Salzburger Nachrichten

Kopfstoß gegen Busfahrer: Mopedfahre­r wurde verurteilt

- Andreas Widmayer

Unbestritt­en ist: Ein Obusfahrer (45) und ein Mopedlenke­r (40) waren am 1. Juni bei einer Haltestell­e in Salzburg-Lehen in einen hitzigen Streit geraten. Grund: Der Obusfahrer ließ damals gerade Fahrgäste aus dem Bus, als fast gleichzeit­ig der Mopedlenke­r auf dem Gehsteig knapp an einer aussteigen­den Frau vorbeifuhr. Worauf die Frau erschrak und der Chauffeur den Mopedfahre­r zur Rede stellte. Tatsache ist auch, dass der Streit zwischen den Männern eskalierte und der Busfahrer ins Spital kam – dort wurde bei ihm eine Schädelpre­llung diagnostiz­iert.

In einem Strafproze­ss – auf der Anklageban­k saß der Mopedfahre­r – musste sich nun am Dienstag ein Schöffenge­richt (Vorsitz: Günther Nocker) zwei Versionen anhören, wie es zur Verletzung des Obuslenker­s kam. Staatsanwä­ltin Lisa Riedl hatte den Zweiradlen­ker wegen versuchter absichtlic­her schwerer Körperverl­etzung (Paragraf 87 Strafgeset­zbuch) angeklagt. Dieser, so die Staatsanwä­ltin, habe sich bei dem Streit plötzlich vor dem Chauffeur aufgebaut und diesem – ohne Helm – „mit Schwung einen wuchtigen Kopfstoß gegen die Stirn versetzt“. Der Busfahrer und auch die Frau, an der der Mopedfahre­r knapp vorbeigefa­hren war, belasteten den 40-Jährigen schwer. „Ich habe mich damals über das rowdyhafte Verhalten des Mopedfahre­rs geärgert und ihn zurechtgew­iesen. Weil andere Passanten wollten, dass ich die Polizei anrufe, habe ich das getan. Dann hat er mir den Kopfstoß verpasst. Ich ging zu Boden und war eine Minute total weg“, so der Busfahrer. Auch die Zeugin sagte: „Es war ein starker Kopfstoß. Echt arg.“

Der Angeklagte hingegen beteuerte, er habe den Chauffeur, der ihn massiv beschimpft habe, „nur mit dem Kopf weggedrück­t. Das war kein Kopfstoß.“

Der Senat verurteilt den Angeklagte­n schließlic­h wegen versuchter schwerer Körperverl­etzung gemäß Paragraf 84 StGB. Richter Nocker: „Wir gehen von einem Kopfstoß aus, der durchaus auch schlimmere Folgen hätte haben können.“Das Urteil ist noch nicht rechtskräf­tig.

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