Salzburger Nachrichten

Bis zehn Jahre Haft für den Verrat von Staatsgehe­imnissen

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Die Staatsanwa­ltschaft Salzburg ermittelt nach § 252 (1) Strafgeset­zbuch gegen den 70-jährigen Pensionist­en. Unter den Tatbestand „Verrat von Staatsgehe­imnissen“fällt: „Wer einer fremden Macht ... ein Staatsgehe­imnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitss­trafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Möglich wäre auch § 319 StGB (Militärisc­her Nachrichte­ndienst für einen fremden Staat): „Wer im Inland für eine fremde Macht ... einen militärisc­hen Nachrichte­ndienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichte­ndienst unterstütz­t, ist mit bis zu zwei Jahren Haft zu bestrafen.“

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