Wenn es für Wanderer gefährlich wird
Wer im frei zugänglichen Wald Bäume schlägert, darf nicht auf ausreichende Absicherung vergessen.
Forstarbeiten sind immer gefährlich. Vor allem für die Waldarbeiter selbst, aber auch für Wanderer, wie ein jüngst vom Obersten Gerichtshof (OGH) bearbeiteter Fall zeigt. Die Höchstrichter hatten zu beurteilen, wie stark Forstarbeiter den Gefahrenbereich absichern müssen. Der Sicherheitsaufwand ist jedenfalls nicht zu unterschätzen.
Im konkreten Fall wurde eine Frau durch einen gefällten Baum schwer verletzt. Der Forstarbeiter hatte es unterlassen, eine Warntafel aufzustellen, obwohl der Baum auf einen Wanderweg fallen sollte. Er unterließ auch einen kurzen Kontrollblick auf den Gefahrenbereich, bevor er den Baum fällte. Es gab auch keinen Warnruf „Achtung, Baum fällt“.
Die Frau hatte auf dem markierten Wanderweg zwar ein Motorsägengeräusch wahrgenommen, ordnete dieses allerdings einem anderen Ort zu. Sie ging auf dem Weg weiter, ohne sich genauer im teilweise nicht oder nur schlecht einsehbaren Gelände umzuschauen.
Der Forstarbeiter, den die Frau auf Schadenersatz klagte, wendete vergeblich ein, ihn treffe kein grobes Verschulden, die Klägerin sei an dem Unfall mit schuld. Die Höchstrichter billigten die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dem Beklagten ein nach dem Forstgesetz haftungsbegründendes grobes Verschulden und der Klägerin kein Mitverschulden zur Last fällt. Mangels Hinweises auf die Forstarbeiten durfte die Klägerin davon ausgehen, den (häufig frequentierten) Wanderweg gefahrlos benützen zu können. Aufgrund des wahrnehmbaren Sägegeräuschs musste sie noch nicht zwingend auf das Fällen eines Baums schließen, weil Sägegeräusche auch bei sonstigen Holzarbeiten entstehen.
§ 176 Absatz 3 Forstgesetz schränkt die Haftung des Waldeigentümers oder sonstiger an der Waldbewirtschaftung mitwirkender Personen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ein, wenn „im Zusammenhang mit Arbeiten im Zuge der Waldbewirtschaftung ein an diesen nicht beteiligter Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine ihm gehörige Sache beschädigt wird“.
Entsteht der Schaden in einer gesperrten Fläche, wird nur für Vorsatz gehaftet. Diese Haftungseinschränkung hat über den Erholungsgebrauch des Waldes hinaus allgemeine Bedeutung und gilt nicht nur gegenüber dem Erholungssuchenden. Sie gilt allerdings nicht zwischen und gegenüber den an der Waldarbeit Beteiligten.
Das Forstgesetz sieht befristete Sperren für Gefährdungsbereiche der Holzfällung und Holzbringung bis zur Abfuhrstelle auf die Dauer der Holzerntearbeiten vor. Die Haftungseinschränkung des § 176 Forstgesetz bedeutet aber für sich noch keine Einschränkung der Sorgfaltspflicht. Jeder Holzfäller (= Fachmann) hat nach den Umständen des Einzelfalls die erforderliche und übliche zumutbare Vorsicht und Aufmerksamkeit an den Tag zu legen. Dabei kommt es immer auch auf die konkreten Umstände an. Deshalb ist der angeführte OGH-Fall, bei dem der Baum aus Gründen der Arbeitsersparnis gerade auf den Wanderweg fallen sollte, mit besonders strengen Maßstäben zu messen.