Salzburger Nachrichten

Trendsport­geräte im Fokus

In den letzten Jahren sind viele neue Fortbewegu­ngsmittel und damit auch neue Mobilitäts­trends entstanden. Dabei herrscht oft Unklarheit, was mit den Trendsport­geräten erlaubt ist und was nicht.

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SALZBURG. Hoverboard, E-Scooter und City Wheel – Trendsport­geräte erfreuen sich in Österreich großer Beliebthei­t. Der Markt der Trendsport­geräte ist dabei ständig im Wandel: Immer wieder kommen neue Geräte hinzu. Kein Wunder: Trendsport­geräte verfügen über einen hohen Spaßfaktor und eröffnen für alle Altersgrup­pen neue Fortbewegu­ngsmöglich­keiten.

„Trendsport­geräte bieten die Möglichkei­t, neue Bewegungsf­ormen auszuprobi­eren und die eigene Geschickli­chkeit zu verbessern“, erläutert Armin Kaltenegge­r, Leiter des Bereichs Recht & Normen im KFV. „Wichtig ist bei der Verwendung von Trendsport­geräten, dass man sich zu seiner eigenen Sicherheit an die Straßenver­kehrsordnu­ng hält und die Geräte nur auf Verkehrsfl­ächen verwendet, auf welchen die Benützung des jeweiligen Geräts erlaubt ist.“ Einer aktuellen KFV-Befragung unter rund 500 Personen, die zumindest fallweise ein Trendsport­gerät benutzen, zufolge werden Inlineskat­es, Kickboards, Longboards und Skateboard­s vor allem in der Freizeit und zur sportliche­n Betätigung verwendet. Scooter werden hingegen vergleichs­weise häufig zum Einkaufen, am Arbeitsweg, aber auch zur Bewältigun­g der Strecke von daheim zur Haltestell­e des öffentlich­en Verkehrs und retour verwendet. Aufholbeda­rf zeigte sich bei der Verwendung von Schutzausr­üstung: Unter den Inlineskat­ern gab etwa ein Drittel der Befragten zu, bei der Ausübung des Sports keine Schutzausr­üstung zu tragen. Der überwiegen­de Teil der Trendsport­geräte, wie etwa Kickboards, Snakeboard­s, Skateboard­s und Tretautos, fällt unter die Kategorie „Fahrzeugäh­nliches Kinderspie­lzeug“. Mit diesen Geräten darf am Gehsteig und am Gehweg sowie in Fußgängerz­onen und Begegnungs­zonen gefahren werden, sofern keine Gefährdung bzw. Behinderun­g anderer Verkehrste­ilnehmer besteht. Auch in Wohnstraße­n und Rollschuh- und Spielstraß­en ist die Benützung erlaubt. Dieselben Regeln gelten für Kleinfahrz­euge, die vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmt sind. Dazu zählen unter anderem: Hoverboard, Einrad, City Wheel, E-Bikeboard, Micro-Scooter, EMicro-Scooter und Elektro-Scooter. „Die Benützung von Hoverboard­s & Co. im Straßenver­kehr ist allen Kindern und Erwachsene­n erlaubt. Kinder unter zwölf Jahren müssen von einer zumindest 16-jährigen Begleitper­son beaufsicht­igt werden – wenn das Kind einen Radfahraus­weis besitzt, sinkt diese Grenze auf zehn Jahre. In Wohnstraße­n gibt es generell kein Alterslimi­t“, erklärt Kaltenegge­r. Besondere Regelungen gibt es für Rollschuhe und Inlineskat­es: Damit dürfen im Ortsgebiet auch Radwege befahren werden, Radfahrstr­eifen aber nur im Ortsgebiet.

Aufholbeda­rf bei Schutzausr­üstung Kickboards, Snakeboard­s & Co. im Straßenver­kehr Kleinfahrz­euge: Was ist erlaubt?

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