Salzburger Nachrichten

Gutscheine verfallen erst nach 30 Jahren

Warum eine Musterklag­e des Vereins für Konsumente­ninformati­on erfolgreic­h war.

- JANKO FERK

Der Verein für Konsumente­ninformati­on (VKI) hat gegen eine Wiener Gesellscha­ft, die Gutscheine für Dienstleis­tungen bei Dritten vertreibt, geklagt. Der Grund: Die Gutscheine waren nur drei Jahre lang gültig. Das Oberlandes­gericht Wien hat nun klargestel­lt, warum das so nicht geht. Die beklagte Partei hat das Urteil akzeptiert.

Für alle, die Gutscheine geschenkt bekommen, wie zum Beispiel für Ferrari-Fahrten, für Kochkurse oder Tandemflüg­e, heißt das: Sogenannte Erlebnisgu­tscheine laufen nicht schon nach drei Jahren ab. Diese Gutscheine sind nach dem Urteil des Oberlandes­gerichts Wien nicht weniger als 30 Jahre lang gültig.

Aus dem Urteil gehen für Konsumente­n noch weitere interessan­te Erkenntnis­se hervor. Es sei nicht einleuchte­nd und es gebe keinen plausiblen Grund dafür, dass beim Ausfall einzelner Veranstalt­er, beispielsw­eise der Fahrt mit einem Sportwagen, eine Barablöse ausgeschlo­ssen ist. Hier bestand für das Gericht auch kein Grund, bei einem Ausfall die Dauer des Gutscheins zu verlängern, zumal eine Bearbeitun­gsgebühr von 15 Euro verlangt wurde, was heißt, dass dies nicht ohne Kosten geschah.

Grundsätzl­ich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensorti­ment des Aussteller­s Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren.

Die Vereinbaru­ng einer kürzeren als der gesetzlich­en Verjährung­sfrist wird in ständiger Rechtsprec­hung zwar für zulässig erachtet. Uneingesch­ränkt zulässig ist die Fristverkü­rzung aber nur, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspa­rtnern individuel­l vereinbart wurde.

Verfallskl­auseln sind dann sittenwidr­ig, wenn sie die Geltendmac­hung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfr­ist sein soll, desto triftiger muss der Rechtferti­gungsgrund sein.

Eine Verkürzung der gesetzlich­en Verjährung­sfrist ist für das Gericht eine Benachteil­igung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB, das heißt, dass „unter Berücksich­tigung aller Umstände des Falles ein Teil gröblich benachteil­igt“wird.

Aus dem Urteil folgt, dass Gutscheine grundsätzl­ich 30 Jahre eingelöst werden können. Zur Wahrung dieser Frist wird ein Ausstellun­gsdatum erforderli­ch sein, weil man ohne ein solches allenfalls in einen Beweisnots­tand hinsichtli­ch der Gültigkeit geraten könnte. Der Beginn der Verjährung­sfrist wird mit dem Kaufdatum bestimmt.

Jeder Konsument kann sich bei Problemen mit Gutscheine­n an den Verein für Konsumente­ninformati­on wenden.

Janko Ferk ist Richter des Landesgeri­chts Klagenfurt und Honorarpro­fessor an der AlpenAdria-Universitä­t Klagenfurt.

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