Der Briefbote via Internet
Fallstricke elektronischer Postzustellung. Wer sich um sein Postfach nicht kümmert, dem drohen erhebliche Probleme.
Das Internet hat zu einem erheblichen qualitativen Fortschritt in der Kommunikation zwischen Behörden und Bürgern beigetragen. Die Kommunikation auf elektronischem Weg soll künftig noch weiter ausgebaut werden.
Immer mehr Bürger nutzen die neuen Möglichkeiten besonders für behördliche Schriftstücke, die sonst als Rückscheinbriefe (RSa oder RSb) versendet werden. Grundsätzlich kann sich jeder Bürger für die E-Zustellung mit seiner Bürgerkarte oder seiner Handy-Signatur kostenfrei bei einem der in Österreich zugelassenen elektronischen Zustelldienste registrieren lassen. Er erhält damit ein gesichertes elektronisches Zustellpostfach, in das von verschiedensten Ämtern und Behörden Bescheide, Gerichtsstücke, Rechnungen, Strafregisterbescheinigungen, Meldebestätigungen und dergleichen mehr geschickt werden können.
Ist ein behördliches Dokument im elektronischen Postfach eingegangen, verständigt der Zustelldienst den Empfänger umgehend davon (wahlweise per E-Mail oder SMS) und urgiert erforderlichenfalls die elektronische Abholung zwei Tage später. Eine elektronisch zugestellte „Einschreibesendung“(mit Zustellnachweis) muss im Allgemeinen zwei Wochen im Zustellpostfach zur Abholung bereitgehalten werden. Die Zustellung hat dieselben Rechtswirkungen wie eine postalische Zustellung. Wie auch bei der konventionellen behördlichen Zustellung per Post, kann bei vorübergehenden Abwesenheiten, wie etwa Urlaub oder Krankenhausaufenthalt, die elektronische Zustellung zeitweise ausgeschlossen werden.
Dazu ein jüngst judizierter Fall: Dr. H. hatte sich für die E-Zustellung bei einem Zustelldienst mit der E-Mail-Adresse seiner Ordination registrieren lassen. Kurze Zeit danach ging er aber in Pension und übergab seine Ordination mit allem Zubehör an einen Nachfolger. Dr. H. war aber nachlässig, er meldete sich beim Zustelldienst mit seiner E-Mail-Adresse nicht ab. Dies blieb leider nicht ohne Folgen: In das Zustellpostfach von Dr. H. wurde elektronisch ein gerichtlicher Zahlungsbefehl zugestellt, die Verständigungen des Zustelldienstes per E-Mail erreichten ihn nun nicht mehr. Dr. H. machte einen Zustellmangel geltend. Sein Antrag wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Kein Zustellmangel – so entschieden die Richter des Rekursgerichts, denn: Der Empfänger ist verpflichtet, seine Daten gegebenenfalls zu aktualisieren.
Wer am behördlichen elektronischen Zustellverkehr teilnimmt, sollte sich deshalb wirklich um sein Postfach, alle Verständigungen des elektronischen Zustelldienstes und die durchgehende Betriebsbereitschaft seiner EDV kümmern und seine Daten gegebenenfalls aktualisieren. Sonst kann es für ihn, wie der Fall zeigt, ein unliebsames Erwachen geben.