Misstrauen gegen die „gläserne Plakette“
Pickerl-Daten sollen verkauft werden. SPÖ wittert Geschäftemacherei, Datenschützer warnen.
Nach der Aufregung um von der Post verkaufte – und aufgrund massiver Proteste mittlerweile gelöschte – Daten über eine „Parteiaffinität“von Postkunden entzündete sich die Kritik nun an Datenschutzproblemen rund um die geplante Novelle des Kraftfahrzeuggesetzes.
Die SPÖ kritisiert den Handel und die „Geschäftemacherei“mit Kfz-Daten, weil laut der Novelle Betreiber der Begutachtungsplakettendatenbank die Daten künftig online an „jede interessierte Person“verkaufen dürften. Nicht einmal Verkehrsminister Norbert Hofer habe im Verkehrsausschuss erklären können, wofür der Zugriff Dritter auf Fahrzeugdaten gut sein solle. Auch Iwona Laub von der für Grundrechte im digitalen Zeitalter kämpfenden NGO Epicenter.Works kritisiert im SN-Gespräch den künftig „nicht eingeschränkten Zugriff“auf Daten von Fahrzeuggutachten. Es sei zwar eine „Pseudonymisierung“der Daten der Pickerl-Datenbank vorgesehen, das bedeute aber nur einen Austausch des Klarnamens und keine Anonymisierung. Rechtlich gälten auch Kfz-Kennzeichen als personenbezogene Daten. Wenn, wie es in der Novelle heiße, „jede interessierte Person“die Daten etwa über das Kennzeichen abrufen könne, sei dies aus Datenschutzgründen sehr problematisch, betont Laub. Um, wie von der Regierung argumentiert, den Konsumentenschutz beim Autokauf zu fördern, gebe es andere Wege. Die Verkehrssprecher von FPÖ und ÖVP, Christian Hafenecker und Andreas Ottenschläger, wiesen die Kritik zurück: „Die Novelle dient einzig und allein dem Konsumentenschutz.“Die transparentere Abfragemöglichkeit von Kfz-Daten soll Konsumenten einen besseren Überblick über den Zustand eines Kraftfahrzeugs vor einem Kauf bieten und etwa Manipulationen am Tachostand auffliegen lassen. Der Datenschutzrat habe keine Bedenken geäußert. Die Kosten einer Abfrage sollen unter einem Euro liegen. Verkehrsminister Hofer stellte am Mittwoch klar: „Es geht nur um die Ergebnisse der Begutachtungen nach § 57a und den Kilometerstand.“Zudem benötige man als Suchkriterium das Datum der Erstzulassung und entweder Kennzeichen oder Fahrzeugidentifizierungsnummer.