Wie Austrotürken wieder Österreicher werden
Staatsbürgerschaft verloren? Für lange in Österreich lebende Türken mit illegaler Doppelstaatsbürgerschaft gibt es Sonderregeln.
Die Verwaltungsgerichte haben in den vergangenen Monaten in etlichen Fällen eingewanderten Türken die österreichische Staatsbürgerschaft aberkannt, wenn sie die türkische Staatsbürger wieder erworben haben. Die Rechtslage scheint klar: Wer aufgrund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert die heimische Staatsbürgerschaft, sofern ihm die Doppelstaatsbürgerschaft nicht bewilligt worden ist. Allerdings gibt es auch eine Hintertür, durch die man wieder „Österreicher“werden kann.
Austrotürken, die die österreichische Staatsbürgerschaft durch Feststellungsbescheid rückwirkend verlieren, wird rein rechtlich die österreichische Staatsangehörigkeit nicht wirklich entzogen. Vielmehr wird „nur“festgestellt, dass sie diese durch Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit verloren haben. Die Rechtsfolgen solcher Aberkennungsbescheide ohne Verhältnismäßigkeitsprüfung sind aber weitreichend. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft kann – wie die Praxis jetzt zeigt – Staatenlosigkeit bedeuten, Passentzug und mitunter Rückabwicklung des Ankaufs von Liegenschaften oder Rückzahlung von Wohnbauförderungen.
Wolfgang Köller, Sprecher des Verwaltungsgerichtshofs, meint dazu: „Mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft hat er jetzt den Status eines Fremden und muss aktiv werden, um in Österreich bleiben zu dürfen.“Insbesondere Türken, die seit Jahrzehnten in Österreich leben, können aber auf mehreren Wegen wieder „Österreicher“werden.
Der Gesetzgeber hat 2013 die „Putativösterreicher-Regelung“eingeführt. Das heißt, wenn jemand von der Behörde irrtümlich mehr als 15 Jahre lang als Österreicher behandelt worden ist, ohne einer zu sein, kann er mittels eines Feststellungsverfahrens die Staatsbürgerschaft wieder zurückbekommen. Laut Gesetz wird als Staatsbürger behandelt, „wem ein Staatsbürgerschaftsnachweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde“. Eine andere Möglichkeit ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft in besonderen Fällen, wie bei 30 Jahren ununterbrochenem Hauptwohnsitz in Österreich oder mindestens 15 Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie nachhaltiger persönlicher und beruflicher Integration. In diesen Fällen besteht für Austrotürken, die bereits eine österreichische Staatsbürgerschaft hatten, ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung.