Bis zehn Jahre Haft für den Verrat von Staatsgeheimnissen
Die Staatsanwaltschaft Salzburg ermittelt nach § 252 (1) Strafgesetzbuch gegen den 70-jährigen Pensionisten. Unter den Tatbestand „Verrat von Staatsgeheimnissen“fällt: „Wer einer fremden Macht ... ein Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Möglich wäre auch § 319 StGB (Militärischer Nachrichtendienst für einen fremden Staat): „Wer im Inland für eine fremde Macht ... einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst unterstützt, ist mit bis zu zwei Jahren Haft zu bestrafen.“