„Arbeitsrechtliche Neuerungen“für das Jahr 2019
Experte Franz Schrank informierte auf Einladung des Human Resources Business Clubs (HRBC) im SN-Saal über relevante Neuerungen im Arbeitsrecht.
Das erste HRBC-Tagesseminar des neuen Jahres, das auch 2019 im SN-Saal über die Bühne ging, war wieder bestens besucht: Auf Einladung des HRBC meldeten sich über 100 Mitglieder und Interessenten zum Vortrag „Arbeitsrechtliche Neuerungen“durch den Arbeitsrechtsexperten Franz Schrank an, der in Salzburg gewohnt charmant und praxisnah durch den Tag führte. Zunächst ging Schrank auf Eckpunkte und Umsetzungsfragen des Arbeitszeit-Reformpakets ein. Dabei tauchten folgende Fragen auf: Welche Varianten von „großem“und „kleinem“Gleiten gibt es und was gilt wann? Stehen kollektivvertragliche Zehn-StundenGrenzen dem großen Gleiten entgegen? Wann werden Gleitstunden schon im Gleit- zeitrahmen zu Überstunden? Auch auf die Wochenendund Feiertagsarbeit – insbesondere auf begrenzte betriebliche Ausnahmen – kam der Experte zu sprechen.
Weitere Themen waren die Arbeitszeit-Judikatur des letzten Jahres (z. B. All-in und Überstundenpauschalen – was ist abgedeckt und was nicht?) oder die Altersteilzeit (was gilt es 2019, 2020 und darüber hinaus zu beachten?).
Am Nachmittag stand das Thema Datenschutz auf der Agenda. Schrank wollte den HRBC-Mitgliedern etwas die Angst im Umgang mit sensiblen Daten nehmen. „Es gibt keinen Grund, sich zu sehr vor der EU-Datenschutzgrundverordnung zu fürchten.“Wobei die Weitergabe von Daten grundsätzlich durchaus heikel ist: „Das beginnt ja schon bei der Wohnadresse“, sagte Schrank und verwies auf Bürgermeister in Deutschland, die große, berufliche Schwierigkeiten bekamen, weil sie persönliche Daten weitergegeben hatten.
Eine Frage, die Personalisten ebenfalls beschäftigt, ist, wie lange Bewerbungsunterlagen aufbehalten werden dürfen. Das handhaben Unternehmen in der Praxis recht unterschiedlich. Laut Schrank empfiehlt es sich, hier eine „Risikobewertung“vorzunehmen.
Auch auf die Kontrolle von Arbeitnehmern wurde eingegangen. Dabei ist die Rechtsprechung eindeutig: Es dürfen keinerlei Bildaufnahmen zur Kontrolle von Arbeitnehmern gemacht werden – nicht einmal mit Zustimmung seitens des Betriebsrats. „Auch Videoaufnahmen sind nicht zulässig“, sagte Schrank.
Sollten Fotos von Mitarbeitern für Kampagnen oder Mitarbeiterzeitungen verwendet werden, dann sei es wiederum ratsam, das Einverständnis dieser Mitarbeiter einzuholen. Im schlimmsten Fall wird ein Gruppenfoto zwar zerstört, aber so ist man auf der sicheren Seite.
Die Teilnehmer nutzten die Pausen beim HRBC-Tagesseminar nicht nur zum Netzwerken, sondern auch zum Austausch über die praktische Umsetzung der Neuerungen in ihren Betrieben. Die HRBC-Mitglieder ließen in den Gesprächen anklingen, dass sie sich sehr auf das abwechslungsreiche Veranstaltungsprogramm des Vereins im Jahr 2019 freuen.
Gesetzliche Neuerungen
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