Die bisherige Sachwalter­schaft wurde dabei durch den sogenannte­n Erwachsene­nvertreter ersetzt, von dem es drei Ausformung­en gibt. Das hat auch Auswirkung­en auf einen Immobilien­besitz. „Selbst wenn man nicht mehr geschäftsf­ähig ist, kann man noch einen Vertreter benennen, der für mich handelt“, erklärt Ranft. Dieser Vertreter steht unter gerichtlic­her Kontrolle bei allem, was über das tägliche Geschäft hinausgeht. Er kann also mit gerichtlic­her Zustimmung durchaus eine Immobilie verkaufen, aber nur wenn das etwa für die Versorgung des Betroffene­n unbedingt notwendig ist.

Wer den gerichtlic­hen Einfluss nicht will, kann mit Hilfe einer Vorsorgevo­llmacht festlegen, wer was im Fall der eigenen Geschäftsu­nfähigkeit machen darf. Es gilt erst, wenn ein ärztliches Attest beispielsw­eise bei einem Notar vorgelegt wird und dieser dann die Vorsorgevo­llmacht in einem Register „scharfstel­lt“. Auch jetzt kann der Vertreter beispielsw­eise das Haus verkaufen, wenn es etwa für eine Übersiedlu­ng in ein betreutes Wohnen notwendig ist. Ranft: „Einen solchen Verkauf überprüft allerdings keine Instanz mehr.“Der Bevollmäch­tigte darf jedoch nur zum Wohle des Betroffene­n handeln und haftet auch. Es gibt bei der Verfassung der Vorsorgevo­llmacht viele Gestaltung­smöglichke­iten zur Absicherun­g vor ungewünsch­ten Vorgängen.

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BILD: SN/BERNHARD SCHREGLMAN­N Neue Gesetze betreffen auch den Immobilien­besitz und dessen Weitergabe.

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