Das große Entflechten und ein banger Blick zum VfGH
Grundsatz gesetzgebung s artikel fliegt aus der Verfassung, die Regierung braucht ihn zuvor aber noch für die Min de st sicherung.
Auch beim Thema Min de st sicherung blickt die Politik derzeit gebannt in Richtung Verfassungs gerichtshof. Die Regierung will den Ländern bekanntlich via Grundsatz gesetzgebung einen einheitlichen Rahmen beider Min de st sicherung vorgeben. Sie wartet aber–aus gutem Grund – derzeit auf eine Entscheidung des Höchstgerichts über die umstrittene ober österreichische Min de st sicherung. Denn diese ist nach ähnlichem Muster wie die geplante bundesweite Gesetzesvorgabe ausgestaltet.
Last-Minute-Paradoxie der Grundsatz g es etzgebungsge schichte: Die Koalition will beider Min de st sicherung über die in Artikel 12 der Bundesverfassung( BVG) geregelte Kompetenz aufteilung den Ländern einheitlich strikte Vorgaben machen. Gleichzeitig verkündete die Regierung diese Woche, dass man bereits sehr weit sei, den Artikel 12, der gemischte Zuständigkeiten von Bund und Ländern regelt, im Wege der Kompetenzbereinigung abzuschaffen. Eine erste diesbezügliche Novelle soll nächste Woche im Ministerrat beschlossen werden. Ausgenommen sind freilich die drei heikelsten Kompetenztatbestände, bei denen eine Einigung zwischen Bund und Ländern schwierig wird: die Spitäler, das Elektrizitätswesen und eben das „Armenwesen“(also die Mindestsicherung).
Artikel 12 BVG regelt, bei welchen Materien der Bund für die Grundsatzgesetzgebung und die Länder für die Ausführungsgesetze und die Vollziehung zuständig sind. Diese Norm sollte eine gewisse österreichweite Einheitlichkeit bringen, den Ländern aber doch Spielraum geben, die Gesetze an ihre Bedürfnisse anzupassen. Funktioniert hat das nie wirklich, da der Bund meist viel zu detaillierte Regeln aufstellte.
Von Spitälern über Mutter schafts-, Säuglings-und Jugend fürsorge, Bodenreform bis zu Pflanzenschutz und Schädlingsbekämpfung sind alle im Artikel 12 genannten Materien derzeit auch per Grundsatz gesetzgebung geregelt– bis auf eine: die Mindestsicherung. Bei dieser will die Regierung den Ländern nun über einen Verfassung sartikel,d er bald zur Gänze abgeschafft werden soll, österreich weit Vorschriften machen.
Das mit den Ländern ausgehandelte Kompetenzb er einigungspak et ordnet immerhin neun der zwölf im Artikel 12 der Verfassung genannten Kompetenztatbestände ein für alle Mal entweder dem Bund oder den Ländern zu. Bei sechs Kompetenztatbeständen sollen künftig Gesetzgebung und Vollzug bei den Ländern liegen: „Volkspflegestätten“(öffentliche Einrichtungen für Behindertenbetreuung, Pflege und sportliche Betätigung), Regelungen über Thermalwasser, die Bereiche der „Bodenreform“, „Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge“sowie Anforderungen an „Kurorte sowie Kuranstalten und Kureinrichtungen“. Auch die Kinder- und Jugendhilfe soll künftig gänzlich an die Länder gehen. Dagegen gab es allerdings massive Kritik von Vertretern der Kinder- und Jugendfürsorge. Die Länder wollen nun über Bund-Länder-Vereinbarungen das bisherige einheitliche Schutzniveau sichern.
„Bevölkerungspolitik“, „öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten“und Arbeiterrecht/Arbeiter-Angestelltenschutz im landund forstwirtschaftlichen Bereich gehen an den Bund. Zudem sollen wechselseitige Zustimmungsrechte wegfallen: Die Regierung muss der Bestellung eines Landesamtsdirektors nicht mehr zustimmen, die Länder können dafür keinen Einspruch bei einer Änderung von Gerichtssprengeln einlegen.