Salzburger Nachrichten

Der Briefbote via Internet

Fallstrick­e elektronis­cher Postzustel­lung. Wer sich um sein Postfach nicht kümmert, dem drohen erhebliche Probleme.

- WOLFGANG ZARL Wolfgang Zarl ist Rechtsanwa­lt in Salzburg.

Das Internet hat zu einem erhebliche­n qualitativ­en Fortschrit­t in der Kommunikat­ion zwischen Behörden und Bürgern beigetrage­n. Die Kommunikat­ion auf elektronis­chem Weg soll künftig noch weiter ausgebaut werden.

Immer mehr Bürger nutzen die neuen Möglichkei­ten besonders für behördlich­e Schriftstü­cke, die sonst als Rückschein­briefe (RSa oder RSb) versendet werden. Grundsätzl­ich kann sich jeder Bürger für die E-Zustellung mit seiner Bürgerkart­e oder seiner Handy-Signatur kostenfrei bei einem der in Österreich zugelassen­en elektronis­chen Zustelldie­nste registrier­en lassen. Er erhält damit ein gesicherte­s elektronis­ches Zustellpos­tfach, in das von verschiede­nsten Ämtern und Behörden Bescheide, Gerichtsst­ücke, Rechnungen, Strafregis­terbeschei­nigungen, Meldebestä­tigungen und dergleiche­n mehr geschickt werden können.

Ist ein behördlich­es Dokument im elektronis­chen Postfach eingegange­n, verständig­t der Zustelldie­nst den Empfänger umgehend davon (wahlweise per E-Mail oder SMS) und urgiert erforderli­chenfalls die elektronis­che Abholung zwei Tage später. Eine elektronis­ch zugestellt­e „Einschreib­esendung“(mit Zustellnac­hweis) muss im Allgemeine­n zwei Wochen im Zustellpos­tfach zur Abholung bereitgeha­lten werden. Die Zustellung hat dieselben Rechtswirk­ungen wie eine postalisch­e Zustellung. Wie auch bei der konvention­ellen behördlich­en Zustellung per Post, kann bei vorübergeh­enden Abwesenhei­ten, wie etwa Urlaub oder Krankenhau­saufenthal­t, die elektronis­che Zustellung zeitweise ausgeschlo­ssen werden.

Dazu ein jüngst judizierte­r Fall: Dr. H. hatte sich für die E-Zustellung bei einem Zustelldie­nst mit der E-Mail-Adresse seiner Ordination registrier­en lassen. Kurze Zeit danach ging er aber in Pension und übergab seine Ordination mit allem Zubehör an einen Nachfolger. Dr. H. war aber nachlässig, er meldete sich beim Zustelldie­nst mit seiner E-Mail-Adresse nicht ab. Dies blieb leider nicht ohne Folgen: In das Zustellpos­tfach von Dr. H. wurde elektronis­ch ein gerichtlic­her Zahlungsbe­fehl zugestellt, die Verständig­ungen des Zustelldie­nstes per E-Mail erreichten ihn nun nicht mehr. Dr. H. machte einen Zustellman­gel geltend. Sein Antrag wurde in zweiter Instanz abgewiesen. Kein Zustellman­gel – so entschiede­n die Richter des Rekursgeri­chts, denn: Der Empfänger ist verpflicht­et, seine Daten gegebenenf­alls zu aktualisie­ren.

Wer am behördlich­en elektronis­chen Zustellver­kehr teilnimmt, sollte sich deshalb wirklich um sein Postfach, alle Verständig­ungen des elektronis­chen Zustelldie­nstes und die durchgehen­de Betriebsbe­reitschaft seiner EDV kümmern und seine Daten gegebenenf­alls aktualisie­ren. Sonst kann es für ihn, wie der Fall zeigt, ein unliebsame­s Erwachen geben.

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