Gutscheine verfallen erst nach 30 Jahren
Warum eine Musterklage des Vereins für Konsumenteninformation erfolgreich war.
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen eine Wiener Gesellschaft, die Gutscheine für Dienstleistungen bei Dritten vertreibt, geklagt. Der Grund: Die Gutscheine waren nur drei Jahre lang gültig. Das Oberlandesgericht Wien hat nun klargestellt, warum das so nicht geht. Die beklagte Partei hat das Urteil akzeptiert.
Für alle, die Gutscheine geschenkt bekommen, wie zum Beispiel für Ferrari-Fahrten, für Kochkurse oder Tandemflüge, heißt das: Sogenannte Erlebnisgutscheine laufen nicht schon nach drei Jahren ab. Diese Gutscheine sind nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Wien nicht weniger als 30 Jahre lang gültig.
Aus dem Urteil gehen für Konsumenten noch weitere interessante Erkenntnisse hervor. Es sei nicht einleuchtend und es gebe keinen plausiblen Grund dafür, dass beim Ausfall einzelner Veranstalter, beispielsweise der Fahrt mit einem Sportwagen, eine Barablöse ausgeschlossen ist. Hier bestand für das Gericht auch kein Grund, bei einem Ausfall die Dauer des Gutscheins zu verlängern, zumal eine Bearbeitungsgebühr von 15 Euro verlangt wurde, was heißt, dass dies nicht ohne Kosten geschah.
Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren.
Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in ständiger Rechtsprechung zwar für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig ist die Fristverkürzung aber nur, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde.
Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist ist für das Gericht eine Benachteiligung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB, das heißt, dass „unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles ein Teil gröblich benachteiligt“wird.
Aus dem Urteil folgt, dass Gutscheine grundsätzlich 30 Jahre eingelöst werden können. Zur Wahrung dieser Frist wird ein Ausstellungsdatum erforderlich sein, weil man ohne ein solches allenfalls in einen Beweisnotstand hinsichtlich der Gültigkeit geraten könnte. Der Beginn der Verjährungsfrist wird mit dem Kaufdatum bestimmt.
Jeder Konsument kann sich bei Problemen mit Gutscheinen an den Verein für Konsumenteninformation wenden.
Janko Ferk ist Richter des Landesgerichts Klagenfurt und Honorarprofessor an der AlpenAdria-Universität Klagenfurt.