Salzburger Nachrichten

SN: Wie werden AirbnbEink­ünfte richtig versteuert?

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Ob die tage- oder wochenweis­e Zimmerverm­ietung einschließ­lich Zurverfügu­ngstellung von Bettwäsche, Handtücher­n etc. zu Einkünften als Gewerbebet­rieb führt oder zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtun­g, ist abhängig von der Anzahl der Fremdenbet­ten. Denn sobald mehr als zehn Fremdenbet­ten vermietet werden, stellt dies keine Zimmerverm­ietung geringen Ausmaßes mehr dar, sondern bereits eine gewerblich­e Tätigkeit. Bei Unterschre­iten der Zehn-Betten-Grenze liegen jedenfalls Einkünfte aus Vermietung und Verpachtun­g vor.

Für die Versteueru­ng von solchen Airbnb-Einkünften gibt es eine steuerrech­tliche Erleichter­ung, denn die Einkommens­teuerricht­linien erlauben dem Zimmerverm­ieter, wenn er selbst Eigentümer oder fremdüblic­her Mieter des vermietete­n Objekts ist, einen pauschalen Werbungsko­stenabzug in Höhe von 50 Prozent der Einnahmen. Wer dagegen „Fremdes“vermietet, zum Beispiel ein Fruchtgenu­ssberechti­gter, der keine Substanzab­geltung leistet, hat nur Anspruch auf einen pauschalen Werbungsko­stenabzug in Höhe von 30 Prozent der Einnahmen, wobei eine „normale Überschuss­ermittlung“trotzdem möglich ist. Hans-Peter Rausch ist Steuerbera­ter in Salzburg.

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Hans-Peter Rausch

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