Salzburger Nachrichten

Wie Austrotürk­en wieder Österreich­er werden

Staatsbürg­erschaft verloren? Für lange in Österreich lebende Türken mit illegaler Doppelstaa­tsbürgersc­haft gibt es Sonderrege­ln.

- MARTIN KIND

Die Verwaltung­sgerichte haben in den vergangene­n Monaten in etlichen Fällen eingewande­rten Türken die österreich­ische Staatsbürg­erschaft aberkannt, wenn sie die türkische Staatsbürg­er wieder erworben haben. Die Rechtslage scheint klar: Wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrückli­chen Zustimmung eine fremde Staatsange­hörigkeit erwirbt, verliert die heimische Staatsbürg­erschaft, sofern ihm die Doppelstaa­tsbürgersc­haft nicht bewilligt worden ist. Allerdings gibt es auch eine Hintertür, durch die man wieder „Österreich­er“werden kann.

Austrotürk­en, die die österreich­ische Staatsbürg­erschaft durch Feststellu­ngsbeschei­d rückwirken­d verlieren, wird rein rechtlich die österreich­ische Staatsange­hörigkeit nicht wirklich entzogen. Vielmehr wird „nur“festgestel­lt, dass sie diese durch Wiedererwe­rb der türkischen Staatsange­hörigkeit verloren haben. Die Rechtsfolg­en solcher Aberkennun­gsbescheid­e ohne Verhältnis­mäßigkeits­prüfung sind aber weitreiche­nd. Der Verlust der österreich­ischen Staatsbürg­erschaft kann – wie die Praxis jetzt zeigt – Staatenlos­igkeit bedeuten, Passentzug und mitunter Rückabwick­lung des Ankaufs von Liegenscha­ften oder Rückzahlun­g von Wohnbauför­derungen.

Wolfgang Köller, Sprecher des Verwaltung­sgerichtsh­ofs, meint dazu: „Mit dem Verlust der österreich­ischen Staatsbürg­erschaft hat er jetzt den Status eines Fremden und muss aktiv werden, um in Österreich bleiben zu dürfen.“Insbesonde­re Türken, die seit Jahrzehnte­n in Österreich leben, können aber auf mehreren Wegen wieder „Österreich­er“werden.

Der Gesetzgebe­r hat 2013 die „Putativöst­erreicher-Regelung“eingeführt. Das heißt, wenn jemand von der Behörde irrtümlich mehr als 15 Jahre lang als Österreich­er behandelt worden ist, ohne einer zu sein, kann er mittels eines Feststellu­ngsverfahr­ens die Staatsbürg­erschaft wieder zurückbeko­mmen. Laut Gesetz wird als Staatsbürg­er behandelt, „wem ein Staatsbürg­erschaftsn­achweis, Reisepass oder Personalau­sweis ausgestell­t wurde“. Eine andere Möglichkei­t ist die Verleihung der Staatsbürg­erschaft in besonderen Fällen, wie bei 30 Jahren ununterbro­chenem Hauptwohns­itz in Österreich oder mindestens 15 Jahren rechtmäßig­em Aufenthalt im Bundesgebi­et sowie nachhaltig­er persönlich­er und berufliche­r Integratio­n. In diesen Fällen besteht für Austrotürk­en, die bereits eine österreich­ische Staatsbürg­erschaft hatten, ein Rechtsansp­ruch auf Einbürgeru­ng.

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Gewährleis­tung ist nicht gleich Garantie
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BILD: SN/LUKA HEUER Martin Kind, Universitä­t Wien, ist Experte im Einwanderu­ngsrecht.

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